Page 4 - Stadtanzeiger06.2017
P. 4

4 Nummer 6                                                          Netzschkauer Stadtanzeiger
           Samstag, 17. Juni 2017

Stand 25.06.1996 • Stadt Netzschkau                                                                 § 3 – Verbote
                                                                    (1) Die Beseitigung der nach § 1 geschützten Bäume sowie alle
                   Satzung                                          Handlungen, die zur Zerstörung, Beschädigung oder wesentlichen
                                                                    Veränderung ihres Bestandes oder Aufbaus führen können, sind
  zur Festsetzung geschützter Landschaftsbestandteile –             verboten. Eine wesentliche Veränderung des Aufbaus liegt vor,
 Schutz des Baumbestandes auf dem Gebiet der Gemarkung              wenn an geschützten Bäumen Eingriffe vorgenommen werden,
                                                                    die das charakteristische Aussehen erheblich verändern oder das
           Netzschkau, Foschenroda und Lambzig                      weitere Wachstum beeinträchtigen können.
                                                                    (2) Verboten sind auch Maßnahmen und Handlungen im Wurzel-
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen      oder Kronenbereich geschützter Bäume, die zur Schädigung oder
                                                                    zum Absterben der Bäume führen könnten.
in der Fassung vom 21.04.1993 (SächsGVBl. 18/93 S. 301 Satz 1)      Insbesondere ist verboten:
und der §§ 22 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 sowie § 50 Abs. 1     1. 	 die Bodenoberfläche unterhalb des Kronenbereichs durch Be-
Satz 1 Nr. 4 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Land-
schaftspflege (SächsNatSchG) vom 16. Dezember 1992 (SächsGVBl.           fahren mit/oder Parken von Kraftfahrzeugen sowie das Lagern
S. 571) hat die Stadtratsitzung Netzschkau in ihrer Sitzung am 28.       oder Ablagern von Stoffen zu verfestigen,
März 1995 folgende Satzung beschlossen:                             2. 	 eine Baumscheibe von weniger als 100 cm Durchmesser mit-
                                                                         tels Asphalt, Beton oder ähnlichen Materialien zu befestigen
                        § 1 – Schutzgegenstand                           oder sonst mit einer wasserundurchlässigen Decke zu verse-
(1) Die Bäume einschließlich ihresWurzelbereiches auf dem Gebiet         hen,
der Gemarkung Netzschkau, Lambzig, Foschenroda werden nach          3. 	 Abgrabungen, Ausschachtungen (z.B. durch Ausheben von
Maßgabe dieser Satzung unter Schutz gestellt.                            Gräben) oder Aufschüttungen vorzunehmen,
(2) Geschützt sind                                                  4. 	 Gase und andere schädliche Stoffe aus Leitungen freizusetzen,
                                                                    5. 	 Salze, Öle, Chemikalien oder andere Stoffe anzuschütten oder
1. 	 Bäume mit einem Durchmesser von 10 cm und mehr, gemes-              auszubringen, die geeignet sind, die Wurzeln zu schädigen
     sen in 1 m Höhe vom Erdboden aus. Bei mehrstämmigen Bäu-            oder das Wachstum zu beeinträchtigen,
     men ist die Summe der Stammumfänge maßgebend (31 cm);          6. 	 Wurzeln, Rinde oder die Baumkrone in einem Ausmaß zu be-
                                                                         schädigen, das das Wachstum des Baumes nachhaltig beein-
2. 	 Bäume mit einem Duchmesser von 20 cm und mehr, wenn                 trächtigt,
     sie in einer Gruppe von mindestens 5 Bäumen so zusammen-       7. 	 das Anbringen von Plakaten oder Hinweissschildern und
     stehen, dass der Abstand zwischen den einzelnen Stämmen             sonstigen Gegenständen durch Nägel, Schrauben, Haken
     nicht mehr als 5 m beträgt;                                         oder ähnliche den Baum verletzende Befestigungen.

