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6 Nummer 3                                                         Netzschkauer Stadtanzeiger
           Samstag, 24. März 2018

•	 Friseursalon Silke Hilf – Friedensstraße 16                     Ausnahmen
•	 Fleischerei Döhler – Ludwig-Uhland-Straße 1                     Nicht unter die Bestimmungen der Pflanzenabfallverordnung fal-
•	 Jörg Haftmann – Siedlungsstraße 41                              len traditionelle Feuer, wie beispielsweise das‚Besenbrennen‘ oder
•	 Bäckerei Schaller – Straße der Einheit 10                       ‚Hexenfeuer‘ jedes Jahr am 30. April.
•	 SIM Auto-Service – Mylauer Str. 26 a                            Bitte beachten Sie hierzu die Bestimmungen in Ihrer Kommune
•	 Calpam-Tankstelle – Mylauer Str. 26 b                           und geltendes Abfallrecht!

Ortsteil Brockau                                                   Bedingungen fürs Verbrennen
•	 Plauener Spitzenmanufaktur – Reimersgrüner Straße 6             Sollten Sie sich sicher sein, dass Ihnen die oben genannten Entsor-
•	 Getränkehandel Weslowski – Reimersgrüner Straße 8               gungsmöglichkeiten unmöglich oder unzumutbar sind, dürfen die
•	 Kräutergärtnerei Sagan – Friedensstraße 2                       pflanzlichen Abfälle unter der Einschränkung der Pflanzenabfall-
                                                                   verordnung (§ 4 Absatz 2) verbrannt werden.
Limbach
•	 Gemeindeverwaltung – Alte Schulgasse 1                          Bitte beachten Sie hierzu die folgenden Bedingungen:
•	 Dorfladen Limbach – Karl-Marx-Straße 13                         •	 Keine Gefährdung oder Belästigung der Allgemeinheit oder
•	 Bäckerei Uhlmann – Pestalozzistraße 5 A
                                                                        der Nachbarschaft durch Rauchentwicklung oder Funkenflug!
OT Buchwald                                                        •	 Zeitraum: vom 1. bis 30. April und vom 1. bis 30. Oktober, werk-
•	 Gaststätte„Pension Werner“
•	 Entnahmebox in der Bushaltestelle – ehemalige Gaststätte             tags zwischen 8.00 und 18.00 Uhr, höchstens während zwei
                                                                        Stunden täglich!
     Buchwald                                                      •	 Zum Anzünden und Unterstützen des Feuers keine anderen
                                                                        Stoffe, insbesondere keine häuslichen Abfälle, Mineralölpro-
OT Lauschgrün                                                           dukte oder beschichtete bzw. mit Schutzmitteln behandelte
•	 Friseursalon Katrin Gerlach – Plauener Straße 7                      Hölzer verwenden!
•	 Entnahmebox am Tor zum Kulturheim – Siedlungsstraße 15          •	 Einzuhaltende Mindestabstände:
•	 Entnahmebox in der Bushaltestelle – Plauener Straße gegen-           •	 1,5 km von Flugplätzen
                                                                        •	 200 m von Autobahnen
     über ehemals Gasthof Lausch                                        •	 100 m von Bundes-, Land- und Kreisstraßen sowie von

OT Reimersgrün                                                               Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder Druckgasen
•	 Entnahmebox gegenüber Landbäckerei Kerstin Jacobi                         und von Betrieben, in denen explosionsgefährliche oder
                                                                             brennbare Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert
In den Ortsteilen Foschenroda, Lambzig und Dungersgrün wird der              werden
Stadtanzeiger weiterhin ehrenamtlich an alle Haushalte verteilt.   •	 Im Einzelfall vor jedem Verbrennen pflanzlicher Abfälle noch
                                                                        weitere der Gefahrenvorsorge dienende öffentlich-rechtliche
        Verwaltungsgemeinschaft                                         Vorschriften beachten, zum Beispiel das Wald- und Natur-
           Netzschkau/Limbach                                           schutz- sowie das Immissionsschutzrecht!

  Verbrennen pflanzlicher Abfälle im Freien                        Von Schädlingen oder Krankheiten befallene Abfälle
                                                                   Für pflanzliche Abfälle, die von bestimmten Schädlingen oder
Abfälle sind in Deutschland grundsätzlich vorrangig zu verwerten,  Krankheiten befallen sind, kann im Einzelfall eine Pflicht des Be-
statt zu beseitigen.                                               sitzers zur Vernichtung durch Verbrennen nach pflanzenschutz-
Für pflanzliche Abfälle soll das gemäß Pflanzenabfallverordnung    rechtlichenVorschriften oder gesonderter behördlicherVerfügung
des Freistaates Sachsen in erster Linie auf dem Grundstück, auf    bestehen.
dem sie angefallen sind, erfolgen. Dies kann beispielsweise durch  In diesen Fällen ist die Pflanzenabfallverordnung (§ 5 Absatz 2)
Kompostieren oder Einarbeiten in den Boden (Eigenverwertung)       jedoch nicht einschlägig.
geschehen.                                                         Diese Ausnahmen müssen in jedem Fall vorab mit der jeweils zu-
Die Abfälle sind gegebenenfalls vorher durch geeignete Verfahren   ständigen Behörde geklärt werden. Bitte kontaktieren Sie uns!
(Häckseln oder Schreddern) mechanisch aufzuarbeiten.
Ist eine solche Eigenverwertung nicht möglich oder nicht beab-     Kontakt
sichtigt, können Sie Ihre pflanzlichen Abfälle dem Vogtlandkreis   Landratsamt Vogtlandkreis
überlassen, zum Beispiel:                                          Abfallrecht / Bodenschutz
•	 im Rahmen der Grüngutsammlung                                   Bahnhofstraße 46-48
•	 über die Biotonne im Entsorgungsgebiet Plauen                   08523 Plauen
•	 durch Abgabe auf den vier Wertstoffhöfen im Vogtlandkreis       Telefon: 03741 300 2160
•	 über private Entsorger (beispielsweise mit Containerstellung)   Fax: 03741 300 4034
•	 als letzte Möglichkeit in der Restmülltonne.
                                                                   Bitte beachten Sie!
Nur wenn all die genannten Entsorgungsmöglichkeiten unmög-         •	 Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle ohne Vorliegen der oben
lich oder unzumutbar sind, können pflanzliche Abfälle aus nicht
gewerblich genutzten Grundstücken (das heißt privaten Haus-             erläutertenVoraussetzungen kann im Einzelfall als Ordnungs-
und Kleingärten) entsprechend der Pflanzenabfallverordnung              widrigkeit geahndet werden!
ausnahmsweise verbrannt werden. Die Kosten, die für Transport      •	 Dasselbe gilt, wenn pflanzliche Abfälle wild – also nicht auf
und Entsorgung anfallen, gelten hier jedoch nicht zwangsläufig          dem eigenen Grundstück – abgelagert werden!
als unzumutbar!                                                    •	 Andere Abfälle als pflanzliche dürfen grundsätzlich nicht ver-
                                                                        brannt werden!
                                                                   •	 Achtung! Zuwiderhandeln kann als Ordnungswidrigkeit oder
                                                                        Straftat geahndet werden!
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