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           Samstag, 22. Juli 2017

rechts ausweichen und erforderlichenfalls unter Beobachtung des
Verkehrs die Haltelinie überfahren. Bei einem grünen Ampelzei-
chen sollte angehalten werden beziehungsweise zur Seite gefah-
ren werden. Auch für Radfahrer und Fußgänger gilt, dass Einsatz-
fahrzeuge Vorfahrt haben.

Bei Stau nicht aussteigen

Während eines Staus darf die Fahrbahn grundsätzlich nicht be-
treten werden. Der Gesetzgeber erkennt weder ein„menschliches
Bedürfnis“ noch das Wickeln eines Kindes als Notfall an. In beiden
Fällen muss bis zum nächsten Park- oder Rastplatz weitergefahren
werden. Das Betreten der Fahrspur ist nur erlaubt, um einen Unfall
abzusichern. Ansonsten kann ein Verwarnungsgeld von zehn Euro
verlangt werden. Kommt der Verkehr bei einer Vollsperrung für
eine längere Zeit zum Erliegen, wird die Polizei bei kurzem Ausstei-
gen meist ein Auge zudrücken und auf eine Anzeige verzichten,
so die Angaben des ADAC in München. Allerdings dürfen die Ret-
tungskräfte dabei nicht behindert werden.

Auf dem Standstreifen nicht halten oder parken

Außerdem verboten ist das Halten auf dem Standstreifen der Au-
tobahn. Ein Verstoß kann 30 Euro kosten. Wer parkt, für den wird
es mit 70 Euro Bußgeld teuer. Obendrauf gibt es noch einen Punk-
teeintrag ins Fahreignungsregister in Flensburg.

Im Stau: Kein Telefonat ohne Freisprecheinrichtung

Auch ist im Stau dasTelefonieren ohne Freisprecheinrichtung strikt
verboten, wenn der Motor läuft. Wer dagegen verstößt, muss mit
einem Bußgeld von 60 Euro und mit dem Eintrag eines Punktes
ins Fahreignungsregister rechnen. Auch ist der Seitenstreifen nicht
dazu gedacht, um schneller zum Rastplatz oder zur Autobahnaus-
fahrt zu kommen. Wer es dennoch tut, riskiert ein Bußgeld von
75 Euro und einen Punkt. Tabu im Stau sind Rückwärtsfahren und
Wenden. Eine Ausnahme stellt dar, wenn die Polizei dazu auffor-
dert. Ansonsten kann man mit bis zu 200 Euro zur Kasse gebeten
werden, bekommt zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot.

Voraussetzungen für erlaubtes Rechtsüberholen

Rechts überholt werden darf nur, wenn der Verkehr auf dem lin-
ken Fahrstreifen steht oder mit weniger als 60 km/h unterwegs
ist. Steht der Verkehr auf dem linken Fahrstreifen, darf auf dem
rechten Fahrstreifen mit einer Geschwindigkeit von höchstens 20
km/h gefahren werden. Ist der Verkehr auf dem linken Fahrstreifen
langsam in Bewegung, darf die Differenzgeschwindigkeit nur 20
km/h ausmachen, höchstens also 80 km/h. Wer dies missachtet,
kann mit einer Geldbuße von 100 Euro belangt werden und be-
kommt einen Punkt im Fahreignungsregister gut geschrieben.

Cornelia Wahl (Primo-Verlag)
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