Page 7 - Stadtanzeiger05.2024
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Netzschkauer STADTANZEIGER                                                                           11.05.2024 | Nummer 5 | Seite 7

          gesetzes, § 17 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes und den                     wahlen das Landratsamt
          §§ 14 bis 17b, §§ 20 bis 22 der Europawahlordnung sowie i. V. m.           Vogtlandkreis (Postanschrift: Landratsamt Vogtlandkreis, Post-
          §§ 4, 33, 37a, 48 des Kommunalwahlgesetzes und § 9 der                     platz 5, 08523 Plauen) als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde. Im
          Sächsischen Kommunalwahlordnung.                                           Verfahren der Wahlprüfung/Wahlanfechtung können auch die zu-
                                                                                     ständigen Rechtsaufsichtsbehörden, die Verwaltungsgerichte so-
       b)Wurde ein Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins gestellt, so               wie der Sächsische Verfassungsgerichtshof, im Fall von Wahlstraf-
          erfolgt die Verarbeitung der in diesem Zusammenhang ange-                  taten auch die Strafverfolgungsbehörden und andere Gerichte
          gebenen personenbezogenen Daten zur Bearbeitung des                        Empfänger der personenbezogenen Daten sein.
          Antrages auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c
          und e der Datenschutz-Grundverordnung i. V. m. § 4 des                5. Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisse der
          Europawahlgesetzes, § 17 Absatz 2 des Bundeswahlgesetzes                    ungültigen Wahlscheine sowie Verzeichnisse über die Bevoll-
          und den §§ 24 bis 29 der Europawahlordnung sowie i. V. m. §§                mächtigten und die an sie ausgehändigten Wahlscheine sind
          5 Absatz 1, 33, 37a, 48 des Kommunalwahlgesetzes und den                    nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten,
          §§ 12 und 13 der Sächsischen Kommunalwahlordnung.                           soweit nicht gemäß § 83 Absatz 2 der Europawahlordnung, § 62
                                                                                      Absatz 2 der Sächsischen Kommunalwahlordnung
       c) Haben Sie eine Vollmacht für die Beantragung eines Wahlscheins             - der Bundeswahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahl-
          und/oder für die Abholung des Wahlscheins mit Briefwahlunterla-               prüfungsverfahren etwas anderes anordnet,
          gen ausgestellt, so erfolgt die Verarbeitung der von Ihnen und             - die Entscheidung über die Gültigkeit der Kommunalwahl noch
          dem Bevollmächtigten in diesem Zusammenhang angegebenen                       angefochten ist oder
          personenbezogenen Daten zur Prüfung der Bevollmächtigung                   - sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahl-
          und der Berechtigung des Bevollmächtigten für die Beantragung                 straftat von Bedeutung sein können.
          eines Wahlscheins bzw. den Empfang des Wahlscheins und der
          Briefwahlunterlagen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1          6. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen stehen Ihnen
          Buchstabe c und e der Datenschutz-Grundverordnung i. V. m. mit                folgende Rechte zu:
          § 4 des Europawahlgesetzes, § 17 Absatz 2 des Bundeswahlge-
          setzes und § 26 Absatz 3, § 27 Absatz 5 der Europawahlordnung              - Recht auf Auskunft über Sie betreffende personenbezogene
          sowie i. V. m. §§ 5 Absatz 1, 33, 37a, 48 des Kommunalwahl-                   Daten (Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung)
          gesetzes und den § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 4 und 6 der Sächsi-
          schen Kommunalwahlordnung.                                                 - Recht auf Berichtigung der Sie betreffenden unrichtigen personen-
                                                                                        bezogenen Daten (Artikel 16 Datenschutz-Grundverordnung)
       d)Die Gemeinde führt Verzeichnisse über erteilte Wahlscheine, § 27
          Absatz 6 der Europawahlordnung, § 14 Absatz 8 der Sächsischen              - Recht auf Löschung personenbezogener Daten (Artikel 17 Daten-
          Kommunalwahlordnung, ein Verzeichnis über für ungültig                        schutz-Grundverordnung)
          erklärte Wahlscheine, § 27 Absatz 8 der Europawahlordnung,
          § 14 Absatz 11 der Sächsischen Kommunalwahlordnung, sowie                  - Recht auf Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener
          ein Verzeichnis über die Bevollmächtigten und die an sie ausge-               Daten (Artikel 18 Datenschutz-Grundverordnung)
          händigten Wahlscheine, § 14 Absatz 4 Satz 5 der Sächsischen
          Kommunalwahlordnung .                                             Einschränkungen ergeben sich aus den wahlrechtlichen Vorschriften, insbe-
                                                                            sondere durch die Vorschriften über das Recht auf Einsichtnahme in das
   2. Sie sind nicht verpflichtet, die personenbezogenen Daten              Wählerverzeichnis und den Erhalt einer Kopie, § 4 des Europawahlgesetzes,
       bereitzustellen. Eine Bearbeitung des Antrages auf Eintragung in     § 17 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes i. V. m. § 20 der Europawahlord-
       das Wählerverzeichnis, des Einspruchs gegen das Wählerverzeichnis    nung; §§ 4 Absatz 2, 33, 37a, 48 des Kommunalwahlgesetzes i. V. m. § 8
       und des Antrages auf Erteilung eines Wahlscheins sowie die Ertei-    Absatz 2 und 3 der Sächsischen Kommunalwahlordnung, durch die Vor-
       lung bzw. Aushändigung des Wahlscheins und der Briefwahlunter-       schriften über den Einspruch und die Beschwerde gegen das Wählerver-
       lagen an einen Bevollmächtigten ist ohne die Angaben nicht möglich.  zeichnis, § 4 des Europawahlgesetzes, § 17 Absatz 1 des Bundeswahlgeset-
                                                                            zes i. V. m. §§ 21 und 22 der Europawahlordnung; §§ 4 Absatz 3 und 4, 33,
   3. Verantwortlich für die Verarbeitung der angegebenen personen-         37a, 48 des Kommunalwahlgesetzes i. V. m. § 9 Absatz 1 der Sächsischen
          bezogenen Daten ist die Gemeinde. Die Kontaktdaten des be-        Kommunalwahlwahlordnung und die Löschungsfristen (siehe Punkt 5).
          hördlichen Datenschutzbeauftragten sind:
          (Postanschrift: DEKRA Automobil GmbH, Herr Jürgen Hähnel,         7. Sind Sie der Ansicht, dass die Verarbeitung der Sie betreffenden perso-
          Torgauer Straße 235, 04347 Leipzig).                              nenbezogenen Daten nicht rechtmäßig erfolgt, können Sie Ihre Beschwerde
                                                                            an die Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte (Postanschrift:
                                                                            Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte, Postfach 11 01 32,
                                                                            01330 Dresden; E-Mail: post@sdtb.sachsen.de) richten.

   4.Im Falle einer Beschwerde gegen die Versagung der Eintragung           Netzschkau, den 29.04.2024
     ins Wählerverzeichnis, gegen die Ablehnung des Einspruchs ge-
     gen das Wählverzeichnis oder gegen die Versagung des Wahl-             Mike Purfürst
     scheins ist Empfänger der personenbezogenen Daten für die              Bürgermeister
     Europawahl die Kreiswahlleiterin (Postanschrift: Landratsamt
     Vogtlandkreis, Postplatz 5, 08523 Plauen), für die Kommunal-

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