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Netzschkauer Stadtanzeiger Nummer 7 3
Samstag, 22. Juli 2017
Ortsübliche Bekanntmachung gemäß Ist eineVerletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 SächsGemO geltend ge-
§ 10 Abs. 3 BauGB macht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten
Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
lnkrafttreten des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
„Lagerplatz 2 TFI“ Netzschkau, 13.07.2017
Der Stadtrat der Stadt Netzschkau hat am 27. September 2016 in Mike Purfürst
öffentlicher Sitzung den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Bürgermeister
„Lagerplatz 2 TFI“ als Satzung beschlossen.
Bekanntmachung nach § 14 Abs. 2 SächsKitaG
Die Genehmigung durch das Landratsamt Vogtlandkreis trat mit- der Stadt Netzschkau für das Jahr 2016
tels Fiktion am 21.01.2017 ein. Damit gilt die Genehmigung als er-
teilt und wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB ortsüblich 1. Kindertageseinrichtungen
bekannt gemacht. 1.1. Betriebskosten je Platz und Monat Zusammensetzung der
Betriebskosten
Der Vorhabenbezogene Bebauungsplan„Lagerplatz 2TFI“ tritt mit
dieser ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft. Betriebskosten je Platz
Der Vorhabenbezogene Bebauungsplan „Lagerplatz 2 TFI“ kann Krippe 9 h Kindergarten 9 h Hort 6 h
einschließlich seiner Begründung bei der Stadtverwaltung in € in € in €
Netzschkau, Bauabteilung, Zimmer 01, Markt 12 in 08491
Netzschkau, während der üblichen Dienststunden eingesehen erforderliche 789,19 384,04 213,08
werden. Jedermann kann die Satzung einsehen und über ihren Personalkosten
Inhalt Auskunft verlangen.
erforderliche 250,91 122,10 67,75
Dienststunden: Sachkosten
Montag 09.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 16.00 Uhr erforderliche 1040,10 506,14 280,83
Betriebskosten
Dienstag 09.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 18.00 Uhr
Geringeren Betreuungszeiten entsprechen jeweils anteilige Be-
Donnerstag 09.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 17.00 Uhr triebskosten (z.B. 6-h-Betreuung im Kindergarten = 2/3 der erfor-
derlichen Betriebskosten für 9 h).
Freitag 09.00 – 12.00 Uhr
1.2. Deckung der Betriebskosten je Platz und Monat
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 – 3 und Abs. 2 BauGB
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in Krippe 9 h Kindergarten 9 h Hort 6 h
der Abwägung nach§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß§ 215 in € in € in €
Abs. 1 Nr. 1 – 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von
einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Landeszuschuss 169,72 169,72 113,15
Stadt Netzschkau, 08491 Netzschkau, Markt 12, geltend gemacht
worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Elternbeitrag 206,88 117,43 68,70
Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen. (ungekürzt)
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Gemeinde 663,50 218,99 98,98
Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den (inkl. Eigenanteil
§§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leis- freier Träger)
tung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen
ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädi- 1.3. Aufwendungen für Abschreibungen, Zinsen, Miete
gungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von 1.3.1. Aufwendungen für alle Einrichtungen gesamt je Monat
drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Abschreibungen Aufwendungen in €
Hinweis auf§ 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Zinsen _
Sachsen (SächsGemO) Miete _
Gesamt _
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvor- _
schriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer
Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. 3.2. Aufwendungen je Platz und Monat
Dies gilt nicht, wenn
Krippe 9 h Kindergarten 9 h Hort 6 h
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, in € in € in €
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Ge- Gesamt 1040,10 506,14 280,83
nehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt
worden sind, Netzschkau, den 13.06.2017
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach§ 52 Abs. 2 SächsGemO Mike Purfürst
wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, Bürgermeister
4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet
oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift ge-
genüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sach-
verhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich
geltend gemacht worden ist.