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Netzschkauer STADTANZEIGER 08.04.2023 | Nummer 04 | Seite 5
Hinweis an alle Straßenanlieger mit der Bitte um Einhaltung
Auszug aus derStraßenreinigungssatzung der Stadt Netzschkau
§ 2 Begriffsbestimmungen den ist. Sie kann sich zur Durchführung der infolge Verunreinigung der Straße durch Be-
(1) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Satzung Reinigung Dritter bedienen. nutzung oder durch Witterungseinflüsse ver-
(3) Soweit die Stadt Netzschkau nach Abs. 2 mieden oder beseitigt wird.
sind diejenigen Straßen, Wege und Plätze verpflichtet bleibt, übt sie die Reinigungs- (2) Übermäßiger Staubentwicklung beim Reini-
mit ihren Bestandteilen, die dem öffentli- pflicht als öffentlich-rechtliche Aufgabe gen ist durch Besprengen mit Wasser vorzu-
chen Verkehr gewidmet sind oder die als öf- aus. beugen, soweit nicht besondere Umstände
fentliche Straßen im Sinne des § 2 SächsStrG entgegenstehen (z.B. ausgerufener Wasser-
gelten. Hierzu gehören insbesondere die § 4 Verpflichtete notstand, Frostgefahr).
Fahrbahnen, die Trenn-, Seiten-, Rand- und (1) Verpflichtete im Sinne dieser Satzung für (3) Bei der Reinigung sind solche Geräte zu ver-
Sicherheitsstreifen, die Gehwege und die wenden, welche die Gehwege nicht be-
der Straße dienenden Gräben, Böschungen, die in § 3 bezeichneten Grundstücke sind schädigen.
Stützmauern und Grünstreifen. Eigentümer, Erbbauberechtigte, Woh- (4) Oberirdische, der Entwässerung oder der
(2) Gehwege im Sinne dieser Satzung sind für nungseigentümer, Nießbraucher nach §§ Brandbekämpfung dienende Einrichtungen
den Fußgängerverkehr ausdrücklich be- 1030 ff. BGB, Wohnungsberechtigte nach § auf der Straße müssen jederzeit von allem
stimmte und äußerlich von der Fahrbahn 1093 BGB sowie sonstige zur Nutzung des Unrat oder den Wasserabfluss störenden
abgegrenzte Teile der Straße, ohne Rück- Grundstücks dinglich Berechtigte, denen - Gegenständen, auch von Schnee und Eis,
sicht auf ihren Ausbauzustand und auf die abgesehen von der Wohnungsberechti- freigehalten werden.
Breite der Straße, sowie räumlich von einer gung - nicht nur eine Grunddienstbarkeit (5) Der Kehricht ist sofort zu beseitigen. Er darf
Fahrbahn getrennte selbständige Fußwege. oder eine beschränkt persönliche Dienstbar- weder Nachbarn zugeführt, noch Straßen-
Als Gehwege gelten auch gemeinsame keit zusteht. Die Verpflichteten können sich sinkkästen, sonstigen Entwässerungsanla-
Geh- und Radwege nach Zeichen 240 StVO zur Erfüllung ihrer Pflichten auch geeigne- gen, Straßen- oder Abwassergräben, öf-
sowie Verbindungsfußwege. Soweit auf ter Dritter bedienen, bleiben jedoch der fentlich ausgestellten Einrichtungen (z.B.
keiner Straßenseite ein Gehweg vorhanden Stadt gegenüber verantwortlich. Papierkörben, Glas- und Papiersammelcon-
ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,50 m (2) Liegen mehrere Grundstücke hintereinan- tainern) oder öffentlich unterhaltenen Anla-
Breite entlang der Grundstücksgrenze. der zu der sie erschließenden Straße, so bil- gen (z.B. Brunnen, Gewässer) zugeführt
(3) Überwege sind als solche besonders ge- den das an die Straße angrenzende Grund- werden. Die Beseitigung erfolgt auf eigene
kennzeichnete Überwege für den Fußgän- stück (Kopfgrundstück) und die dahinterlie- Kosten.
gerverkehr sowie die Überwege an Straßen- genden Grundstücke (Hinterliegergrund-
kreuzungen und Einmündungen in der Ver- stücke) eine Straßenreinigungseinheit. Hin- § 9 Ordnungswidrigkeiten
längerung der Gehwege. terliegergrundstücke sind nur solche (1) Ordnungswidrig i.S.d. § 52 Abs. 1 Nr. 12
(4) Geschlossene Ortslage ist der Teil des Stadt- Grundstücke, die nicht selbst an eine öf-
gebietes, der in geschlossener oder offener fentliche Straße oder einen öffentlichen SächsStrG handelt, wer vorsätzlich oder
Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Weg angrenzen. Diese Grundstücke bilden fahrlässig
Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Be- auch dann eine Straßenreinigungseinheit, 1. entgegen § 5 Abs. 1 die Straßen nicht
bauung ungeeignetes oder ihr entzogenes wenn sie durch mehrere Straßen erschlos-
Gelände oder einseitige Bebauung unter- sen werden.Es bleibt den Eigentümern und oder nicht regelmäßig reinigt,
brechen den Zusammenhang nicht. Besitzern der zur Straßenreinigungseinheit 2. entgegen § 5 Abs. 4 die dort genannten
gehörenden Grundstücke überlassen, die
§ 3 Übertragung Aufteilung der auf sie zutreffenden Arbei- Einrichtungen nicht jederzeit von allem
der Reinigungspflicht ten untereinander durch Vereinbarung zu Unrat oder den Wasserabfluss stören-
(1) Straßenanlieger haben regelmäßig inner- regeln. Sie bleiben jedoch gemeinsam ver- den Gegenständen, auch von Schnee
halb der geschlossenen Ortslage Gehwege antwortlich für die Durchführung der Reini- und Eis, freihält,
einschließlich der Straßenrinnen, die unmit- gungspflicht. 3. entgegen § 5 Abs. 5 den Straßenkeh-
telbar mit Gehwegen in Verbindung stehen, richt nicht ordnungsgemäß beseitigt,
nach Maßgabe dieser Satzung zu reinigen, § 5 Umfang der Allgemeinen (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gem. § 52
bei Schneehäufungen zu räumen sowie bei Reinigungspflicht Abs. 2 SächsStrG mit einer Geldbuße bis zu
Schnee- und Eisglätte zu bestreuen. 500,00 Euro geahndet werden.
(2) Der Stadt verbleibt die Verpflichtung zur (1) Die Reinigung umfasst vor allem das Beseiti- (3) Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkei-
Reinigung der in Straßenbaulast der Stadt gen von Fremdkörpern, Verunreinigungen, ten in der jeweils gültigen Fassung findet
Netzschkau stehenden Straßen, soweit sie Laub und Unkraut. Die Reinigung hat regel- Anwendung; zuständige Verwaltungsbe-
nicht nach Abs. 1 auf die Straßenanlieger mäßig und so zu erfolgen, dass eine Störung hörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des
(Eigentümer und Besitzer) übertragen wor- der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten i.V.m.
insbesondere eine Gesundheitsgefährdung § 52 Abs. 3 Nr. 1 SächsStrG ist die Stadt.
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