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Netzschkauer STADTANZEIGER                                                                                       08.04.2023 | Nummer 04 | Seite 5

   Hinweis an alle Straßenanlieger mit der Bitte um Einhaltung
   Auszug aus derStraßenreinigungssatzung der Stadt Netzschkau

              § 2 Begriffsbestimmungen                    den ist. Sie kann sich zur Durchführung der        infolge Verunreinigung der Straße durch Be-
   (1) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Satzung        Reinigung Dritter bedienen.                        nutzung oder durch Witterungseinflüsse ver-
                                                      (3) Soweit die Stadt Netzschkau nach Abs. 2            mieden oder beseitigt wird.
       sind diejenigen Straßen, Wege und Plätze           verpflichtet bleibt, übt sie die Reinigungs-   (2) Übermäßiger Staubentwicklung beim Reini-
       mit ihren Bestandteilen, die dem öffentli-         pflicht als öffentlich-rechtliche Aufgabe          gen ist durch Besprengen mit Wasser vorzu-
       chen Verkehr gewidmet sind oder die als öf-        aus.                                               beugen, soweit nicht besondere Umstände
       fentliche Straßen im Sinne des § 2 SächsStrG                                                          entgegenstehen (z.B. ausgerufener Wasser-
       gelten. Hierzu gehören insbesondere die                          § 4 Verpflichtete                    notstand, Frostgefahr).
       Fahrbahnen, die Trenn-, Seiten-, Rand- und     (1) Verpflichtete im Sinne dieser Satzung für      (3) Bei der Reinigung sind solche Geräte zu ver-
       Sicherheitsstreifen, die Gehwege und die                                                              wenden, welche die Gehwege nicht be-
       der Straße dienenden Gräben, Böschungen,           die in § 3 bezeichneten Grundstücke sind           schädigen.
       Stützmauern und Grünstreifen.                      Eigentümer, Erbbauberechtigte, Woh-            (4) Oberirdische, der Entwässerung oder der
   (2) Gehwege im Sinne dieser Satzung sind für           nungseigentümer, Nießbraucher nach §§              Brandbekämpfung dienende Einrichtungen
       den Fußgängerverkehr ausdrücklich be-              1030 ff. BGB, Wohnungsberechtigte nach §           auf der Straße müssen jederzeit von allem
       stimmte und äußerlich von der Fahrbahn             1093 BGB sowie sonstige zur Nutzung des            Unrat oder den Wasserabfluss störenden
       abgegrenzte Teile der Straße, ohne Rück-           Grundstücks dinglich Berechtigte, denen -          Gegenständen, auch von Schnee und Eis,
       sicht auf ihren Ausbauzustand und auf die          abgesehen von der Wohnungsberechti-                freigehalten werden.
       Breite der Straße, sowie räumlich von einer        gung - nicht nur eine Grunddienstbarkeit       (5) Der Kehricht ist sofort zu beseitigen. Er darf
       Fahrbahn getrennte selbständige Fußwege.           oder eine beschränkt persönliche Dienstbar-        weder Nachbarn zugeführt, noch Straßen-
       Als Gehwege gelten auch gemeinsame                 keit zusteht. Die Verpflichteten können sich       sinkkästen, sonstigen Entwässerungsanla-
       Geh- und Radwege nach Zeichen 240 StVO             zur Erfüllung ihrer Pflichten auch geeigne-        gen, Straßen- oder Abwassergräben, öf-
       sowie Verbindungsfußwege. Soweit auf               ter Dritter bedienen, bleiben jedoch der           fentlich ausgestellten Einrichtungen (z.B.
       keiner Straßenseite ein Gehweg vorhanden           Stadt gegenüber verantwortlich.                    Papierkörben, Glas- und Papiersammelcon-
       ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,50 m   (2) Liegen mehrere Grundstücke hintereinan-            tainern) oder öffentlich unterhaltenen Anla-
       Breite entlang der Grundstücksgrenze.              der zu der sie erschließenden Straße, so bil-      gen (z.B. Brunnen, Gewässer) zugeführt
   (3) Überwege sind als solche besonders ge-             den das an die Straße angrenzende Grund-           werden. Die Beseitigung erfolgt auf eigene
