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4 Nummer 1 Netzschkauer Stadtanzeiger
Samstag, 21. Januar 2017
Verwaltungsgemeinschaft Winterdienst vor der eigenen Haustür
Netzschkau/Limbach
Wer ist für den Winterdienst auf Gehwegen verantwortlich?
Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Netzschkau
zugleich als erfüllende Gemeinde der Die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke.
Verwaltungsgemeinschaft Netzschkau/Limbach Was ist ein Gehweg?
Widerspruchsrecht nach dem Gehwege sind die für den Fußgängerverkehr ausdrücklich be-
Bundesmeldegesetz stimmten und von der Fahrbahn abgegrenzten Teile der Straße,
ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand und auf die Breite der
Nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) ist die Stadt Netzschkau als Straße, sowie räumlich von der Fahrbahn getrennte selbständige
Meldebehörde zu verschiedenen Datenübermittlungen von Per- Fußwege.
sonendaten aus dem Melderegister verpflichtet. Gegen folgende
Datenübermittlungen steht den Betroffenen ein Widerspruchs- Soweit auf keiner Straßenseite ein Gehweg vorhanden ist, gilt als
recht zu: Gehweg ein Streifen von 1,50 m Breite entlang der Grundstücks-
1. Übermittlung von Daten eines Familienangehörigen an eine grenze.
öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, wenn der Fami- Wo ist das geregelt?
lienangehörige der meldepflichtigen Person nicht derselben
oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft an- Geregelt ist dies in der Straßenreinigungssatzung der Stadt
gehören – soweit die Daten nicht für Zwecke des Steuererhe- Netzschkau, beschlossen am 31.03.2015 vom Stadtrat. Danach
bungsrechts der jeweiligen Religionsgesellschaft übermittelt haben Verpflichtete neben der allgemeinen Reinigungspflicht bei
werden – gemäß § 42 Abs. 2 BMG Schneefall die Gehwege und Zugänge zu Überwegen vor ihren
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG Grundstücken in einer Breite von mindestens 1 m von Schnee zu
widersprechen. räumen, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beein-
2. Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen und an- trächtigt wird. Der Freistaat Sachsen räumt den Städten nach § 51
deren Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Abs. 5 des Sächsischen Straßengesetzes das Recht ein, durch eine
Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Satzung die Verpflichtung zur Räum- und Streupflicht der Gehwe-
Ebene gemäß § 50 Abs. 1 BMG ge ganz oder teilweise den Eigentümern oder Besitzern der durch
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG wi- öffentliche Straßen erschlossenen Grundstücke aufzuerlegen.
dersprechen.
3. Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehe- Darf der Grundstückseigentümer die Arbeiten übertragen?
jubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk gemäß
§ 50 Abs. 2 BMG Ja. Aber: Auch wenn ein geeigneter Dritter mit der Schneebesei-
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG wi- tigung beauftragt wird, sollte der Grundstückseigentümer die
dersprechen. Verpflichtungen aus der Straßenreinigungssatzung diesen zur
4. Übermittlung von Daten aller volljährigen Einwohner an Auflage machen und die Ausführung kontrollieren, denn trotz
Adressbuchverlage für die Herausgabe von Adressbüchern Übertragung der Aufgabe bleibt der Grundstückseigentümer in
(Adressenverzeichnisse in Buchform) gemäß § 50 Abs. 3 BMG der Verantwortung.
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG wi-
dersprechen. Wann ist der Winterdienst durchzuführen?
5. Übermittlung von Daten zu Personen, die im Folgejahr volljäh-
rig werden, an das Bundesamt für das Personalmanagement Auf den Gehwegen sind an Werktagen bis 7.00 Uhr, an Sonn-
der Bundeswehr zum Zwecke der Übersendung von Informa- und Feiertagen bis 8.00 Uhr Schnee und Glätte zu beseitigen. Bis
tionsmaterial gemäß § 58c Abs. 1 Soldatengesetz 20.00 Uhr muss das so oft wiederholt werden, wie es zurVerhütung
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 36 Abs. 2 BMG von Gefahren erforderlich ist.
widersprechen.
Wie ist der Winterdienst durchzuführen?
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei Stadt
Netzschkau, Markt 12, 08491 Netzschkau, Meldeamt, Zim- Die Gehwege und Zugänge zu Überwegen sind in einer Breite von
mer 13/14, während der Öffnungszeiten mindestens 1 m zu räumen und zu streuen. Ist der Gehweg schma-
montags: 09.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 16.00 Uhr ler, so ist die gesamte Gehwegbreite zu beräumen. Soweit Gehwe-
dienstags: 09.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 18.00 Uhr ge nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,50 m
donnerstags: 09.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 17.00 Uhr Breite entlang der Grundstücksgrenze. Für jedes Hausgrundstück
freitags: 09.00 bis 12.00 Uhr ist ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang zu räu-
einzulegen. men. An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel sind die Geh-
wege so von Schnee freizuhalten und bei Glätte zu bestreuen, dass
Netzschkau, den 04.01.2017 ein gefahrloses Ein- und Aussteigen gewährleistet ist. Die Winter-
wartung auf den Fuß- und Verbindungswegen hat entsprechend
Mike Purfürst, Bürgermeister den Regelungen für die Gehwege zu erfolgen. Festgetretener oder
auftauender Schnee ist ebenfalls – soweit möglich und zumutbar
– zu lösen und abzulagern. Schnee aus privaten Grundstücken
darf nicht auf öffentlichen Verkehrsflächen abgelagert werden.
Die Abflussrinnen müssen bei Tauwetter vom Schnee freigehal-
ten werden.
Welches Streumittel ist geeignet?
Bei Schnee- und Eisglätte sind die Gehwege in voller Breite undTie-
fe mit entsprechenden Stoffen „abzustumpfen“, wie zum Beispiel
mit Sand, Splitt und ähnlich abstumpfenden Materialien. Nach der
Winterperiode ist das Streugut unverzüglich wieder zu entfernen.
Die Verwendung von Salz darf nur in geringen Mengen erfolgen.