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4 Nummer 6
          Samstag, 18. Mai 2019

                     § 4 Gebührenpflicht                                 Die Stadt Netzschkau schreibt hiermit
                                                                               folgendes Grundstück aus
Auf dem Parkplatz Schlossstraße besteht Gebührenpflicht Mon-
tag – Freitag von 08.00 Uhr bis 17.00 Uhr.                            Grundstück an der Schützenstraße neben Hs.- Nr. 40; Flur-
Auf dem Parkplatz Göltzschtalbrücke besteht täglich Gebühren-         stück Nr.: 533 Gemarkung Netzschkau
pflicht von 08.00 Uhr bis 20.00 Uhr.                                  Es handelt sich um insgesamt 100,00 m². Diese sind vermessen
                                                                      und liegen laut Flächennutzungsplan der Stadt Netzschkau in ei-
                       § 5 Sonderplätze                               nem allgemeinen Wohngebiet. Das Flurstück 533 der Gemarkung
                                                                      Netzschkau ist unbebaut. Das Mindestgebot liegt bei 2.600,00 €.
Die Parkgebühr auf Sonderplätzen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 13 StVG         Die Vollzugskosten des Kaufes/Verkaufes trägt der Käufer.
wird gesondert festgesetzt.                                           Die Angebote richten Sie bitte bis zum 25.06.2019 an die Stadt-
                                                                      verwaltung Netzschkau, Kämmerei, Markt 12, 08491 Netzschkau.
                      § 6 Inkrafttreten

Die Parkgebührenverordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffent-
lichung in Kraft.
Die Parkgebührenverordnung der Stadt Netzschkau vom
11.10.2006 tritt am gleichen Tag außer Kraft.

Netzschkau, den 24.04.2019

Mike Purfürst                                                                                     594                     3344              512
Bürgermeister                                                                                       2 594                       3322        11
Hinweis nach § 4 Abs. 4 SächsGemO:
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 der SächsGemO gelten Satzungen, die un-        984                                                             512
ter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Sächs-                                                                         b
GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntma-                                        610                                                              3333
chung als von Anfang an gültig zustande gekommen.                                                                                                    10m    3355
Dies gilt nicht, wenn                                                                                               3366                     Maßstab : 1:500
1. Die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt
                                                                            985  644          611             3388
     ist,                                                             986         4        622
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Ge-
                                                                                                        4400                      3377
     nehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt                                                               3399
     worden sind,
3. Der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGe-                          644
     mO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,                                      3
4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten
     Frist                                                                       533
     a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet
                                                                                                              4411
           hat oder
     b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift ge-                   44

           genüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sach-
           verhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich
           geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht
worden, so kann nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO
genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Netzschkau, den 24.04.2019

Mike Purfürst                                                                                                 512
Bürgermeister                                                                                                  a
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