Page 5 - Stadtanzeiger03.2017
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Netzschkauer Stadtanzeiger                                                           Nummer 3  5
                                                                      Samstag, 18. März 2017

-	 Gemeinde Heinsdorfergrund: gesamtes Gemeindegebiet                 zeit geltenden Fassung, können pflanzliche Abfälle vom 1. bis
     mit Ausnahme des im Sperrbezirk liegenden Gebietes des           30. April werktags in der Zeit zwischen 8.00 und 18.00 Uhr, höchs-
     Ortsteiles Unterhainsdorf                                        tens während zwei Stunden täglich verbrannt werden.

-	 Gemeinde Neumark: alle Gebiete, mit Ausnahme der im                Wir bitten die Bürger der Verwaltungsgemeinschaft Netzsch-
     Sperrbezirk befindlichen westlichen Gebiete des Ortsteiles       kau/Limbach um Beachtung!
     Schönbach (bis Reuther Straße)

aufgrund des Nachweises von HPAI bei einer Wildgans erklärt
wurden, werden hiermit zum 06.03.2017 aufgehoben.

2. 	 Diese Allgemeinverfügung wird durch öffentliche Bekannt-
     machung verkündet und tritt am Tage nach Ihrer Bekannt-
     gabe in Kraft.

3. Einsichtnahme:
Diese tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung kann zu den Ge-
schäftszeiten beim Lebensmittelüberwachungs- undVeterinäramt
desVogtlandkreises sowie auf der Internetseite des Landratsamtes
unter www. vogtlandkreis. de eingesehen werden.

4. Kosten
Für diese Allgemeinverfügung werden keine Kosten erhoben.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Ihnen steht das Recht zu, gegen diesen Bescheid innerhalb eines
Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim
Landratsamt des Vogtlandkreises (Hauptsitz: 08523 Plauen, Post-
platz 5), aber auch bei allen AußenstellenWiderspruch einzulegen.
ln elektronischer Form kann der Widerspruch rechtswirksam nur
unter der E-Maii-Adresse landratsamt@vogtlandkreis.de erhoben
werden. Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit ist außerdem,
dass das elektronische Element mit einer qualifizierten elektroni-
schen Signatur nach dem Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBI.
I S. 876), zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 106 des Gesetzes vom
18. Juli 2016 (BGBI. I, S. 1666) versehen ist.

Hinweis:                                                                 Weitere wissenswerte Informationen
Die mit den Allgemeinverfügungen des Vogtlandkreises vom
03.02.2017 ergangenen Schutzmaßnahmen gelten damit als                Am 29. April 2017 findet wieder unser freiwilliger Arbeitseinsatz,
erloschen.                                                            der große
Das bedeutet, dass Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene
Vögel anderer Arten aus den Beständen des Sperrbezirkes so-                                        „Frühjahrsputz“,
wie des Beobachtungsgebietes wieder verbracht werden dür-             zur Verschönerung und Säuberung der Kinderspielplätze statt. Die
fen. Gehaltene Vögel anderer Arten dürfen zur Aufstockung             Initiatoren„Bad Brambacher Mineralquellen“, „Sternquellbrauerei“
desWildvogelbestandes wieder freigelassen werden. Die Jagd            in Verbindung mit der„Freien Presse“ und dem„Vogtlandradio“ ru-
auf Federwild ist wieder möglich. Katzen darf endlich Freilauf        fen zu diesen Gemeinschaftsaktionen auf.
gewährt werden. Dies gilt unter Berücksichtigung einer mög-           Einsatzort: 	 Spielplatz im Freibad Netzschkau
lichen Leinenpflicht auch für Hunde. Trotz Aufhebung des am           Zeit: 		 29. April 2017, von 8.30 bis ca. 12.00 Uhr
03.02.2017 eingerichteten Sperrbezirkes und Beobachtungsgebie-
tes im Vogtlandkreis gelten die mit Allgemeinverfügung der Lan-
desdirektion Dresden vom 18.11.2016 ergangenen Auflagen wei-
ter. Die Aufstallungspflicht für Geflügel ist weiterhin einzuhalten!
Ebenso behält die Allgemeinverfügung des Landratsamtes zum
Verbot der Durchführung von Geflügel- undTaubenausstellungen,
-märkten und Veranstaltungen ähnlicher Art mit Geflügel ihre Gül-
tigkeit.

       Verbrennen pflanzlicher Abfälle

Entsprechend des § 4 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung der Sächsischen
Staatsregierung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen
(Pflanzenabfallverordnung) vom 25. September 1994 in der der-
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