Page 3 - Stadtanzeiger07.2017
P. 3

Netzschkauer Stadtanzeiger                                                                                         Nummer 7    3
                                                                                                      Samstag, 22. Juli 2017

    Ortsübliche Bekanntmachung gemäß                                  Ist eineVerletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 SächsGemO geltend ge-
               § 10 Abs. 3 BauGB                                      macht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten
                                                                      Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
  lnkrafttreten des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
                      „Lagerplatz 2 TFI“                              Netzschkau, 13.07.2017

Der Stadtrat der Stadt Netzschkau hat am 27. September 2016 in        Mike Purfürst
öffentlicher Sitzung den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan              Bürgermeister
„Lagerplatz 2 TFI“ als Satzung beschlossen.
                                                                      Bekanntmachung nach § 14 Abs. 2 SächsKitaG
Die Genehmigung durch das Landratsamt Vogtlandkreis trat mit-            der Stadt Netzschkau für das Jahr 2016
tels Fiktion am 21.01.2017 ein. Damit gilt die Genehmigung als er-
teilt und wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB ortsüblich      1. Kindertageseinrichtungen
bekannt gemacht.                                                      1.1. Betriebskosten je Platz und Monat Zusammensetzung der
                                                                      Betriebskosten
Der Vorhabenbezogene Bebauungsplan„Lagerplatz 2TFI“ tritt mit
dieser ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft.                                                          Betriebskosten je Platz

Der Vorhabenbezogene Bebauungsplan „Lagerplatz 2 TFI“ kann                                Krippe 9 h Kindergarten 9 h Hort 6 h
einschließlich seiner Begründung bei der Stadtverwaltung                                      in € in € in €
Netzschkau, Bauabteilung, Zimmer 01, Markt 12 in 08491
Netzschkau, während der üblichen Dienststunden eingesehen             erforderliche       789,19            384,04 213,08
werden. Jedermann kann die Satzung einsehen und über ihren            Personalkosten
Inhalt Auskunft verlangen.
                                                                      erforderliche       250,91            122,10 67,75
Dienststunden:                                                        Sachkosten

Montag 		 09.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 16.00 Uhr                     erforderliche       1040,10           506,14 280,83
                                                                      Betriebskosten
Dienstag 	 09.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 18.00 Uhr
                                                                      Geringeren Betreuungszeiten entsprechen jeweils anteilige Be-
Donnerstag 	09.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 17.00 Uhr                   triebskosten (z.B. 6-h-Betreuung im Kindergarten = 2/3 der erfor-
                                                                      derlichen Betriebskosten für 9 h).
Freitag 		 09.00 – 12.00 Uhr
                                                                      1.2. Deckung der Betriebskosten je Platz und Monat
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 – 3 und Abs. 2 BauGB
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in                             Krippe 9 h Kindergarten 9 h Hort 6 h
der Abwägung nach§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäߧ 215                                    in € in € in €
Abs. 1 Nr. 1 – 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von
einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der       Landeszuschuss              169,72    169,72 113,15
Stadt Netzschkau, 08491 Netzschkau, Markt 12, geltend gemacht
worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die      Elternbeitrag               206,88    117,43 68,70
Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.                (ungekürzt)

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die      Gemeinde                    663,50    218,99 98,98
Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den       (inkl. Eigenanteil
§§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leis-         freier Träger)
tung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen
ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädi-      1.3. Aufwendungen für Abschreibungen, Zinsen, Miete
gungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von        1.3.1. Aufwendungen für alle Einrichtungen gesamt je Monat
drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
                                                                      Abschreibungen                  Aufwendungen in €
Hinweis auf§ 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat           Zinsen                          _
Sachsen (SächsGemO)                                                   Miete                           _
                                                                      Gesamt                          _
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvor-                                         _
schriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer
Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.            3.2. Aufwendungen je Platz und Monat
Dies gilt nicht, wenn
                                                                                          Krippe 9 h  Kindergarten 9 h         Hort 6 h
1. 	 die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,                          in €            in €               in €

2. 	 Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Ge-      Gesamt                 1040,10        506,14 280,83
     nehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt
     worden sind,                                                     Netzschkau, den 13.06.2017

3. 	 der Bürgermeister dem Beschluss nach§ 52 Abs. 2 SächsGemO        Mike Purfürst
     wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,                        Bürgermeister

4. 	 vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

     a) 	 die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet
          oder

     b) 	 die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift ge-
          genüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sach-
          verhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich
          geltend gemacht worden ist.
   1   2   3   4   5   6   7   8