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Netzschkauer STADTANZEIGER 11.05.2024 | Nummer 5 | Seite 7
gesetzes, § 17 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes und den wahlen das Landratsamt
§§ 14 bis 17b, §§ 20 bis 22 der Europawahlordnung sowie i. V. m. Vogtlandkreis (Postanschrift: Landratsamt Vogtlandkreis, Post-
§§ 4, 33, 37a, 48 des Kommunalwahlgesetzes und § 9 der platz 5, 08523 Plauen) als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde. Im
Sächsischen Kommunalwahlordnung. Verfahren der Wahlprüfung/Wahlanfechtung können auch die zu-
ständigen Rechtsaufsichtsbehörden, die Verwaltungsgerichte so-
b)Wurde ein Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins gestellt, so wie der Sächsische Verfassungsgerichtshof, im Fall von Wahlstraf-
erfolgt die Verarbeitung der in diesem Zusammenhang ange- taten auch die Strafverfolgungsbehörden und andere Gerichte
gebenen personenbezogenen Daten zur Bearbeitung des Empfänger der personenbezogenen Daten sein.
Antrages auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c
und e der Datenschutz-Grundverordnung i. V. m. § 4 des 5. Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisse der
Europawahlgesetzes, § 17 Absatz 2 des Bundeswahlgesetzes ungültigen Wahlscheine sowie Verzeichnisse über die Bevoll-
und den §§ 24 bis 29 der Europawahlordnung sowie i. V. m. §§ mächtigten und die an sie ausgehändigten Wahlscheine sind
5 Absatz 1, 33, 37a, 48 des Kommunalwahlgesetzes und den nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten,
§§ 12 und 13 der Sächsischen Kommunalwahlordnung. soweit nicht gemäß § 83 Absatz 2 der Europawahlordnung, § 62
Absatz 2 der Sächsischen Kommunalwahlordnung
c) Haben Sie eine Vollmacht für die Beantragung eines Wahlscheins - der Bundeswahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahl-
und/oder für die Abholung des Wahlscheins mit Briefwahlunterla- prüfungsverfahren etwas anderes anordnet,
gen ausgestellt, so erfolgt die Verarbeitung der von Ihnen und - die Entscheidung über die Gültigkeit der Kommunalwahl noch
dem Bevollmächtigten in diesem Zusammenhang angegebenen angefochten ist oder
personenbezogenen Daten zur Prüfung der Bevollmächtigung - sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahl-
und der Berechtigung des Bevollmächtigten für die Beantragung straftat von Bedeutung sein können.
eines Wahlscheins bzw. den Empfang des Wahlscheins und der
Briefwahlunterlagen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 6. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen stehen Ihnen
Buchstabe c und e der Datenschutz-Grundverordnung i. V. m. mit folgende Rechte zu:
§ 4 des Europawahlgesetzes, § 17 Absatz 2 des Bundeswahlge-
setzes und § 26 Absatz 3, § 27 Absatz 5 der Europawahlordnung - Recht auf Auskunft über Sie betreffende personenbezogene
sowie i. V. m. §§ 5 Absatz 1, 33, 37a, 48 des Kommunalwahl- Daten (Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung)
gesetzes und den § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 4 und 6 der Sächsi-
schen Kommunalwahlordnung. - Recht auf Berichtigung der Sie betreffenden unrichtigen personen-
bezogenen Daten (Artikel 16 Datenschutz-Grundverordnung)
d)Die Gemeinde führt Verzeichnisse über erteilte Wahlscheine, § 27
Absatz 6 der Europawahlordnung, § 14 Absatz 8 der Sächsischen - Recht auf Löschung personenbezogener Daten (Artikel 17 Daten-
Kommunalwahlordnung, ein Verzeichnis über für ungültig schutz-Grundverordnung)
erklärte Wahlscheine, § 27 Absatz 8 der Europawahlordnung,
§ 14 Absatz 11 der Sächsischen Kommunalwahlordnung, sowie - Recht auf Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener
ein Verzeichnis über die Bevollmächtigten und die an sie ausge- Daten (Artikel 18 Datenschutz-Grundverordnung)
händigten Wahlscheine, § 14 Absatz 4 Satz 5 der Sächsischen
Kommunalwahlordnung . Einschränkungen ergeben sich aus den wahlrechtlichen Vorschriften, insbe-
sondere durch die Vorschriften über das Recht auf Einsichtnahme in das
2. Sie sind nicht verpflichtet, die personenbezogenen Daten Wählerverzeichnis und den Erhalt einer Kopie, § 4 des Europawahlgesetzes,
bereitzustellen. Eine Bearbeitung des Antrages auf Eintragung in § 17 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes i. V. m. § 20 der Europawahlord-
das Wählerverzeichnis, des Einspruchs gegen das Wählerverzeichnis nung; §§ 4 Absatz 2, 33, 37a, 48 des Kommunalwahlgesetzes i. V. m. § 8
und des Antrages auf Erteilung eines Wahlscheins sowie die Ertei- Absatz 2 und 3 der Sächsischen Kommunalwahlordnung, durch die Vor-
lung bzw. Aushändigung des Wahlscheins und der Briefwahlunter- schriften über den Einspruch und die Beschwerde gegen das Wählerver-
lagen an einen Bevollmächtigten ist ohne die Angaben nicht möglich. zeichnis, § 4 des Europawahlgesetzes, § 17 Absatz 1 des Bundeswahlgeset-
zes i. V. m. §§ 21 und 22 der Europawahlordnung; §§ 4 Absatz 3 und 4, 33,
3. Verantwortlich für die Verarbeitung der angegebenen personen- 37a, 48 des Kommunalwahlgesetzes i. V. m. § 9 Absatz 1 der Sächsischen
bezogenen Daten ist die Gemeinde. Die Kontaktdaten des be- Kommunalwahlwahlordnung und die Löschungsfristen (siehe Punkt 5).
hördlichen Datenschutzbeauftragten sind:
(Postanschrift: DEKRA Automobil GmbH, Herr Jürgen Hähnel, 7. Sind Sie der Ansicht, dass die Verarbeitung der Sie betreffenden perso-
Torgauer Straße 235, 04347 Leipzig). nenbezogenen Daten nicht rechtmäßig erfolgt, können Sie Ihre Beschwerde
an die Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte (Postanschrift:
Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte, Postfach 11 01 32,
01330 Dresden; E-Mail: post@sdtb.sachsen.de) richten.
4.Im Falle einer Beschwerde gegen die Versagung der Eintragung Netzschkau, den 29.04.2024
ins Wählerverzeichnis, gegen die Ablehnung des Einspruchs ge-
gen das Wählverzeichnis oder gegen die Versagung des Wahl- Mike Purfürst
scheins ist Empfänger der personenbezogenen Daten für die Bürgermeister
Europawahl die Kreiswahlleiterin (Postanschrift: Landratsamt
Vogtlandkreis, Postplatz 5, 08523 Plauen), für die Kommunal-
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