Page 7 - Stadtanzeiger03.2018
P. 7
Netzschkauer Stadtanzeiger Nummer 3 7
Samstag, 24. März 2018
Antragsteller
Straße, Hausnummer Anzeige
PLZ, Wohnort zum Abbrennen eines
Telefon (mit Vorwahl) Brauchtums- und
Traditionsfeuers
Stadtverwaltung Netzschkau
Ordnungsamt
Markt 12
08491 Netzschkau
Die Anzeige muss mindestens 14 Tage vor dem beabsichtigten Abbrennen des Feuers vorliegen!
Anlass für das Feuer:
Standort der Feuerstelle:
Ist der Anzeigende Eigentümer des Grundstückes?
ja Eine Abstimmung mit dem Grundstückseigentümer über die Duldung
nein des Vorhabens hat durch den Betreiber eigenständig zu erfolgen.
Zeitraum des Abbrennens:
am: , von bis Uhr.
Verantwortlicher:
Ort, Datum ______________________________
Unterschrift des Antragstellers
Hinweis:
Offene Feuer sind anzeigepflichtig. Grundsätzlich dürfen die Feuer nicht der Abfallentsorgung dienen (§ 27 Abs. 1
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz). Abfälle in diesem Sinne sind z.B. lackierte Hölzer, Spanplattenreste,
Fensterrahmen, Wiesen-, Garten- und Stallgut (Laub, nasses Reisig, Holzverschnitt). Im Brandfall befreit diese
Anzeige Sie nicht von den Kosten!