Page 3 - Stadtanzeiger02.2026
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Netzschkauer STADTANZEIGER                                                                                                                                       07.02.2026 | Nummer 2 | Seite 3


      Darüber hinaus sind die entscheidungserheblichen Unterlagen gemäß den  jenigen, die eine Stellungnahme abgegeben oder sich geäußert ha-
      Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes (SächsUIG)  ben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn
      in der Landesdirektion Sachsen, Referat 32, Altchemnitzer Straße 41 in  mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
      09120 Chemnitz, auf Antrag zugänglich.
                                                               7. Vom Beginn der Auslegung des Planes treten die Anbaubeschränkun-
      1. Jeder kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungs-  gen nach § 24 SächsStrG und die Veränderungssperre nach § 40
        frist, das ist bis zum 30. März 2026, bei der Landesdirektion Sachsen,  SächsStrG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem
        Dienststelle Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41 in 09120 Chemnitz so-  Träger der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betrof-
        wie bei der Stadtverwaltung Netzschkau Einwendungen gegen den  fenen Flächen zu (§ 40 Abs. 1 Satz 3 SächsStrG) .
        Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben bzw. sich äußern. Ein-
        wendungen können auch elektronisch, aber nur mit einer qualifizierten  Hinweis Datenschutz
        elektronischen Signatur unter der E-Mail-Adresse post@lds.sachsen.de  Bei der Abgabe von Stellungnahmen und Äußerungen oder der Erhebung
        erhoben werden.                                        von Einwendungen seitens der Beteiligten werden zum Zwecke der
        Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß  Durchführung dieses Planfeststellungsverfah  rens Daten erhoben. Diese
        seiner Beeinträchti  gung erkennen lassen.             Daten werden von der Landesdirektion Sachsen in Erfüllung ihrer Aufga-
        Nach Ablauf dieser Frist sind alle Einwendungen, die sich auf das Ver-  ben gemäß den geltenden Bestimmungen zum Datenschutz verarbeitet.
        fahren über die Zulässigkeit des Vorhabens beziehen, für das Verwal-  Die entsprechenden datenschutzrechtlichen Informationen nach Art. 13
        tungs- und Klageverfahren ausgeschlossen, sofern sie nicht auf be-  Abs. 1 und 2 sowie Art. 14 Abs. 1 und 2 Datenschutz-Grundverordnung
        sonderen  privatrechtlichen  Titeln  beruhen  (§  39  Abs.  3  Satz  2  (DSGVO) werden dem Vorhabenträger (Landkreis Mittelsachsen) übermit-
        SächsStrG i. V. m. § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG). Gleiches gilt für Einwen-  telt. Der behördliche Datenschutzbeauftragte der Landesdirektion Sach-
        dungen und Stellungnahmen der Vereinigungen (§ 39 Abs. 3 Satz 2  sen ist wie folgt erreichbar: Datenschutzbeauftragter der Landesdirektion
        SächsStrG i. V. m. § 73 Abs. 4 Sätze 5 und 6 VwVfG).   Sachsen, 09105 Chemnitz; E-Mail: datenschutz@lds.sachsen.de; Telefon:
        Bei Einwendungen bzw. Äußerungen, die von mehr als 50 Personen  +49 371/532-0.
        auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter
        gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben),  Netzschkau , dem 19.01.2026
        ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner
        mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeich-
        ner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen bzw.
        Äußerungen unberücksichtigt bleiben (§ 17 Abs. 2 VwVfG).  Mike Purfürst
        Es wird darauf hingewiesen, dass keine Eingangsbestätigung erfolgt.  Bürgermeister
      2. Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung
        der Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG von der Auslegung
        des Plans.
      3. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erho-
        benen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 39 Abs. 4
        SächsStrG).
        Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt ge-
        macht werden.
        Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben,
        Äußerungen vorgebracht oder Stellungnahmen abgegeben haben,
        von dem Termin gesondert benachrichtigt. Bei gleichförmigen Ein-
        wendungen gilt diese Regelung für den Vertreter (§ 17 VwVfG in Ver-
        bin  dung mit § 1 Satz 1 SächsVwVfZG).
        Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie
        durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
        Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevoll-
        mächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu
        den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines
        Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt
        werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungs-
        termins beendet.
        Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
      4. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwen-
        dungen, Vorbringen von Äußerungen oder Abgabe von Stellungnah-
        men, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung ent-
        stehende Kosten werden nicht erstattet.
      5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststel-
        lung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erör-
        terungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfah-
        ren behandelt.
      6. Über die Äußerungen, Einwendungen und Stellungnahmen wird
        nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungs-
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   Y    behörde (Landesdirektion Sachsen) entschie  den. Die Zustellung der
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        Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und die-
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