3. 	 Ersatzpflanzungen nach § 9 der Satzung unabhängig von ih-                            § 4 – Zulässige Handlungen
     rem Durchmesser;                                               (1) Erlaubt sind eine ordnungsgemäße Nutzung der Bäume, ge-
                                                                    stalterische Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in die Bebauung
4. 	 Großsträucher und freiwachsende unbeschnittene Hecken          sowie Maßnahmen, die ihrer Pflege und Erhaltung dienen.
     von mindestens 3 Meter Höhe und/oder welche einen Kro-         Hierzu zählen auch Unterhaltungsmaßnahmen zur Herstellung
     nendurchmesser von mind. 4,00 m aufweisen.                     des notwendigen Lichtraumprofils über und an Straßen, Wegen,
                                                                    ordnungsgemäße Pflegemaßnahmen am Ufergehölz im Rahmen
	 Als geschützte Hecken gelten in freier Natur wachsende He-        der Gewässerunterhaltung sowie Unterhaltungsmaßnahmen
     cken und Gehölzstreifen.                                       an bestehenden elektrischen Freileitungen und Trassen der Ver-
                                                                    sorgungsleitungen, besonders in landesrechtslich festgelegten
(3) Die Bestimmungen der Satzung gelten nicht für                   Schutzstreifen, der Energieversorgungsanlagen (Elt. Gas).
                                                                    In diesem besonderen Bereich entfällt die nach § 9 festgelegte Er-
1. 	 Bäume in Baumschulen und Gärtnereien, die gewerblichen         satzpflanzung für erforderliche Rodungen.
     Zwecken dienen;
                                                                                              § 5 – Pflegegrundsatz
2. 	 Bäume im Wald im Sinne des Waldgesetzes;                       (1) Die geschützten Bäume sind artgerecht zu pflegen und ihre Le-
                                                                    bensbedingungen so zu erhalten, dass ihre gesunde Entwicklung
3. 	 Obstbäume in Klein- und Vorgärten (außer Walnussbäume,         und ihr Fortbestand langfristig gesichert bleiben.
     Wildobst und Streuobstbestände)
                                                                                                 § 6 – Befreiungen
	 Als Streuobstbestände werden extensiv genutzte Obstbaum-          (1) Von den Verboten dieser Satzung kann die Stadt Netzschkau
     bestände aus hoch- und mittelstämmigen Gehölzen bezeich-       nach § 53 SächsNatSchG Befreiung erteilen. Genehmigte Verän-
     net, die in der Regel unregelmäßig (gestreut) in Grünlands-    derungen oder Entfernungen sind nicht in derzeit vom 1. März bis
     oder Brachstadien angeordnet sind.                             30. September durchzuführen (§ 25. Abs. 1 Nr. 5 SächsNatSchG),
                                                                    außer bei begründeten unaufschiebbaren Maßnahmen.
	 Erfasst sind flächige Bestände in der freien Landschaft und im
     Siedlungsbereich ab ca. 500 m² oder 10 Obstbäume.                                            § 7 – Verfahren
                                                                    (1) Die Erteilung einer Befreiung ist bei der Stadt schriftlich zu be-
(4) Weitergehende Vorschriften des Naturschutzrechts, insbeson-     antragen. Dazu sind Art, Höhe und Durchmesser der Bäume unter
dere der §§ 25 und 26 SächsNatSchG und in Schutzverordnungen        Beifügung eines Lageplanes zu beschreiben und die Gründe für
nach §§ 16 bis 21 SächsNatSchG oder in Bebauungsplänen bleiben      den Antrag darzulegen. Auf den Lageplan kann verzichtet werden,
unberührt.                                                          wenn der Standort der Bäume auf andere Weise ausreichend be-

                            § 2 – Schutzzweck

(1) Schutzzweck der Satzung ist

1. 	 das Orts- und das Landschaftsbild zu beleben und zu gliedern,

2. 	 die innerörtliche Durchgrünung zu gewährleisten bzw. zu
     erreichen,

3. 	 die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts sicherzustellen,

4. 	 zur Erhaltung und Verbesserung des örtlichen Kleinklimas
     beizutragen,

5. 	 den Biotopverbund mit den angrenzenden Teilen von Natur
     und Landschaft herzustellen,

6. 	 schädliche Einwirkungen, insbesondere Luftverunreinigun-
     gen und Lärm, abzuwehren.
   1   2   3   4   5   6   7   8   9