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Netzschkauer STADTANZEIGER 11.04.2026 | Nummer 4 | Seite 3
Rechtsgrundlagen
Kreislaufwirtschaftsgesetz, Abfallwirtschaftssatzung Vogtlandkreis und
Illegale Abfallentsorgung/Abfallrecht
Ihr Ansprechpartner: Landratsamt Vogtlandkreis
Abfallrecht/Bodenschutz
Bahnhofstr. 42-48, 08523 Plauen
Tel.: 03741/ 300 2160
Mail: baer.michael@vogtlandkreis.de
Brauchtumsfeuer
Das Abbrennen von Brauchtums- und Traditionsfeuern sind anzuzeigen.
Die Anzeige muss mindestens 14 Tage vor dem beabsichtigten Ab-
brennen des Feuers beim Ordnungsamt der Stadtverwaltung Netzschkau
Stadtverwaltung Netzschkau
Ordnungsamt
Markt 12
0 37 65/ 39 01 31
c.hegner@netzschkau.de
vorliegen.
Gern können Sie das unter www.netzschkau.de/Bürgerinformationen/
Verbrennen pflanzlicher Abfälle im Formularservice bereit gestellte Formular nutzen.
Freien Der Vordruck liegt auch im Einwohnermeldeamt zur Abholung bereit oder
kann per Mail abgefordert werden.
Abfälle sind in Deutschland grundsätzlich vorrangig zu verwerten, statt zu
beseitigen. Dies gilt auch für pflanzliche Abfälle und kann beispielsweise
durch Kompostieren oder Einarbeiten in den Boden (Eigenverwertung) ge-
schehen. Dabei ist zu beachten, dass die pflanzlichen Abfälle auf dem
Grundstück, wo sie angefallen sind, auch zu verwerten sind. Ist eine solche
Eigenverwertung nicht möglich oder nicht beabsichtigt, können Sie Ihre
pflanzlichen Abfälle dem Vogtlandkreis überlassen, zum Beispiel:
– über die Biotonne
– durch Abgabe auf den vier Wertstoffhöfen im Vogtlandkreis (siehe da-
zu die Hinweise im Abfallwegweiser)
– über private Entsorger (beispielsweise mit Containerstellung)
Im Gegensatz zu früher ist durch die Aufhebung der Pflanzenabfallverord-
nung (PflanzAbfV) seit dem 22.03.2019 ein Verbrennen von pflanzlichen
Abfällen zur Beseitigung ausnahmslos verboten. Ein solches Verbrennen
stellt eine Ordnungswidrigkeit nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
dar, zu deren Ahndung der Vogtlandkreis gesetzlich verpflichtet ist.
Ausnahmen
Wie bisher sind Brauchtumsfeuer (z.B. Hexenfeuer) und Lagerfeuer zuläs-
sig, die Durchführung dieser ist aber vorher mit der jeweils zuständigen
Gemeinde abzustimmen. Grundsätzlich ist darauf zu achten, dass nur ge-
eignete Brennstoffe (z.B. trockenes Holz) genutzt werden und keine Be-
lästigung durch Rauchentwicklung/Funkenflug auftritt.
Von Schädlingen oder Krankheiten befallene Abfälle
Besteht der Verdacht, dass Pflanzen oder Pflanzenteile mit gefährlichen
Pflanzenkrankheiten (z.B. Feuerbrand) befallen sind, ist das Sächsische
Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (035242/6319333,
pflanzengesundheit@smul.sachsen.de) zu informieren, dieses entscheidet
dann im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes.
Bitte beachten Sie
– Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle zur Beseitigung stellt eine Ord-
nungswidrigkeit nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) dar, zu
deren Ahndung der Vogtlandkreis gesetzlich verpflichtet ist.
– Dasselbe gilt, wenn pflanzliche Abfälle wild - also nicht auf dem eige-
nen Grundstück - abgelagert werden!
– Andere Abfälle als pflanzliche dürfen grundsätzlich nicht verbrannt
werden!
Achtung! Zuwiderhandeln wird als Ordnungswidrigkeit oder Straftat
geahndet!

