Page 6 - Stadtanzeiger04.2018
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6 Nummer 4                                                             Netzschkauer Stadtanzeiger
           Samstag, 21. April 2018

2. Feueralarm                                                          (3) Hunde müssen auf Flächen im Sinne von § 2 Abs. 1 bis 3 dieser
3 Töne von je 12 Sekunden Dauer mit 12 Sekunden Pause                  Verordnung an der Leine geführt werden. Außerhalb der Ortslage
(dient nur zur Alarmierung der örtlichen Feuerwehr)                    dürfen Hunde nur bei unbedingter Gehorsamkeit und unter Kon-
                                                                       trolle des Hundehalters bzw. –führers frei laufen gelassen werden.
3.Warnung vor einer Gefahr – Rundfunkgerät einschalten und             Zudem müssen Hunde in größeren Menschenansammlungen
auf Durchsagen achten!                                                 (insbesondere Feste u.ä.) einen Maulkorb tragen. Die Ortspolizei-
6 Töne von jeweils 5 Sekunden Dauer mit 5 Sekunden Pause               behörde kann Leinenzwang und/oder Maulkorbzwang anordnen,
(1 Minute Heulton)                                                     wenn Umstände bestehen, die ein gefahrloses Führen des Hundes
                                                                       nicht ermöglichen.
Verhaltensregeln bei ausgelösten Signal Warnung vor einer              (4) Der Halter von Raubtieren, Gift- oder Riesenschlangen sowie
Gefahr:                                                                anderen Tieren, die ebenso wie diese durch Körperkraft, Gift oder
                                                                       Verhalten Personen gefährden können, hat der Ortspolizeibehörde
•	 Schalten Sie nach dem Ertönen des Sirenenwarntones (Heul-           diesen Sachverhalt unverzüglich anzuzeigen.
     ton) unverzüglich Ihr Rundfunkgerät ein und wählen Sie den        (5) § 28 Straßenverkehrsordnung (StVO), § 121 Ordnungswidrigkei-
     Sender „VOGTLAND RADIO“ aus, dort werden Sie alle fünf            tengesetz (OWiG) sowie das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung
     Minuten über die aktuelle Gefahr informiert und erhalten          vor gefährlichen Hunden (GefHundG) und der dazu erlassenen
     Hinweise zum Verhalten! (bei technischen Störungen MDR 1          Verordnung bleiben unberührt.
     RADIO SACHSEN)
                                                                                           § 4 Verunreinigung durch Tiere
•	 Befolgen sie die Anweisungen der Behörden genau!                    (1) Den Haltern und Führern vonTieren ist es untersagt, die Flächen
                                                                       im Sinne von § 2 Abs. 1 bis 3 dieser Verordnung, die regelmäßig
•	 Informieren Sie bitte Ihre Nachbarn und Straßenpassanten            von Menschen genutzt werden, durch ihre Tiere verunreinigen zu
     über die Durchsagen!                                              lassen.
                                                                       (2) Der Tierhalter bzw. –führer hat sein Tier von öffentlich zugäng-
•	 Helfen Sie älteren und behinderten Menschen. Informieren            lichen Liegewiesen und Kinderspielplätzen fernzuhalten.
     Sie ausländische Mitbürger!                                       (3) Die entgegen Abs. 1 und 2 durch Tiere verursachten Verunrei-
                                                                       nigungen sind von den jeweiligen Tierführern unverzüglich zu
•	 Telefonieren Sie nur falls dringend nötig! Fassen sie sich kurz!    beseitigen.
     Die Hilfskräfte sind auf freie Telefonleitungen angewiesen –      (4) Die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
     besonders in den Mobilfunknetzen!                                 sowie des Ersten Gesetzes zur Abfallwirtschaft und zum Boden-
                                                                       schutz bleiben von dieser Regelung unberührt.
•	 Sind Sie selbst und Ihre Nachbarn von Schäden nicht betrof-
     fen: Bleiben Sie dem Schadensgebiet fern! – Schnelle Hilfe                                  § 18 Lärm durch Tiere
     braucht freie Wege!                                               Tiere sind so zu halten, dass von ihnen keine Lärmbelästigung für
                                                                       jedermann ausgeht.
•	 Achten Sie weiterhin auf Lautsprecherdurchsagen der Polizei,
     Feuerwehr oder anderer Einsatzkräfte!                                                   § 22 Ordnungswidrigkeiten
                                                                       (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 17 Abs. 1 Polizeigesetz des Frei-
•	 Bei Notfällen wählen sie den Notruf 112!                            staates Sachsen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
                                                                       1. 	 entgegen § 3 Abs. 1Tiere so hält oder beaufsichtigt, dass Men-
Sendefrequenzen VOGTLAND RADIO:
                                                                            schen, Tiere oder Sachen belästigt bzw. gefährdet werden,
Sender Auerbach:	      88,2 MHz                                        2. 	 entgegen § 3 Abs.2 nicht dafür sorgt, dass Tiere im öffentli-

Sender Plauen:	        95,4 MHz                                             chenVerkehrsraum nicht ohne geeignete Aufsichtsperson frei
                                                                            herumlaufen,
Sender Reichenbach: 	  100,5 MHz                                       3. 	 entgegen § 3 Abs. 3 nicht dafür sorgt, dass der Hund angeleint
                                                                            ist,
Sender Klingenthal:	   103,5 MHz                                       4. 	 entgegen § 3 Abs. 4 das Halten gefährlicher Tiere der Ortspo-
                                                                            lizeibehörde nicht unverzüglich anzeigt,
Sender Markneukirchen:	 103,8 MHz                                      5. 	 entgegen § 4 Abs. 1 die Flächen im Sinne des § 2, die regel-
                                                                            mäßig von Menschen genutzt werden, durch seine Tiere ver-
         Hinweis an alle Hundehalter                                        unreinigen lässt,
         mit der Bitte um Einhaltung                                   6. 	 entgegen § 4 Abs. 2 ein Tier nicht von öffentlich zugänglichen
                                                                            Liegewiesen oder Kinderspielplätzen fernhält,
              Auszug aus der Polizeiverordnung                         7. 	 entgegen § 4 Abs. 3 die durch Tiere verursachten Verunreini-
        der Stadt Netzschkau als Ortspolizeibehörde                         gungen nicht unverzüglich entfernt,
                                                                       …
            zugleich als erfüllende Gemeinde der                       35. 	 entgegen § 18 Tiere so hält, dass von ihnen eine Lärmbelästi-
      Verwaltungsgemeinschaft Netzschkau/Limbach                            gung für jedermann ausgeht,
                                                                       …
                              § 3 Tierhaltung
(1) Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass Menschen,      (3) Ordnungswidrigkeiten können nach § 17 Abs. 2 des Polizeige-
Tiere oder Sachen nicht belästigt oder gefährdet werden.               setzes des Freistaates Sachsen und § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes
(2) DerTierhalter hat dafür Sorge zu tragen, dass seinTier im öffent-  über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens
lichen Verkehrsraum nicht ohne eine hierfür geeignete Aufsichts-       5,00 EURO und höchstens 1.000,00 EURO, bei fahrlässiger Zuwider-
person frei herumläuft. Im Sinne dieser Vorschrift geeignet ist jede   handlung mit höchstens 500,00 EURO geahndet werden.
Person, der dasTier, insbesondere auf Zuruf, gehorcht und die zum
Führen des Tieres körperlich in der Lage ist.
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