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Samstag, 19. Dezember 2020
Volkstrauertag 2020 Räum- und Streupflicht
Am 15. November 2020 legte Bürgermeister Mike Purfürst, ge- Wegen den bevorstehenden Wintermonaten bitten wir die An-
meinsam mit Hauptamtsleiterin Angela Schönsee und Stadtrat lieger die Straßenreinigungssatzung der Stadt Netzschkau zu
Detlef Purfürst, anlässlich des Volkstrauertages Kränze im Geden- beachten. Sie regelt Inhalt und Umfang der Reinhaltungs-, Rei-
ken an die Opfer von Kriegen und Gewaltherrschaft an den Ge- nigungs- und Sicherungsplicht auf öffentlichen Straßen in der
denkstätten im Verwaltungsgebiet nieder. Stadt Netzschkau und ihren Ortsteilen.
Besucht wurden die Ehrenmähler in den Ortsteilen Brockau und
Foschenroda, der Gedenkstein der Kinder von Zwangsarbeiterin- Auszug:
nen aus dem 2. Weltkrieg auf dem Netzschkauer Friedhof und die
Gedenkstätte unterhalb der Netzschkauer Schlosskirche. §6
Im Ortsteil Brockau wohnten Vertreter des Ortschaftsrates der Umfang der Schneeräumung
Kranzniederlegung bei.
(1) Neben der allgemeinen Reinigungspflicht (§ 5) haben die
TAermmintes20bT21learmttinNeeAmtztssbclahtkt 2a0u21 Verpflichteten bei Schneefall die Gehwege und Zugänge zu
Überwegen vor ihren Grundstücken in einer Breite von min-
Monat KW Manuskriptabgabe Erscheinungstermin destens 1 m von Schnee zu räumen, dass der Verkehr nicht
mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird.
Januar 01 Montag 4.1.21 Samstag 16.1.21 Soweit Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein
Streifen von 1,50 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.
Februar 05 Donnersta 4.2.21 Samstag 20.2.21
(2) Die von Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken
g müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchge-
hende benutzbare Gehfläche gewährleistet ist.
März 10 Montag 8.3.21 Samstag 20.3.21
(3) Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn und
April 13 Mittwoch 31.3.21 Samstag 17.4.21 zum Grundstückseingang zu räumen.
Mai 17 Freitag 30.4.21 Samstag 15.5.21 (4) An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel müssen die
Gehwege so von Schnee freigehalten werden, dass ein mög-
Juni 23 Montag 7.6.21 Samstag 19.6.21 lichst gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist.
Juli 27 Montag 5.7.21 Samstag 17.7.21 (5) Festgetretener oder auftauender Schnee ist ebenfalls - so-
weit möglich und zumutbar – zu lösen und abzulagern.
August 31 Donnersta 5.8.21 Samstag 21.8.21
g (6) Soweit den Verpflichteten die Ablagerung des zu beseiti-
genden Schnees und der Eisstücke auf Flächen außerhalb
September 36 Montag 7.9.21 Samstag 18.9.21 des Verkehrsraumes nicht zugemutet werden kann, darf der
Schnee auf Verkehrsflächen nur so abgelagert werden, dass
Oktober 40 Montag 4.10.21 Samstag 16.10.21 der Verkehr und vor allem auch die Räumfahrzeuge mög-
lichst wenig beeinträchtigt werden.
November 44 Freitag 05.11.21 Samstag 20.11.21
(7) Schnee aus privaten Grundstücken darf nicht auf öffentli-
Dezember 48 Donnersta 02.12.21 Samstag 18.12.21 chen Verkehrsflächen abgelagert werden.
g
(8) Die Abflussrinnen müssen bei Tauwetter vom Schnee freige-
Stand: August 2020 halten werden.
Änderungen vorbehalten! (9) Die in den vorstehenden Absätzen festgelegten Verpflichtun-
gen müssen werktags bis 7.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis
ÄnderungeKonntavkto: Arnbja eRehihaerl│tTeeln.: 0! 37 65/ 39 01 10 │Mail: info@netzschkau.de 8:00 Uhr erfüllt werden. Diese sind bis 20.00 Uhr so oft zu wie-
derholen wie es zur Verhütung von Gefahren erforderlich ist.
Kontakt:
Anja Reiher | Tel.: 03765 390110 | E-Mail: info@netzschkau.de §7
Beseitigung von Schnee- und Eisglätte
(1) Bei Schnee- und Eisglätte haben die Verpflichteten die Geh-
wege und die Zugänge (§ 6 Abs. 3) derart und so rechtzeitig
zu bestreuen, dass sie vom Fußgänger unter Beachtung der
nach den witterungsbedingten Umständen gebotenen Sorg-
falt gefahrlos benutzt werden können. In Fußgängerzonen
und verkehrsberuhigten Bereichen findet § 6 Abs. 1 Satz 2
Anwendung.
(2) Bei Eisglätte sind die Gehwege in voller Breite und Tiefe ab-
zustumpfen. Noch nicht ausgebaute Gehwege müssen in
einer Mindesttiefe von 1,50 m, höchstens 2 m, in der Regel
an der Grundstücksgrenze beginnend, abgestumpft werden.
§ 6 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Bei Schneeglätte braucht nur die nach § 6 zu räumende Flä-
che abgestumpft zu werden.
(4) Als Streumaterial sind vor allem Sand, Splitt und ähnliches
abstumpfendes Material zu verwenden. Salz darf nur in gerin-
gen Mengen zur Beseitigung festgetretener Eis- und Schnee-
rückstände und unter besonderer Maßhaltigkeit verwendet
werden. Die Rückstände sind spätestens nach der Frostperi-
ode von dem jeweils Winterdienstpflichtigen zu beseitigen.