Page 2 - Stadtanzeiger02.2024
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10.02.2024 | Nummer 2 | Seite 2                                                               Netzschkauer STADTANZEIGER

Aus dem Rathaus

Bekanntmachung der Wahl zum Stadtrat der Stadt Netzschkau und zum
Gemeinderat der Gemeinde Limbach sowie zum Ortschaftsrat Brockau
am 9. Juni 2024

1. Am 9. Juni 2024 findet die Wahl zum Stadtrat der Stadt Netzschkau, zum Gemeinderat der Gemeinde Limbach und zum Ortschaftsrat
    Brockau der Stadt Netzschkau statt.

Zu wählen sind:                   Anzahl der zu                            Höchstzahl der       Mindestzahl
         Stadtrat Netzschkau     wählenden Räte                              Bewerber je      Unterstützungs-
                                                                                               unterschriften
                                          16                               Wahlvorschlag
                                                                                                       40
                                                                                   24

Gemeinderat Limbach                                  10                    15 20
Ortschaftsrat Brockau                                5                     8 10

2. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen                                    Sich für den Stadt-/Gemeinde-/Ortschaftsrat bewerbende
                                                                                       Unionsbürger haben bis zum Ende der Einreichungsfrist gegen-
2.1. Es ergeht hiermit die Aufforderung, Wahlvorschläge für diese                      über der Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses zusätz-
       Wahlen frühestens am Tag nach dieser Bekanntmachung und                         lich an Eides Statt zu versichern, dass sie im Herkunftsmitglieds
       spätestens am 4. April 2024, bis 18.00 Uhr bei der Vorsitzenden                 staat die Wählbarkeit nicht verloren haben (§ 6a Abs. 3
       des Gemeindewahlausschusses zu den allgemeinen Öffnungs-                        KomWG).
       zeiten schriftlich einzureichen.                                                Sofern sie nach § 26 des Bundesmeldegesetzes von der Melde-
                                                                                       pflicht befreit sind, haben sie ferner an Eides Statt zu versichern,
Anschrift:  Stadt Netzschkau                                                           seit wann sie in der Stadt/Gemeinde/Ortschaft eine Wohnung,
            Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses                                    bei mehreren Wohnungen in der Bundesrepublik Deutschland
            Markt 12                                                                   die Hauptwohnung haben.
            08491 Netzschkau                                                           Bei mehreren Wohnungen in der Bundesrepublik sind deren
                                                                                       Anschriften anzugeben.
Öffnungszeiten:                  09.00 bis 12.00 Uhr
                  Montag         und 13.00 bis 15.00 Uhr                       3.2. Vordrucke für Wahlvorschläge, Niederschriften über Bewerber-
                  Dienstag       09.00 bis 12.00 Uhr                                   aufstellungen und Zustimmungserklärungen sind bei der
                  Donnerstag     und 13.00 bis 18.00 Uhr
                                 09.00 bis 12.00 Uhr                                   Stadt Netzschkau
                  Freitag        und 13.00 bis 17.00 Uhr                               Einwohnermeldeamt oder Hauptamt
                                 (am 4. April 2024 bis 18.00 Uhr)                      Markt 12
                                 09.00 - 12.00 Uhr                                     08491 Netzschkau

2.2. Wahlvorschläge können von Parteien und Wählervereinigungen                         während der allgemeinen Öffnungszeiten erhältlich.
    eingereicht werden.
                                                                           4. Hinweise auf Bestimmungen zu Unterstützungsunterschriften

3. Inhalt und Form der Wahlvorschläge                                      4.1. Jeder Wahlvorschlag einer Partei oder Wählervereinigung muss
                                                                                  entsprechend der unter 1. angegebenen Mindestzahl von zum
    3.1. Die Wahlvorschläge sind unter Beachtung der gesetzlichen                 Zeitpunkt der Unterzeichnung des Wahlvorschlages Wahlbe-
            Vorschriften aufzustellen.                                            rechtigten, die keine Bewerber des Wahlvorschlages sind, unter-
                                                                                  stützt werden (Unterstützungsunterschriften).
            Wählbar zum Stadt-/Gemeinderat sind Bürger der Stadt/                 Ein Wahlberechtigter kann nicht mehrere Wahlvorschläge für
            Gemeinde.                                                             dieselbe Wahl unterstützen.
            Bürger der Gemeinde ist jeder Deutsche im Sinne des Artikels
            116 des Grundgesetzes und jeder Staatsangehörige eines         4.2. Die Unterstützungsunterschriften können nach Einreichung des
            anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union, der am               Wahlvorschlags bei der
            Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und seit min-
            destens drei Monaten in der Stadt/Gemeinde wohnt.              Stadt Netzschkau
            Wählbar zum Ortschaftsrat sind die Bürger der Stadt, die seit  Einwohnermeldeamt
            mindestens drei Monaten in der Ortschaft wohnen.               Markt 12
                                                                           08491 Netzschkau
            Die Wahlvorschläge müssen den Bestimmungen über Inhalt und
            Form der Wahlvorschläge der §§ 6a bis 6c sowie 6e Kommunal-    während der allgemeinen Öffnungszeiten bis zum Ende der Ein-                      C
            wahlgesetz (KomWG) und                                         reichungsfrist für Wahlvorschläge gem. Pkt. 2.1. geleistet wer-                   M
            § 16 Sächsische Kommunalwahlordnung (SächsKomWO)               den. Die Wahlberechtigten haben sich auf Verlangen auszuwei                       Y
            entsprechen; die im                                            sen.                                                                              K
            § 16 Abs. 3 SächsKomWO genannten Unterlagen sind den           Wahlberechtigte, die infolge Krankheit oder ihres körperlichen
             Wahlvorschlägen beizufügen.                                   Zustandes gehindert sind, die Verwaltung aufzusuchen, können
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