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17.08.2024 | Nummer 8 | Seite 4                                                                                      Netzschkauer STADTANZEIGER

         sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei anderen               Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeinde einen
         Kreiswahlvorschlägen außerdem das Kennwort und rechts von                 amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Wahlumschlag sowie einen
         dem Namen jeder Bewerberin und jedes Bewerbers einen Kreis für            amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit
         die Kennzeichnung,                                                        dem Stimmzettel (im verschlossenen Wahlumschlag) und dem unter-
                                                                                   schriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefum-
    b) für die Wahl nach Landeslisten die Bezeichnung der Parteien, so-            schlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahl-
         fern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, und jeweils          tag bis 16.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angege-
         die Namen der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber der zu-              benen Stelle abgegeben werden.
         gelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung ei-
         nen Kreis für die Kennzeichnung.                                      6. Jede und jeder Wahlberechtigte kann ihr oder sein Wahlrecht nur ein-
                                                                                   mal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch
    Die Wählerin oder der Wähler gibt                                              eine Vertreterin oder einen Vertreter anstelle der oder des Wahlberech-
         ihre oder seine Direktstimme in der Weise ab,                             tigten ist unzulässig. (§ 13 Absatz 4 des Sächsischen Wahlgesetzes).
              dass sie oder er auf dem linken Teil des Stimmzettels durch ein      Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig sind oder wegen einer kör-
              in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeu-         perlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung an der Abgabe ihrer
              tig kenntlich macht, welcher Bewerberin oder welchem Be-             Stimme gehindert sind, können sich hierzu der Hilfe einer anderen Per-
              werber sie gelten soll,                                              son bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundga-
         und seine Listenstimme in der Weise,                                      be einer von der oder dem Wahlberechtigten selbst getroffenen und ge-
              dass sie oder er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch         äußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleis-
              ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise ein-        tung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbe-
              deutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.         stimmte Willensbildung oder Entscheidung der oder des Wahlberech-
                                                                                   tigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfs-
    Der Stimmzettel muss von der Wählerin oder dem Wähler in einer                 person besteht (§ 13 Absatz 5 des Sächsischen Wahlgesetzes).
    Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum                   Wer vorsätzlich unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis ei-
    gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass ihre oder sei-           ner Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheits-
    ne Stimmabgabe nicht erkennbar ist.                                            strafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
                                                                                   Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen
    In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.                 der Wahlentscheidung der oder des Wahlberechtigten oder ohne eine
                                                                                   geäußerte Wahlentscheidung der oder des Wahlberechtigten eine
4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfol-              Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des
    gende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbe-               Strafgesetzbuches).
    zirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Beein-
    trächtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.                                 Netzschkau, den 08.08.2024

5. Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der           Mike Purfürst, Bürgermeister
    Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

    a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahl-
    kreises oder

    b) durch Briefwahl

    teilnehmen.

Gebührenordnung für die Erhebung von Elternbeiträgen in den
Kindertagesstätten der Stadt Netzschkau zum 01.09.2024

Krippe 9 Std. Betreuungszeit                                                   Kindergarten 6 Std. Betreuungszeit

Vollständige Familie 1.Kind      2.Kind    3.Kind                              Vollständige Familie 1.Kind    2.Kind   3.Kind
                                 189,06 €  63,02 €                                                                     20,84 €
                 315,10 €        2.Kind    3.Kind                                               104,20 € 62,52 €       3.Kind
                                 157,55 €  31,51 €                                                                     10,42 €
Alleinerziehend  1.Kind                                                        Alleinerziehend  1.Kind        2.Kind
                                                                                                                       3.Kind
                 283,59 €                                                                       93,78 €       52,10 €  15,63 €
                                                                                                                       3.Kind
Krippe 6 Std. Betreuungszeit                                                   Kindergarten 4,5 Std. Betreuungszeit    7,82 €

Vollständige Familie 1.Kind      2.Kind    3.Kind                              Vollständige Familie 1.Kind    2.Kind   3.Kind
                                 126,04 €  42,01 €                                                                     16,88 €
                 210,07 €        2.Kind    3.Kind                                               78,15 €       46,89 €  3.Kind
                                 105,03 €  21,01 €                                                                     8,44 €
Alleinerziehend  1.Kind                                                        Alleinerziehend  1.Kind        2.Kind

                 189,06 €                                                                       70,34 €       39,08 €

Krippe 4,5 Std. Betreuungszeit                                                 Hort 6 Stunden Betreuungszeit

Vollständige Familie 1.Kind      2.Kind    3.Kind                              Vollständige Familie 1.Kind    2.Kind
                                 94,53 €   31,51 €                                                            50,64 €
                 157,55 €        2.Kind    3.Kind                                               84,40 €       2.Kind
                                 78,78 €   15,76 €                                                            42,20 €
Alleinerziehend  1.Kind                                                        Alleinerziehend  1.Kind

                 141,80 €                                                                       75,96 €

Kindergarten 9 Std. Betreuungszeit

Vollständige Familie 1.Kind      2.Kind    3.Kind
                                           31,26 €
                 156,30 € 93,78 €          3.Kind                                                                                                             C
                                           15,63 €                                                                                                            M
Alleinerziehend  1.Kind          2.Kind                                        Mike Purfürst                                                                  Y
                                                                               Bürgermeister                                                                  K

                 140,67 € 78,15 €
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