Page 10 - Stadtanzeiger02.2018
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10 Nummer 2                                                         Netzschkauer Stadtanzeiger
           Samstag, 24. Februar 2018

Kindergarten- und Schulnachrichten                                              Gemeinde
                                                                            Limbach/Vogtland
Oberschule „Felix Mauersberger“ Netzschkau
                                                                                       Satzung
Anmeldung Klasse 5 für die Oberschule Netzschkau
                                                                        zu Änderung der Entschädigung der ehrenamtlichen
Da die Schulanmeldung für die kommenden 5. Klassen in diesem                  Feuerwehrangehörigen der FFw Limbach

Jahr vom 28.02.2018 bis 07.03.2018 erfolgt, geben wir folgende      Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen
                                                                    (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März
Termine zur Anmeldung bekannt.                                      2014 (SächsGVBl. S. 146), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
                                                                    vom 13. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 652) geändert worden ist,
Eltern, die den Wunsch haben, ihre Kinder an unserer Schule an-     und § 63 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Ret-
                                                                    tungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) vom 24. Juni
zumelden, können an folgenden Tagen die Anmeldung im Sekre-         2004 (SächsGVBl. S. 245, 647), letzte Änderung 10. August 2015
                                                                    (SächsGVBl. S. 466) in Verbindung mit der Verordnung des Säch-
tariat vornehmen:                                                   sischen Staatsministeriums des Innern über die Feuerwehren und
                                                                    die Brandverhütungsschau im Freistaat Sachsen (SächsFwVO) vom
Mittwoch, 28.02.2018		          07.30 – 18.00 Uhr                   21. Oktober 2005 (SächsGVBl. S. 291), die zuletzt durch die Verord-
                                                                    nung vom 20. August 2012 (SächsGVBl. S. 458) geändert worden
Donnerstag, 01.03.2018		        07.30 – 14.00 Uhr                   ist, hat der Gemeinderat Limbach die in seiner öffentlichen Sitzung
                                                                    am 20.11.2017 beschlossene Satzung, durch Beschluss in öffent-
Freitag, 02.03.2018		           07.30 – 13.00 Uhr                   licher Sitzung am 29.01.2018 mit der Mehrheit der Stimmen aller
                                                                    Mitglieder wie folgt geändert: beschlossen:
Samstag, 03.03.2018		           09.30 – 11.00 Uhr
                                                                                       § 1 – Änderungsbestimmungen
Montag – Mittwoch                                                   In § 1 wird Abs. 2, Anstrich 2 neu gefasst:
                                                                    Die Entschädigung beträgt monatlich für
05.03.2018 – 07.03.2018		       07.30 – 14.00 Uhr                   - 	 die Stellvertreter des Gemeindewehrleiters erhalten
                                                                     je 8,50 Euro
Für Eltern, die aus beruflichen Gründen diese Zeit nicht nutzen
können, besteht die Möglichkeit, telefonisch über das Sekretariat                               § 2 – Inkrafttreten
einen anderen Termin für die Anmeldung zu vereinbaren.              1) Diese Satzung tritt zum 01.01.2018 in Kraft.

Folgende Unterlagen sind erforderlich:                              Limbach, den 29.01.2018
•	 Bildungsempfehlung
•	 Zeugniskopie vom 1. Schulhalbjahr 2017/2018 der Klasse 4         Damisch
•	 Geburtsurkunde                                                   Bürgermeister

]ürgen Dillner                                                      Veröffentlichungshinweis auf die Unbeachtlichkeit von Ver-
Schulleiter                                                         fahrens- und Formfehlern gem. § 4 Abs. 4 SächsGemO:
                                                                    Satzungen, die unter Verletzungen von Verfahrens- oder Form-
            Vereinsnachrichten                                      vorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer
                                                                    Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
    Sport frei – Weg mit dem Winterspeck                            Dies gilt nicht, wenn
                                                                    1. 	 die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
… so heißt es jede Woche im ADL Haus am Göltzschtalblick. So        2. 	 Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh-
lange wie möglich beweglich bleiben.
                                                                         migung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden
Das wünscht sich jeder. Dafür werden jede Woche in der Gruppe            sind,
verschiedene Übungen gemacht. Nach dem Spruch „Sport frei“          3. 	 der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Ge-
wird sich mit verschiedenen Übungen aufgewärmt. Dann gibt es             setzwidrigkeit widersprochen hat,
einen spielerischen Teil, bei dem die meisten ihre Beweglichkeit    4. 	 vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist	
automatisch noch einmal steigern. Mit Schwungtuch, Ball spielen,         a) 	 die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet
bis hin zum Tanzen ist für jeden etwas dabei. Auch Rollstuhlfahrer
und passiv teilnehmende Bewohner werden mit einbezogen. Zum                   hat oder
Abschluss kann sich jeder bei einer kleinen Igelballmassage nach         b) 	 die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift ge-
getaner Arbeit entspannen.
                                                                              genüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachver-
                                                                              halts, der Verletzung begründen soll, schriftlich geltend
                                                                              gemacht wurden,
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