Page 3 - Stadtanzeiger04.2026
P. 3

Netzschkauer STADTANZEIGER                                                             11.04.2026 | Nummer 4 | Seite 3


                                                              Rechtsgrundlagen
                                                              Kreislaufwirtschaftsgesetz, Abfallwirtschaftssatzung Vogtlandkreis und
                                                              Illegale Abfallentsorgung/Abfallrecht
                                                              Ihr Ansprechpartner:   Landratsamt Vogtlandkreis
                                                                                    Abfallrecht/Bodenschutz
                                                                                    Bahnhofstr. 42-48, 08523 Plauen
                                                                                    Tel.: 03741/ 300 2160
                                                                                    Mail: baer.michael@vogtlandkreis.de
                                                              Brauchtumsfeuer
                                                              Das Abbrennen von Brauchtums- und Traditionsfeuern sind anzuzeigen.
                                                              Die Anzeige muss mindestens 14 Tage vor dem beabsichtigten Ab-
                                                              brennen des Feuers beim Ordnungsamt der Stadtverwaltung Netzschkau
                                                                Stadtverwaltung Netzschkau
                                                                Ordnungsamt
                                                                Markt 12
                                                                0 37 65/ 39 01 31
                                                                c.hegner@netzschkau.de
                                                              vorliegen.
                                                              Gern können Sie das unter www.netzschkau.de/Bürgerinformationen/
      Verbrennen pflanzlicher Abfälle im                      Formularservice bereit gestellte Formular nutzen.
      Freien                                                  Der Vordruck liegt auch im Einwohnermeldeamt zur Abholung bereit oder
                                                              kann per Mail abgefordert werden.
      Abfälle sind in Deutschland grundsätzlich vorrangig zu verwerten, statt zu
      beseitigen. Dies gilt auch für pflanzliche Abfälle und kann beispielsweise
      durch Kompostieren oder Einarbeiten in den Boden (Eigenverwertung) ge-
      schehen. Dabei ist zu beachten, dass die pflanzlichen Abfälle auf dem
      Grundstück, wo sie angefallen sind, auch zu verwerten sind. Ist eine solche
      Eigenverwertung nicht möglich oder nicht beabsichtigt, können Sie Ihre
      pflanzlichen Abfälle dem Vogtlandkreis überlassen, zum Beispiel:
      –  über die Biotonne
      –  durch Abgabe auf den vier Wertstoffhöfen im Vogtlandkreis (siehe da-
        zu die Hinweise im Abfallwegweiser)
      –  über private Entsorger (beispielsweise mit Containerstellung)
      Im Gegensatz zu früher ist durch die Aufhebung der Pflanzenabfallverord-
      nung (PflanzAbfV) seit dem 22.03.2019 ein Verbrennen von pflanzlichen
      Abfällen zur Beseitigung ausnahmslos verboten. Ein solches Verbrennen
      stellt eine Ordnungswidrigkeit nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
      dar, zu deren Ahndung der Vogtlandkreis gesetzlich verpflichtet ist.
      Ausnahmen
      Wie bisher sind Brauchtumsfeuer (z.B. Hexenfeuer) und Lagerfeuer zuläs-
      sig, die Durchführung dieser ist aber vorher mit der jeweils zuständigen
      Gemeinde abzustimmen. Grundsätzlich ist darauf zu achten, dass nur ge-
      eignete Brennstoffe (z.B. trockenes Holz) genutzt werden und keine Be-
      lästigung durch Rauchentwicklung/Funkenflug auftritt.
      Von Schädlingen oder Krankheiten befallene Abfälle
      Besteht der Verdacht, dass Pflanzen oder Pflanzenteile mit gefährlichen
      Pflanzenkrankheiten (z.B. Feuerbrand) befallen sind, ist das Sächsische
      Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (035242/6319333,
      pflanzengesundheit@smul.sachsen.de) zu informieren, dieses entscheidet
      dann im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes.

      Bitte beachten Sie
      –  Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle zur Beseitigung stellt eine Ord-
        nungswidrigkeit nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) dar, zu
        deren Ahndung der Vogtlandkreis gesetzlich verpflichtet ist.
      –  Dasselbe gilt, wenn pflanzliche Abfälle wild - also nicht auf dem eige-
        nen Grundstück - abgelagert werden!
      –  Andere Abfälle als pflanzliche dürfen grundsätzlich nicht verbrannt
        werden!
        Achtung! Zuwiderhandeln wird als Ordnungswidrigkeit oder Straftat
        geahndet!
   1   2   3   4   5   6   7   8