Page 4 - Stadtanzeiger03.2024
P. 4

09.03.2024 | Nummer 3 | Seite 4                                                 Netzschkauer STADTANZEIGER

Hinweis an alle Straßenanlieger mit der Bitte um Einhaltung

                                    Auszug aus der                              (2) Liegen mehrere Grundstücke hintereinander zu der sie erschließenden
                            Straßenreinigungssatzung                                Straße, so bilden das an die Straße angrenzende Grundstück (Kopf-
                                                                                    grundstück) und die dahinterliegenden Grundstücke (Hinterliegergrund-
                                der Stadt Netzschkau                                stücke) eine Straßenreinigungseinheit. Hinterliegergrundstücke sind nur
                                                                                    solche Grundstücke, die nicht selbst an eine öffentliche Straße oder ei-
                                            §2                                      nen öffentlichen Weg angrenzen. Diese Grundstücke bilden auch dann
                               Begriffsbestimmungen                                 eine Straßenreinigungseinheit, wenn sie durch mehrere Straßen er-
                                                                                    schlossen werden.
(1) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Satzung sind diejenigen Straßen,            Es bleibt den Eigentümern und Besitzern der zur Straßenreinigungsein-
    Wege und Plätze mit ihren Bestandteilen, die dem öffentlichen Verkehr           heit gehörenden Grundstücke überlassen, die Aufteilung der auf sie zu-
    gewidmet sind oder die als öffentliche Straßen im Sinne des                     treffenden Arbeiten untereinander durch Vereinbarung zu regeln. Sie
    § 2 SächsStrG gelten. Hierzu gehören insbesondere die Fahrbahnen, die           bleiben jedoch gemeinsam verantwortlich für die Durchführung der Rei-
    Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, die Gehwege und die der         nigungspflicht.
    Straße dienenden Gräben, Böschungen, Stützmauern und Grünstreifen.                                                      §5
                                                                                                 Umfang der Allgemeinen Reinigungspflicht
(2) Gehwege im Sinne dieser Satzung sind für den Fußgängerverkehr aus-
    drücklich bestimmte und äußerlich von der Fahrbahn abgegrenzte Teile        (1) Die Reinigung umfasst vor allem das Beseitigen von Fremdkörpern, Ver-
    der Straße, ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand und auf die Breite           unreinigungen, Laub und Unkraut. Die Reinigung hat regelmäßig und so
    der Straße, sowie räumlich von einer Fahrbahn getrennte selbständige            zu erfolgen, dass eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung,
    Fußwege. Als Gehwege gelten auch gemeinsame Geh- und Radwege                    insbesondere eine Gesundheitsgefährdung infolge Verunreinigung der
    nach Zeichen 240 StVO sowie Verbindungsfußwege.                                 Straße durch Benutzung oder durch Witterungseinflüsse vermieden oder
    Soweit auf keiner Straßenseite ein Gehweg vorhanden ist, gilt als Geh-          beseitigt wird.
    weg ein Streifen von 1,50 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.

(3) Überwege sind als solche besonders gekennzeichnete Überwege für den         (2) Übermäßiger Staubentwicklung beim Reinigen ist durch Besprengen mit
    Fußgängerverkehr sowie die Überwege an Straßenkreuzungen und Ein-               Wasser vorzubeugen, soweit nicht besondere Umstände entgegenste-
    mündungen in der Verlängerung der Gehwege.                                      hen (z.B. ausgerufener Wassernotstand, Frostgefahr).

(4) Geschlossene Ortslage ist der Teil des Stadtgebietes, der in geschlossener  (3) Bei der Reinigung sind solche Geräte zu verwenden, welche die Gehwe-
    oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbe-                ge nicht beschädigen.
    baute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes
    Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang              (4) Oberirdische, der Entwässerung oder der Brandbekämpfung dienende
    nicht.                                                                          Einrichtungen auf der Straße müssen jederzeit von allem Unrat oder den
                                                                                    Wasserabfluss störenden Gegenständen, auch von Schnee und Eis, frei-
                                            §3                                      gehalten werden.
                      Übertragung der Reinigungspflicht
                                                                                (5) Der Kehricht ist sofort zu beseitigen. Er darf weder Nachbarn zugeführt,
(1) Straßenanlieger haben regelmäßig innerhalb der geschlossenen Ortslage           noch Straßensinkkästen, sonstigen Entwässerungsanlagen, Straßen-
    Gehwege einschließlich der Straßenrinnen, die unmittelbar mit Gehwe-            oder Abwassergräben, öffentlich ausgestellten Einrichtungen (z.B. Pa-
    gen in Verbindung stehen, nach Maßgabe dieser Satzung zu reinigen,              pierkörben, Glas- und Papiersammelcontainern) oder öffentlich unter-
    bei Schneehäufungen zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu be-            haltenen Anlagen (z.B. Brunnen, Gewässer) zugeführt werden. Die Be-
    streuen.                                                                        seitigung erfolgt auf eigene Kosten.

(2) Der Stadt verbleibt die Verpflichtung zur Reinigung der in Straßenbaulast                                               §9
    der Stadt Netzschkau stehenden Straßen, soweit sie nicht nach Abs. 1                                       Ordnungswidrigkeiten
    auf die Straßenanlieger (Eigentümer und Besitzer) übertragen worden
    ist. Sie kann sich zur Durchführung der Reinigung Dritter bedienen.         (1) Ordnungswidrig i.S.d. § 52 Abs. 1 Nr. 12 SächsStrG handelt, wer vorsätz-
                                                                                    lich oder fahrlässig
(3) Soweit die Stadt Netzschkau nach Abs. 2 verpflichtet bleibt, übt sie die
    Reinigungspflicht als öffentlich-rechtliche Aufgabe aus.                    1. entgegen § 5 Abs. 1 die Straßen nicht oder nicht regelmäßig reinigt,
                                                                                2. entgegen § 5 Abs. 4 die dort genannten Einrichtungen nicht jeder-
                                            §4
                                      Verpflichtete                                 zeit von allem
                                                                                    Unrat oder den Wasserabfluss störenden Gegenständen, auch von
(1) Verpflichtete im Sinne dieser Satzung für die in § 3 bezeichneten Grund-        Schnee und Eis, freihält,
    stücke sind Eigentümer, Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer,              3. entgegen § 5 Abs. 5 den Straßenkehricht nicht ordnungsgemäß
    Nießbraucher nach §§ 1030 ff. BGB, Wohnungsberechtigte nach § 1093              beseitigt,
    BGB sowie sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte,
    denen - abgesehen von der Wohnungsberechtigung - nicht nur eine             (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gem. § 52 Abs. 2 SächsStrG mit einer
    Grunddienstbarkeit oder eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zu-           Geldbuße bis zu 500,00 Euro geahndet werden.
    steht.
    Die Verpflichteten können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten auch geeig-    (3) Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen        C
    neter Dritter bedienen, bleiben jedoch der Stadt gegenüber verantwort-          Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne          M
    lich.                                                                           des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten i.V.m.       Y
                                                                                    § 52 Abs. 3 Nr. 1 SächsStrG ist die Stadt.                                K
   1   2   3   4   5   6   7   8   9