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09.07.2022 | Nummer 7 | Seite 10 Netzschkauer STADTANZEIGER
Umtauschaktion der „Papierführerscheine“:
Fristende für Jahrgänge 1953 – 1958 rückt näher
Seit 2021 läuft die Umtauschaktion der Altführerscheine, die bis 2033 ab- Auch bei den aktuell aufgerufenen Jahrgängen 1959-1964 haben noch
viele Bürgerinnen und Bürger des Vogtlandkreises Handlungsbedarf und
geschlossen sein muss. Bis 19. Juli 2025 müssen in der ersten Stufe alle al- sollten die nächsten Monate zum Umtausch des Führerscheins nutzen,
um längere Bearbeitungszeiten kurz vor Ablauf der nächsten Frist zu um-
ten Modelle der „Papierführerscheine“ getauscht werden. Dabei sind die gehen.
Anträge können unter Verwendung des Antragsformulars auf dem Post-
Umtauschfristen nach Geburtsjahrgängen aufgeteilt. weg schriftlich gestellt werden. Zudem gibt es derzeit bei Bedarf auch
noch ausreichend freie Termine vor Ort zur persönlichen Erledigung.
Vor 1953: 19. Januar 2033 Hinweise zum Ablauf des schriftlichen Verfahrens und zu den erforderli-
chen Unterlagen sind ausführlich auf der Webseite www.vogtlandkreis.de
1953 bis 1958: 19. Juli 2022 im Bereich Fahrerlaubnisrecht erhältlich. Dort finden sich auch die not-
wendigen Formulare und der Button zur Online-Terminvereinbarung. Ei-
1959 bis 1964: 19. Januar 2023 nen persönlichen Ansprechpartner kann man unter
der Hotline 03741 300-2778/-2780 erreichen. Dabei
1965 bis 1970: 19. Januar 2024 ist zu Spitzenzeiten etwas Geduld gefragt. Anfragen
sind gleichfalls per Mail an fuehrerscheinstelle@vogt-
1971 oder später: 19. Januar 2025 landkreis.de möglich.
Die ursprüngliche Ablauffrist am 19.01.2022 für die Geburtsjahrgänge
1953-1958 wurde bundesweit coronabedingt bis zum 19.07.2022 ver-
längert und rückt näher. Deshalb rät die Fahrerlaubnisbehörde Vogtland-
kreis allen Bürgern der betroffenen Jahrgänge, zeitnah einen Antrag auf
Umtausch des Dokumentes zu stellen. Nach Ablauf der Frist erlischt zwar
nicht die Fahrerlaubnis selbst, aber bei Kontrolle eines ungültigen Doku-
ments stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Ver-
warngeld geahndet werden.
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