       kennzeichnete Überwege für den Fußgän-             stück (Kopfgrundstück) und die dahinterlie-        Kosten.
       gerverkehr sowie die Überwege an Straßen-          genden Grundstücke (Hinterliegergrund-
       kreuzungen und Einmündungen in der Ver-            stücke) eine Straßenreinigungseinheit. Hin-               § 9 Ordnungswidrigkeiten
       längerung der Gehwege.                             terliegergrundstücke sind nur solche           (1) Ordnungswidrig i.S.d. § 52 Abs. 1 Nr. 12
   (4) Geschlossene Ortslage ist der Teil des Stadt-      Grundstücke, die nicht selbst an eine öf-
       gebietes, der in geschlossener oder offener        fentliche Straße oder einen öffentlichen           SächsStrG handelt, wer vorsätzlich oder
       Bauweise zusammenhängend bebaut ist.               Weg angrenzen. Diese Grundstücke bilden            fahrlässig
       Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Be-            auch dann eine Straßenreinigungseinheit,           1. entgegen § 5 Abs. 1 die Straßen nicht
       bauung ungeeignetes oder ihr entzogenes            wenn sie durch mehrere Straßen erschlos-
       Gelände oder einseitige Bebauung unter-            sen werden.Es bleibt den Eigentümern und                oder nicht regelmäßig reinigt,
       brechen den Zusammenhang nicht.                    Besitzern der zur Straßenreinigungseinheit         2. entgegen § 5 Abs. 4 die dort genannten
                                                          gehörenden Grundstücke überlassen, die
                     § 3 Übertragung                      Aufteilung der auf sie zutreffenden Arbei-              Einrichtungen nicht jederzeit von allem
                  der Reinigungspflicht                   ten untereinander durch Vereinbarung zu                 Unrat oder den Wasserabfluss stören-
   (1) Straßenanlieger haben regelmäßig inner-            regeln. Sie bleiben jedoch gemeinsam ver-               den Gegenständen, auch von Schnee
       halb der geschlossenen Ortslage Gehwege            antwortlich für die Durchführung der Reini-             und Eis, freihält,
       einschließlich der Straßenrinnen, die unmit-       gungspflicht.                                      3. entgegen § 5 Abs. 5 den Straßenkeh-
       telbar mit Gehwegen in Verbindung stehen,                                                                  richt nicht ordnungsgemäß beseitigt,
       nach Maßgabe dieser Satzung zu reinigen,                 § 5 Umfang der Allgemeinen               (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gem. § 52
       bei Schneehäufungen zu räumen sowie bei                         Reinigungspflicht                     Abs. 2 SächsStrG mit einer Geldbuße bis zu
       Schnee- und Eisglätte zu bestreuen.                                                                   500,00 Euro geahndet werden.
   (2) Der Stadt verbleibt die Verpflichtung zur      (1) Die Reinigung umfasst vor allem das Beseiti-   (3) Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkei-
       Reinigung der in Straßenbaulast der Stadt          gen von Fremdkörpern, Verunreinigungen,            ten in der jeweils gültigen Fassung findet
       Netzschkau stehenden Straßen, soweit sie           Laub und Unkraut. Die Reinigung hat regel-         Anwendung; zuständige Verwaltungsbe-
       nicht nach Abs. 1 auf die Straßenanlieger          mäßig und so zu erfolgen, dass eine Störung        hörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des
       (Eigentümer und Besitzer) übertragen wor-          der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung,          Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten i.V.m.
                                                          insbesondere eine Gesundheitsgefährdung            § 52 Abs. 3 Nr. 1 SächsStrG ist die Stadt.

   Amtsblatt Netzschkau – Termine 2023                                    August  Freitag                 4.8.2023  Samstag 12.8.2023
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