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Netzschkauer STADTANZEIGER 14.05.2022 | Nummer 5 | Seite 5
Wahlgangs, 15.00 Uhr, ausgehändigt, wenn er aus einem von ihm händigung des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen an einen
nicht zu vertretenden Grund nicht in das Wählerverzeichnis aufge- Bevollmächtigten ist ohne die Angaben nicht möglich.
nommen worden ist.
An einen anderen als den Wahlberechtigten persönlich dürfen Wahl- 6.3. Verantwortlich für die Verarbeitung der angegebenen personenbezo-
schein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die genen Daten ist die Gemeinde. Die Kontaktdaten des behördlichen
Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Datenschutzbeauftragten sind:
Vollmacht nachgewiesen wird. Von der Vollmacht kann nur Gebrauch (Postanschrift: Jürgen Hähnel, DEKRA Automobil GmbH, NL Leipzig,
gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Torgauer Str. 235, 04347 Leipzig).
Wahlberechtigte vertritt, dies hat sie vor der Empfangnahme der Un-
terlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevoll- 6.4. Im Falle einer Beschwerde gegen die Versagung der Eintragung ins
mächtige Person auszuweisen. Wählerverzeichnis, gegen die Ablehnung des Einspruchs gegen das
Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzet- Wählverzeichnis oder gegen die Versagung des Wahlscheins ist Emp-
tel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die auf dem Wahlbrief ange- fänger der personenbezogenen Daten das Landratsamt Vogtland-
gebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahl- kreis, Postplatz 5, 08523 Plauen als zuständige Rechtsaufsichtsbehör-
tag bzw. Tag des etwaigen zweiten Wahlgangs bis 18.00 Uhr eingeht. de. Im Verfahren der Wahlprüfung/Wahlanfechtung können auch die
Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland als zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden, die Verwaltungsgerichte sowie
Briefsendung ohne besondere Versendungsform unentgeltlich beför- der Sächsische Verfassungsgerichtshof, im Fall von Wahlstraftaten
dert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle ab- auch die Strafverfolgungsbehörden und andere Gerichte Empfänger
gegeben werden. der personenbezogenen Daten sein.
6. Informationen zum Datenschutz 6.5. Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisse der un-
Diese Bekanntmachung ist zugleich die datenschutzrechtliche Infor- gültigen Wahlscheine sowie Verzeichnisse über die Bevollmächtigten
mation der Betroffenen im Sinne von Artikel 13 der Datenschutz- und die an sie ausgehändigten Wahlscheine sind gemäß § 62 Absatz
Grundverordnung über die für die Berichtigung des Wählerverzeich- 2 der Kommunalwahlordnung nach der rechtskräftigen Entscheidung
nisses und für die Erteilung eines Wahlscheins verarbeiteten perso- über die Gültigkeit der Wahl zu vernichten, wenn sie nicht für die
nenbezogenen Daten: Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Be-
deutung sein können.
6.1.
a) Wurde ein Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis gestellt oder 6.6. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen stehen Ihnen folgen-
de Rechte zu:
Einspruch gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit des Wählerver- - Recht auf Auskunft über Sie betreffende personenbezogene Da-
zeichnisses eingelegt, so erfolgt die Verarbeitung der in diesem Zu- ten (Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung)
sammenhang angegebenen personenbezogenen Daten zur Bearbei- - Recht auf Berichtigung der Sie betreffenden unrichtigen perso-
tung des Antrages bzw. des Einspruchs auf der Grundlage von Artikel nenbezogenen Daten (Artikel 16 Datenschutz-Grundverordnung)
6 Absatz 1 Buchstabe c und e der Datenschutz-Grundverordnung i. V. - Recht auf Löschung personenbezogener Daten (Artikel 17 Daten-
m. §§ 4, 38, 40, 56 des Kommunalwahlgesetzes und § 9 der Kommu- schutz-Grundverordnung)
nalwahlordnung. - Recht auf Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener
b) Wurde ein Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins gestellt, so erfolgt Daten (Artikel 18 Datenschutz-Grundverordnung)
die Verarbeitung der in diesem Zusammenhang angegebenen perso-
nenbezogenen Daten zur Bearbeitung des Antrages auf der Grundla- Einschränkungen ergeben sich aus den wahlrechtlichen Vorschriften,
ge von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und e der Datenschutz-Grund- insbesondere durch die Vorschriften über das Recht auf Einsichtnah-
verordnung i. V. m. §§ 5 Absatz 1, 38, 56 des Kommunalwahlgesetzes me in das Wählerverzeichnis und den Erhalt einer Kopie, §§ 4 Absatz
und den §§ 12 und 13 der Kommunalwahlordnung. 2, 38, 56 des Kommunalwahlgesetzes i. V. m. § 8 Absatz 2 und 3 der
c) Haben Sie eine Vollmacht für die Beantragung eines Wahlscheins Kommunalwahlordnung, durch die Vorschriften über den Einspruch
und/oder für die Abholung des Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen und die Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis, §§ 4 Absatz 3 und
ausgestellt, so erfolgt die Verarbeitung der von Ihnen und dem Bevoll- 4, 38, 56 des Kommunalwahlgesetzes i. V. m. § 9 Absatz 1 der Kom-
mächtigten in diesem Zusammenhang angegebenen personenbezo- munalwahlwahlordnung und die Löschungsfristen (siehe Punkt 6.5).
genen Daten zur Prüfung der Bevollmächtigung und der Berechtigung
des Bevollmächtigten für die Beantragung eines Wahlscheins bzw. 6.7. Sind Sie der Ansicht, dass die Verarbeitung der Sie betreffenden per-
den Empfang des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen auf der sonenbezogenen Daten nicht rechtmäßig erfolgt, können Sie Ihre Be-
Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und e der Datenschutz- schwerde an die Sächsische Datenschutzbeauftragte (Postanschrift:
Grundverordnung i. V. m. §§ 5 Absatz 1, 38, 56 des Kommunalwahl- Sächsische Datenschutzbeauftragte, Postfach 11 01 32, 01330 Dres-
gesetzes und den § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 4 und 6 der Kommunal- den; E-Mail: saechsdsb@slt.sachsen.de) richten.
wahlordnung.
d) Die Gemeinde führt Verzeichnisse über erteilte Wahlscheine, § 14 Ab- Netzschkau, den 03.05.2022
satz 8 der Kommunalwahlordnung, ein Verzeichnis über für ungültig
erklärte Wahlscheine, § 14 Absatz 11 der Kommunalwahlordnung,
sowie ein Verzeichnis über die Bevollmächtigten und die an sie ausge-
händigten Wahlscheine, § 14 Absatz 4 Satz 5 der Kommunalwahlord-
nung .
6.2. Sie sind nicht verpflichtet, die personenbezogenen Daten bereitzu-
C stellen. Eine Bearbeitung des Antrages auf Eintragung in das Wähler-
M verzeichnis, des Einspruchs gegen das Wählerverzeichnis und des An- Mike Purfürst
Y Bürgermeister
K
trages auf Erteilung eines Wahlscheins sowie die Erteilung bzw. Aus-