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12.03.2022 | Nummer 3 | Seite 4                                               Netzschkauer STADTANZEIGER

Hinweis an alle Straßenanlieger mit der Bitte um Einhaltung
Auszug aus der Straßenreinigungssatzung der Stadt Netzschkau

§ 2 Begriffsbestimmungen                                                      (2) Liegen mehrere Grundstücke hintereinander zu der sie erschließenden
                                                                                  Straße, so bilden das an die Straße angrenzende Grundstück (Kopf-
(1) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Satzung sind diejenigen Straßen,          grundstück) und die dahinterliegenden Grundstücke (Hinterlieger-
    Wege und Plätze mit ihren Bestandteilen, die dem öffentlichen Ver-            grundstücke) eine Straßenreinigungseinheit. Hinterliegergrundstücke
    kehr gewidmet sind oder die als öffentliche Straßen im Sinne des § 2          sind nur solche Grundstücke, die nicht selbst an eine öffentliche Stra-
    SächsStrG gelten. Hierzu gehören insbesondere die Fahrbahnen, die             ße oder einen öffentlichen Weg angrenzen. Diese Grundstücke bilden
    Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, die Gehwege und die           auch dann eine Straßenreinigungseinheit, wenn sie durch mehrere
    der Straße dienenden Gräben, Böschungen, Stützmauern und Grün-                Straßen erschlossen werden.
    streifen.                                                                     Es bleibt den Eigentümern und Besitzern der zur Straßenreinigungs-
                                                                                  einheit gehörenden Grundstücke überlassen, die Aufteilung der auf
(2) Gehwege im Sinne dieser Satzung sind für den Fußgängerverkehr                 sie zutreffenden Arbeiten untereinander durch Vereinbarung zu re-
    ausdrücklich bestimmte und äußerlich von der Fahrbahn abgegrenzte             geln. Sie bleiben jedoch gemeinsam verantwortlich für die Durchfüh-
    Teile der Straße, ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand und auf die          rung der Reinigungspflicht.
    Breite der Straße, sowie räumlich von einer Fahrbahn getrennte selb-
    ständige Fußwege. Als Gehwege gelten auch gemeinsame Geh- und             § 5 Umfang der Allgemeinen Reinigungspflicht
    Radwege nach Zeichen 240 StVO sowie Verbindungsfußwege.
    Soweit auf keiner Straßenseite ein Gehweg vorhanden ist, gilt als         (1) Die Reinigung umfasst vor allem das Beseitigen von Fremdkörpern,
    Gehweg ein Streifen von 1,50 m Breite entlang der Grundstücksgren-            Verunreinigungen, Laub und Unkraut. Die Reinigung hat regelmäßig
    ze.                                                                           und so zu erfolgen, dass eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder
                                                                                  Ordnung, insbesondere eine Gesundheitsgefährdung infolge Verun-
(3) Überwege sind als solche besonders gekennzeichnete Überwege für               reinigung der Straße durch Benutzung oder durch Witterungseinflüs-
    den Fußgängerverkehr sowie die Überwege an Straßenkreuzungen                  se vermieden oder beseitigt wird.
    und Einmündungen in der Verlängerung der Gehwege.
                                                                              (2) Übermäßiger Staubentwicklung beim Reinigen ist durch Besprengen
(4) Geschlossene Ortslage ist der Teil des Stadtgebietes, der in geschlosse-      mit Wasser vorzubeugen, soweit nicht besondere Umstände entge-
    ner oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne                genstehen (z.B. ausgerufener Wassernotstand, Frostgefahr).
    unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzo-
    genes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusam-            (3) Bei der Reinigung sind solche Geräte zu verwenden, welche die Geh-
    menhang nicht.                                                                wege nicht beschädigen.

§ 3 Übertragung der Reinigungspflicht                                         (4) Oberirdische, der Entwässerung oder der Brandbekämpfung dienen-
                                                                                  de Einrichtungen auf der Straße müssen jederzeit von allem Unrat
(1) Straßenanlieger haben regelmäßig innerhalb der geschlossenen Orts-            oder den Wasserabfluss störenden Gegenständen, auch von Schnee
    lage Gehwege einschließlich der Straßenrinnen, die unmittelbar mit            und Eis, freigehalten werden.
    Gehwegen in Verbindung stehen, nach Maßgabe dieser Satzung zu
    reinigen, bei Schneehäufungen zu räumen sowie bei Schnee- und Eis-        (5) Der Kehricht ist sofort zu beseitigen. Er darf weder Nachbarn zuge-
    glätte zu bestreuen.                                                          führt, noch Straßensinkkästen, sonstigen Entwässerungsanlagen,
                                                                                  Straßen- oder Abwassergräben, öffentlich ausgestellten Einrichtun-
(2) Der Stadt verbleibt die Verpflichtung zur Reinigung der in Straßenbau-        gen (z.B. Papierkörben, Glas- und Papiersammelcontainern) oder öf-
    last der Stadt Netzschkau stehenden Straßen, soweit sie nicht nach            fentlich unterhaltenen Anlagen (z.B. Brunnen, Gewässer) zugeführt
    Abs. 1 auf die Straßenanlieger (Eigentümer und Besitzer) übertragen           werden. Die Beseitigung erfolgt auf eigene Kosten.
    worden ist. Sie kann sich zur Durchführung der Reinigung Dritter be-
    dienen.                                                                   § 9 Ordnungswidrigkeiten

(3) Soweit die Stadt Netzschkau nach Abs. 2 verpflichtet bleibt, übt sie      (1) Ordnungswidrig i.S.d. § 52 Abs. 1 Nr. 12 SächsStrG handelt, wer vor-
    die Reinigungspflicht als öffentlich-rechtliche Aufgabe aus.                  sätzlich oder fahrlässig
                                                                                  1. entgegen § 5 Abs. 1 die Straßen nicht oder nicht regelmäßig reinigt,
§ 4 Verpflichtete                                                                 2. entgegen § 5 Abs. 4 die dort genannten Einrichtungen nicht je-
                                                                                       derzeit von allem Unrat oder den Wasserabfluss störenden Ge-
(1) Verpflichtete im Sinne dieser Satzung für die in § 3 bezeichneten                  genständen, auch von Schnee und Eis, freihält,
    Grundstücke sind Eigentümer, Erbbauberechtigte, Wohnungseigen-                3. entgegen § 5 Abs. 5 den Straßenkehricht nicht ordnungsgemäß
    tümer, Nießbraucher nach §§ 1030 ff. BGB, Wohnungsberechtigte                      beseitigt,
    nach § 1093 BGB sowie sonstige zur Nutzung des Grundstücks ding-
    lich Berechtigte, denen - abgesehen von der Wohnungsberechtigung          (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gem. § 52 Abs. 2 SächsStrG mit einer
    - nicht nur eine Grunddienstbarkeit oder eine beschränkt persönliche          Geldbuße bis zu 500,00 Euro geahndet werden.
    Dienstbarkeit zusteht.
    Die Verpflichteten können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten auch ge-     (3) Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen
    eigneter Dritter bedienen, bleiben jedoch der Stadt gegenüber verant-         Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sin-
    wortlich.                                                                     ne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
                                                                                  i.V.m. § 52 Abs. 3 Nr. 1 SächsStrG ist die Stadt.

Mehr Informationen: www.netzschkau.de C
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