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4 Nummer 6
Samstag, 18. Mai 2019
§ 4 Gebührenpflicht Die Stadt Netzschkau schreibt hiermit
folgendes Grundstück aus
Auf dem Parkplatz Schlossstraße besteht Gebührenpflicht Mon-
tag – Freitag von 08.00 Uhr bis 17.00 Uhr. Grundstück an der Schützenstraße neben Hs.- Nr. 40; Flur-
Auf dem Parkplatz Göltzschtalbrücke besteht täglich Gebühren- stück Nr.: 533 Gemarkung Netzschkau
pflicht von 08.00 Uhr bis 20.00 Uhr. Es handelt sich um insgesamt 100,00 m². Diese sind vermessen
und liegen laut Flächennutzungsplan der Stadt Netzschkau in ei-
§ 5 Sonderplätze nem allgemeinen Wohngebiet. Das Flurstück 533 der Gemarkung
Netzschkau ist unbebaut. Das Mindestgebot liegt bei 2.600,00 €.
Die Parkgebühr auf Sonderplätzen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 13 StVG Die Vollzugskosten des Kaufes/Verkaufes trägt der Käufer.
wird gesondert festgesetzt. Die Angebote richten Sie bitte bis zum 25.06.2019 an die Stadt-
verwaltung Netzschkau, Kämmerei, Markt 12, 08491 Netzschkau.
§ 6 Inkrafttreten
Die Parkgebührenverordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffent-
lichung in Kraft.
Die Parkgebührenverordnung der Stadt Netzschkau vom
11.10.2006 tritt am gleichen Tag außer Kraft.
Netzschkau, den 24.04.2019
Mike Purfürst 594 3344 512
Bürgermeister 2 594 3322 11
Hinweis nach § 4 Abs. 4 SächsGemO:
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 der SächsGemO gelten Satzungen, die un- 984 512
ter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Sächs- b
GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntma- 610 3333
chung als von Anfang an gültig zustande gekommen. 10m 3355
Dies gilt nicht, wenn 3366 Maßstab : 1:500
1. Die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt
985 644 611 3388
ist, 986 4 622
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Ge-
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nehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt 3399
worden sind,
3. Der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGe- 644
mO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, 3
4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten
Frist 533
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet
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hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift ge- 44
genüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sach-
verhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich
geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht
worden, so kann nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO
genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Netzschkau, den 24.04.2019
Mike Purfürst 512
Bürgermeister a