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Netzschkauer Stadtanzeiger Nummer 6 5
Samstag, 17. Juni 2017
schrieben ist. Bei kranken Bäumen ist ein Baumsachverständiger § 11 – Inkrafttreten
zu konsultieren.
(2) Befreiungen werden schriftlich erteilt und können mit den Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
erforderlichen Nebenbestimmungen, insbesondere über Ersatz-
pflanzungen nach § 9, versehen werden. Sie verlieren nach Ablauf Hinweis:
eines Jahres ihre Gültigkeit.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften
§ 8 – Gefahrenabwehr der Gemeindeordnung oder von aufgrund der Gemeindeordnung
(1) Geht von einem Baum eine unmittelbare Gefahr für die öffentli- erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser
che Sicherheit, insbesondere für Personen oder für Sachwerte von Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung in der Fassung
bedeutendem Umfang aus, sind unaufschiebbare Maßnahmen zur vom 21.04.1993 unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter
Gefahrenabwehr ohne vorherige Genehmigung zulässig. Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll,
Die Maßnahmen dürfen nicht weitergehen als unbedingt erfor- innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt
derlich. Netzschkau geltend gemacht worden ist.
(2) Die Maßnahmen sind der Genehmigungsbehörde unverzüg-
lich anzuzeigen. Bis zur Ermittlung des Sachverhaltes durch die Wer die Jahresfrist ohne tätig zu werden verstreichen lässt, kann
Beauftragten der Stadt Netzschkau müssen die gefällten Bäume eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen,
bzw. Teile vor Ort aufbewahrt werden. wenn
§ 9 – Ersatzpflanzungen • die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Ge-
(1) Wer gegen die Verbote des § 3 verstößt, ist verpflichtet, Ersatz- nehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt wor-
pflanzungen auf eigene Kosten zum Ausgleich der Eingriffsfolgen den sind oder
durchzuführen. Eigentümer oder Nutzungsberechtigte haben die-
se Maßnahmen zu dulden. • wenn der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 we-
(2) Für gefällte, gerodete oder sonstwie zerstörte Bäume ist pro gen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
angefangener 10 cm Durchmesser ein Baum mittlerer Baumschul-
qualität als gleichwertige Neupflanzung anzusehen. • wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde
Dabei ist zu beachten, dass standortgerechte, einheimische Bäu- den Beschluss beanstandet hat oder
me verwendet werden. Bei geschädigten, aber sanierungsfähigen
Bäumen kann auch deren Sanierung verlangt werden, wenn sie • wenn ein Dritter die Verfahrensverletzung rechtzeitig gerügt
Erfolg verspricht und keine gegenüber der Neupflanzung unzu- hat.
mutbaren höheren Kosten verursacht. Wächst der Baum nicht in-
nerhalb von 2 Jahren an, ist die Ersatzpflanzung zu wiederholen. Netzschkau, den 25.06.1996
Ersatzpflanzungen sind auf demselben Grundstück zu leisten. Wo
dies nicht möglich oder sinnvoll ist, kann die Ersatzpflanzung auch W. Müller
im öffentlichen Bereich erfolgen. Bürgermeister
(3)Vorrangig ist die Ersatzpflanzung auf dem Grundstück, wo auch Stadtanzeiger April 1995
Bäume gefällt wurden, zu leisten. Veröffentlicht: Stadtanzeiger Juli 1996
Sollte dies in dem festgelegten Umfang nicht oder nur teilweise
möglich sein, so sind die Baumpflanzungen im sonstigen Gel-
tungsbereich dieser Satzung durchzuführen oder eine Ausgleichs- Jubilare
zahlung in den städtischen Baumfonds zu leisten.
Diese Mittel sind zweckgebunden sowohl für Neupflanzungen, als Bürgermeister Mike Purfürst gratuliert
auch für Maßnahmen der Erhaltung der Pflege und der Entwick- allen Jubilarinnen und Jubilaren der
lung des Baumbestandes zu verwenden.
Die Ausgleichszahlung ist nach dem Wert des Baumes gem. Stadt Netzschkau
KOCH‘scher Gehölzwerttabelle festzulegen.
(4) Erfüllt derVerursacher seineVerpflichtung nicht oder nicht frist- recht herzlich zum Geburtstag und wünscht für das neue Lebensjahr
gerecht, kann nach vorheriger Ankündigung die kostenpflichtige recht viel Freude, Gesundheit und persönliches Wohlergehen.
Ersatzvornahme durch die Stadt oder einen von ihr Beauftragten
durchgeführt werden. zum 70. Geburtstag
26. Juni Frau Renate Dietzsch
§ 10 – Ordnungswidrigkeiten 30. Juni Frau Christina Matschiner
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG 3. Juli Frau Monika Döhler
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine
1. der nach § 3 dieser Satzung verbotenen Handlungen vor- zum 75. Geburtstag
6. Juli Frau Regina Große
nimmt, 13. Juli Frau Ute Bechert
2. oder entgegen § 8 Abs. 2 seiner Anzeigepflicht nicht nach- 15. Juli Frau Margitta Eitner
kommt, zum 80. Geburtstag
3. den Nebenbestimmungen einer Befreiung nicht oder nicht 10. Juli Herrn Gottfried Schreiter
11. Juli Herrn Harry Tietz
ordnungsgemäß nachkommt,
4. angeordnete Ersatzmaßnahmen im Sinne von § 9 nicht oder zum 85. Geburtstag Brockau
9. Juli Frau Ursula Merkel
nicht ordnungsgemäß erfüllt.
5. die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 kann mit einer Geldbuße
bis zu 15.000,00 DM geahndet werden.