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6 Nummer 1 Netzschkauer Stadtanzeiger
Samstag, 20. Januar 2018
Bekanntmachung Die Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens wurde
der Landesdirektion Sachsen gemäß § 25 Absatz 2 UVPG bei der Entscheidung über die Zuläs-
sigkeit des Vorhabens berücksichtigt.
über die Planfeststellung des Vorhabens
„Umsetzung der Hochwasserschutzmaßnahmen an der ln dem Planfeststellungsbeschluss ist über alle rechtzeitig vorge-
tragenen Einwendungen, Forderungen und Anregungen, welche
Göltzsch in Mylau, Komplex 2.2“ das oben genannte festgestellte Vorhaben betreffen, entschieden
worden.
Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses und der festge-
stellten Planunterlagen Der Planänderungsbeschluss hat gemäß § 71 Wasserhaushaltge-
setz i. V. m § 101 Sächsisches Wassergesetz und § 39 Abs. 1 Sächsi-
Gz.: C46-0522/143 sches Straßengesetz i. V. m. § 43 Abs. 1 Sächsisches Straßengesetz
enteignungsrechtliche Verwirkung.
vom 9. Januar 2018
Der Planfeststellungsbeschluss ist gemäß§ 83 Abs. 4 SächsWG;
I § 39 Abs. 10 Sächsisches Straßengesetz und § 80 Abs. 2 Satz 1
Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung sofort vollziehbar.
Die Landesdirektion Sachsen hat den Plan für das oben bezeichne-
ten Vorhabens mit Planfeststellungsbeschluss vom 19. Dezember IV
2017, Gz.: C46-0522/143/48, auf Antrag der Landestalsperrenver-
waltung des Freistaates Sachsen, diese vertreten durch den Be- Eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses mit Rechts-
trieb Zwickauer Mulde/Obere Weiße Elster, gemäß §§ 68 Abs. 1 behelfsbelehrung und eine Ausfertigung des festgestellten Plans
und 3, 67 Abs. 1 und 2 Sätze 1 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes, liegen in der Zeit
§§ 63 und 78 ff. des Sächsischen Wassergesetzes, § 70 Abs. 1 Was-
serhaushaltsgesetz i.V.m. §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 3 bis 6 Wasserhaus- von Freitag, dem 2. Februar 2017, bis einschließlich
haltsgesetz und §§ 72 ff., 76 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensge- Donnerstag, den 15. Februar 2017,
setzes, sowie gemäß § 71 Sätze 1 und 3 Wasserhaushaltsgesetz
i.V.m. § 101 Abs. 1 Satz 2 Sächsisches Wassergesetz, festgestellt. in der Stadtverwaltung Netzschkau, Markt 12, 08491 Netzsch-
kau, Sekretariat des Bürgermeisters, Zimmer 25, während der
II Dienststunden:
Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens ist der hochwasser- Montag: 9.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 16.00 Uhr
sichere Ausbau eines Teilstücks der in der Ortslage Mylau verlau-
fenden Göltzsch im Bereich des gesamten Karl-Marx-Ringes bis Dienstag: 9.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 18.00 Uhr
zum Ketzelwehr (Fluss-km 7+051 und 7+350) durch die Errichtung
von Böschungen und einer Hochwasserschutzmauer sowie durch Donnerstag: 9.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 17.00 Uhr
die Aufweitung des Gewässerprofils. Im Rahmen dieses Ausbaus
erfolgt der ersatzlose Abbruch des Brückenbauwerks„Obere Karl- Freitag: 9.00 bis 12.00 Uhr
Marx-Ring-Brücke“ bei Fluss-km 7+328 sowie der Ersatzneubau ei-
nes zweiten Brückenbauwerks„Untere Karl-Marx-Ring-Brücke“ bei zur allgemeinen Einsichtnahme aus.
Fluss-km 7+195. Zudem sind in dem Bereich naturschutzfachlich
Kompensationsmaßnahmen in Form von gewässerbegleitenden Zusätzlich liegen eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlus-
Baum- und Strauchpflanzungen vorgesehen. ses mit Rechtsbehelfsbelehrung und eine Ausfertigung des festge-
stellten Plans in der Stadt Reichenbach öffentlich aus.
Das Vorhaben befindet sich im Landkreis Vogtlandkreis und be-
trifft die Städte Reichenbach, Ortsteil Mylau, und Netzschkau. Für Die Auslegung dort wird ebenfalls ortsüblich bekannt gemacht.
das Bauvorhaben und die landschaftspflegerischen sowie natur-
schutzfachlichen Kompensationsmaßnahmen werden Flurstücke Aus datenschutzrechtlichen Gründen sind die Einwender sowie
in den Gemarkungen Mylau und Netzschkau beansprucht. die vom Vorhaben betroffenen Grundeigentümer und sonstigen
Nutzungsberechtigten nicht namentlich dargestellt. Auskünfte
III zu eigenen Grundstücken und Einwendungen können nur nach
Vorlage eines amtlichen Dokumentes mit Lichtbild erteilt werden.
Der Planfeststellungsbeschluss beinhaltet die Feststellung des Pla-
nes. Zudem enthält er Inhalts- und Nebenbestimmungen und Hin- Des Weiteren sind diese Bekanntmachung, der Planfeststellungs-
weise zu wasserfachlichen und bautechnischen Belangen sowie zu beschluss (Textteil) und die festgestellte Planunterlage gemäß
Belangen der Kampfmittelbeseitigung. Damit darf das Vorhaben § 27a Verwaltungsverfahrensgesetz während des vorgenannten
entsprechend dem Plan umgesetzt werden. Zeitraumes unter http://www.lds.sachsen.de/bekanntmachung
unter der Rubrik Hochwasserschutz einsehbar.
Der Beschluss schließt aufgrund der Konzentrationswirkung der
Planfeststellung gemäß § 75 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Der Planfeststellungsbeschluss wird dem Träger des Vorhabens,
auch Genehmigungen und Zulassungen nachWasserrecht, die Zu- denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist,
lassung des Eingriffs in Natur und Landschaft, eine denkmalschutz- und den Vereinigungen nach § 73 Absatz 4 Satz 5 Verwaltungsver-
rechtliche Genehmigung und eine straßenrechtliche Zulassung fahrensgesetz, über deren Stellungnahmen entschieden worden
mit ein. So ergibt sich aus der Planfeststellung des Vorhabens die ist, zugestellt. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss
Zulässigkeit desVorhabens hinsichtlich aller öffentlich-rechtlichen auch gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt(§§ 76
Zulassungserfordernisse. Abs. 1 i. V. m. 74 Absatz 4 Satz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz).
Für das Vorhaben bestand gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Anlage V
1 Nr. 2 c) des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung Rechtsbehelfsbelehrung des Planänderungsbeschlusses
im Freistaat Sachsen (SächsUVPG) die Pflicht zur Durchführung ei-
ner Umweltverträglichkeitsprüfung. Diese wurde gemäß § 4 des Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) als un- Monats nach seiner Zustellung schriftlich Klage beim Sächsischen
selbstständigerTeil des Planfeststellungsver fahrens durchgeführt. Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, erhoben
werden. Die Klage kann auch elektronisch erhoben werden nach
Maßgabe derVerordnung des Sächsischen Staatsministeriums der
Justiz und für Europa über den elektronischen Rechtsverkehr, die
elektronische Aktenführung, die elektronischen Register und das
maschinelle Grundbuch in Sachsen (SächsEJustizVO) in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 23. April 2014 (SächsGVBI. S. 291),
in der jeweils geltenden Fassung.