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           Samstag, 21. Januar 2017

die Kranken- und Pflegeversicherung sowie in der Rentenkasse.
Außerdem wird der Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung
angehoben: von 2,25 auf 2,55 Prozent beziehungsweise auf 2,8
Prozent für Kinderlose. Mit dem Jahr 2017 ist die Pflegebedürftig-
keit neu definiert worden. So werden Menschen mit geistigen und
psychischen Problemen stärker berücksichtigt. Wer Angehörige
oder andere Menschen pflegt, erfährt eine bessere Absicherung,
wenn einige Bedingungen erfüllt werden. Dies beinhaltet sowohl
die Arbeitslosen- als auch die Rentenversicherung. Schwerstkranke
können auf Rezept Cannabis erhalten. Dafür müssen sie an einer
Erhebung teilnehmen, um mehr Erkenntnisse über die Wirkung
von Cannabis zu erhalten. Neue Vorgaben in der EU gelten ab 2017
für E-Zigaretten und Liquids. Beschränkt werden die Größe der
Liquideinheiten und die Nikotinmengen. Zudem sind zahlreiche
bisher erlaubte Zusatzstoffe untersagt.
Neues bei Einkommen und Abgaben
Über etwas mehr Geld in der Tasche freuen können sich Hartz-IV-
Bezieher: Je nach Bedarfssatz gibt es seit Anfang des Jahres zwi-
schen fünf und 21 Euro mehr. Neues gibt es auch bei der Rente. Mit
der so genannten Flexi-Rente soll der Übergang vom Erwerbsleben
in den Ruhestand flexibler gestaltet werden können. Die neue Re-
gelung ist seit dem 1. Januar in Kraft. Erst ab dem 1. Juli 2017 gel-
ten die neuen Bestimmungen zur stufenlosenTeilrente und zu den
Grenzen für zusätzlichen Verdienst. Die aktuellen Rentner dürfen
sich auf voraussichtlich bis zu zwei Prozent mehr Rente freuen.
Wie bisher steigen die Renten im Osten stärker als im Westen. Für
Künstler sinkt der Beitrag in der Sozialversicherung von 5,2 auf 4,8
Prozent. Und Eltern mit einem geringen Verdienst erhalten mehr
Kindergeld und Kinderzuschlag. FürWaisen und Halbwaisen gilt ab
dem 1. Januar 2017: Sie haben einen Anspruch, in der gesetzlichen
Krankenversicherung beitragsfrei pflichtversichert zu werden, und
zwar ohne, dass dies an bestimmte Voraussetzungen geknüpft
ist. Nur dürfen die unter 25-Jährigen zuvor nicht in einer privaten
Krankenversicherung versichert gewesen sein. Die Regelung gilt
nicht nur für Neurentner, sondern auch für die schon bestehenden
Waisen- oder Halbwaisenrentner.
Neues in Sachen Energie
Eine weitere Änderung tritt am 1. September 2017 in Kraft. Sie
betrifft neue Staubsauger im Haushalt. Deren Watt-Leistung wird
dann fast halbiert, weiß die Verbraucherzentrale Niedersachsen.
Statt der bisher möglichen 1600 Watt Leistung sind dann nur noch
maximal 900 Watt erlaubt. Der jährliche Stromverbrauch der neu-
en Staubsauger darf dann höchstens 43 Kilowattstunden (vorher
62 kWh) betragen. Und das Betriebsgeräusch darf nicht über 80
Dezibel liegen. Auch für die Saugkraft sind Mindestwerte vorge-
schrieben. Erreicht werden müssen hier 98 Prozent auf Hartbö-
den und 75 Prozent auf weichen Untergründen. Außerdem wird
das Effizienzlabel für die Staubsauger angepasst. Die Skala reicht
nun von A+++ bis D (vorher: A bis G). Bereits ab dem 1. April 2017
müssen neu installierte Holzheizungen in Bezug auf Effizienz und
Ausstoß von Abgasen Auflagen erfüllen. Dies betrifft alle neuen
Heizungen, die mit Scheitholz, Pellets oder anderen festen Brenn-
stoffen betrieben werden. Die Regelung richtet sich an alle Kessel
und Verbundanlagen mit einer Wärmeleistung bis 500 kW. Bis zu
einer Leistung von 70 kW erhalten die Geräte nach Angaben der
Verbraucherzentrale Niedersachsen ein Effizienzlabel, welches
entsprechend die Klassen A+++ bis G ausweist. Für Betreiber von
Kaminöfen gilt: Haben diese ein Typenschild mit einem Datum vor
dem 1. Januar 1985, müssen sie im Jahr 2017 ausgetauscht oder
aufgerüstet werden. Ohne Nachweis, dass sie gemäß dem Stand
der Technik weniger Staub in die Luft abgeben, dürfen diese ab
dem 1. Januar 2018 nicht mehr betrieben werden.
Cornelia Wahl (Primo-Verlag)
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