Page 3 - Stadtanzeiger12.2021
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- die Gewährung von Beihilfen und Leistungen durch die Tier-         (5) Festgetretener oder auftauender Schnee ist ebenfalls - soweit
    seuchenkasse.                                                        möglich und zumutbar – zu lösen und abzulagern.

Der Tierseuchenkasse bereits bekannte Tierhalter/innen erhalten      (6) Soweit den Verpflichteten die Ablagerung des zu beseiti-
Ende Dezember 2021 einen Meldebogen per Post. Sollte dieser              genden Schnees und der Eisstücke auf Flächen außerhalb
bis Mitte Januar 2022 nicht bei Ihnen eingegangen sein, melden           des Verkehrsraumes nicht zugemutet werden kann, darf der
Sie sich bitte bei der Tierseuchenkasse um Ihren Tierbestand an-         Schnee auf Verkehrsflächen nur so abgelagert werden, dass
zugeben.                                                                 der Verkehr und vor allem auch die Räumfahrzeuge möglichst
Tierhalter, welche ihre E-Mail-Adresse bei der Tierseuchenkasse          wenig beeinträchtigt werden.
autorisiert haben, erhalten die Meldeaufforderung per E-Mail.
Auf dem Meldebogen oder per Internet sind die am Stichtag            (7) Schnee aus privaten Grundstücken darf nicht auf öffentlichen
1. Januar 2022 vorhandenen Tiere zu melden. Sie erhalten darauf-         Verkehrsflächen abgelagert werden.
hin Ende Februar 2022 Ihren Beitragsbescheid.
Ihre Pflicht zur Meldung begründet sich auf § 23 Abs. 5 des          (8) Die Abflussrinnen müssen bei Tauwetter vom Schnee freige-
Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsge-                   halten werden.
setz (SächsAGTierGesG) in Verbindung mit der Beitragssat-
zung der Sächsischen Tierseuchenkasse, unabhängig davon,             (9) Die in den vorstehenden Absätzen festgelegten Verpflichtun-
ob Sie Tiere im landwirtschaftlichen Bereich oder zu privaten            gen müssen werktags bis 7.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis
Zwecken halten.                                                          8:00 Uhr erfüllt werden. Diese sind bis 20.00 Uhr so oft zu wie-
Darüber hinaus möchten wir Sie auf Ihre Meldepflicht bei dem für         derholen wie es zur Verhütung von Gefahren erforderlich ist.
Sie zuständigen Veterinäramt hinweisen.
                                                                                                   §7
Bitte unbedingt beachten:
Auf unserer Internetseite erhalten Sie weitere Informationen zur                Beseitigung von Schnee- und Eisglätte
Melde- und Beitragspflicht, zu Beihilfen der Tierseuchenkasse
sowie über die Tiergesundheitsdienste. Zudem können Sie, als         (1) Bei Schnee- und Eisglätte haben die Verpflichteten die Geh-
gemeldete/r Tierhalter/in u. a. Ihr Beitragskonto (gemeldeter Tier-      wege und die Zugänge (§ 6 Abs. 3) derart und so rechtzeitig
bestand der letzten 3 Jahre), erhaltene Beihilfen, Befunde sowie         zu bestreuen, dass sie vom Fußgänger unter Beachtung der
eine Übersicht über Ihre bei der Tierkörperbeseitigungsanstalt           nach den witterungsbedingten Umständen gebotenen Sorg-
entsorgten Tiere einsehen.                                               falt gefahrlos benutzt werden können. In Fußgängerzonen
                                                                         und verkehrsberuhigten Bereichen findet § 6 Abs. 1 Satz 2
Sächsische Tierseuchenkasse                                              Anwendung.
Anstalt des öffentlichen Rechts
Löwenstr. 7a, 01099 Dresden                                          (2) Bei Eisglätte sind die Gehwege in voller Breite und Tiefe ab-
Tel.: 0351 80608-30                                                      zustumpfen. Noch nicht ausgebaute Gehwege müssen in ei-
E-Mail: beitrag@tsk-sachsen.de                                           ner Mindesttiefe von 1,50 m, höchstens 2 m, in der Regel an
Internet: www.tsk-sachsen.de                                             der Grundstücksgrenze beginnend, abgestumpft werden. § 6
                                                                         Abs. 2 gilt entsprechend.
           Räum- und Streupflicht
                                                                     (3) Bei Schneeglätte braucht nur die nach § 6 zu räumende Flä-
Wegen den bevorstehenden Wintermonaten bitten wir die An-                che abgestumpft zu werden.
lieger die Straßenreinigungssatzung der Stadt Netzschkau zu
beachten. Sie regelt Inhalt und Umfang der Reinhaltungs- Rei-        (4) Als Streumaterial sind vor allem Sand, Splitt und ähnliches
nigungs- und Sicherungsplicht auf öffentlichen Straßen in der            abstumpfendes Material zu verwenden. Salz darf nur in gerin-
Stadt Netzschkau und ihren Ortsteilen.                                   gen Mengen zur Beseitigung festgetretener Eis- und Schnee-
                                                                         rückstände und unter besonderer Maßhaltigkeit verwendet
Auszug:                                                                  werden. Die Rückstände sind spätestens nach der Frostperio-
                                                                         de von dem jeweils Winterdienstpflichtigen zu beseitigen.
                              §6
                Umfang der Schneeräumung                             (5) Auftauendes Eis auf den in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten
                                                                         Flächen ist aufzuhacken und entsprechend der Vorschrift des
(1) Neben der allgemeinen Reinigungspflicht (§ 5) haben die              § 6 Abs. 6 zu beseitigen. Hierbei dürfen nur solche Hilfsmittel
    Verpflichteten bei Schneefall die Gehwege und Zugänge zu             verwendet werden, welche die Straßen nicht beschädigen.
    Überwegen vor ihren Grundstücken in einer Breite von min-
    destens 1 m von Schnee zu räumen, dass der Verkehr nicht         (6) § 6 Abs. 9 gilt entsprechend.
    mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird.                       Die vollständige Satzung finden Sie unter www.netzschkau.de/
    Soweit Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein         Bürgerinformationen/ Satzungen und Verordnungen.
    Streifen von 1,50 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.
                                                                               Bürgermeistersprechzeit
(2) Die von Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken
    müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchge-        Sehr geehrte Mitbürgerinnen und Mitbürger von Netzschkau
    hende benutzbare Gehfläche gewährleistet ist.                    und den dazugehörigen Ortsteilen,

(3) Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn und         am Dienstag, 25. Januar 2022
    zum Grundstückseingang zu räumen.                                von 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr

(4) An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel müssen die        findet die nächste Bürgermeistersprechzeit im Sitzungssaal des
    Gehwege so von Schnee freigehalten werden, dass ein mög-         Rathauses statt.
    lichst gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist.
                                                                     Bitte vereinbaren Sie vorab einen Termin!

                                                                     Kontakt:           Telefon: 03765 390110

                                                                                        E-Mail: info@netzschkau.de

                                                                     Zur besseren Vorbereitung nennen Sie bitte den Anlass Ihres Be-
                                                                     suches.

                                                                     Ihr Mike Purfürst
                                                                     Bürgermeister
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