Page 4 - Stadtanzeiger09.2023
P. 4

09.09.2023 | Nummer 09 | Seite 4                                                                               Netzschkauer STADTANZEIGER

Hinweis an alle Bürger/innen mit der Bitte um Einhaltung

Auszug aus der Polizeiverordnung der Stadt Netzschkau als Ortspolizeibehörde zugleich als erfüllende Gemeinde der Verwaltungsgemeinschaft
Netzschkau/Limbach

Abschnitt 4                                                              § 16 Lärm durch häusliche Arbeiten
Schutz gegen Lärmbelästigung

                                                                         (1) Haus – und Gartenarbeiten, die geeignet sind, die Ruhe anderer zu

§ 12 Schutz der Nachtruhe                                                stören, dürfen in der Zeit von

                                                                         Montag bis Freitag        von 0 Uhr bis 7 Uhr und von 20 bis 24 Uhr

(1) Die Nachtruhe umfasst die Zeiten von                                 Samstag                   von 0 Uhr bis 8 Uhr, von 12 bis 14 Uhr sowie

Montag bis Freitag         von 0 Uhr bis 6 Uhr und von 22 bis 24 Uhr                               von 20 bis 24 Uhr

Samstag                    von 0 Uhr bis 8 Uhr                           nicht ausgeführt werden.

Sonntag oder Feiertag von 0 Uhr bis 8 Uhr und von 22 bis 24 Uhr          (2) An Sonn- und Feiertagen sind lärmverursachende Haus- und Garten-

(2) Alle Handlungen, die geeignet sind, die Nachtruhe mehr als den Um-   arbeiten nach § 4 Abs. 2 des Sächsischen Sonn- und Feiertagsgesetzes

ständen unvermeidbar zu stören, sind zu unterlassen.                     in der derzeit gültigen Fassung verboten.

(3) Die Ortspolizei kann im Einzelfall Ausnahmen vom Verbot des Abs. 1   (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für arbeiten im Bereich der Landwirtschaft

zulassen, wenn besondere öffentliche Interessen die Durchführung         sowie akuten Not- und Havariefällen.

der Arbeiten während der Nacht erfordern. Soweit für die Arbeiten        (4) Zu den Haus- und Gartenarbeiten gehören insbesondere der Betrieb

nach sonstigen Vorschriften eine behördliche Erlaubnis erforderlich      von Arbeitsgeräten, Rasenmähern, Trimmern und Sensen mit Ver-

ist, entscheidet die Erlaubnisbehörde über die Zulassung der Ausnah-     brennungsmotoren, das Hämmern, Sägen, Bohren, Holzspalten, Aus-

me.                                                                      klopfen von Teppichen, Betten u. ä..

(4) Die Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes sowie des Ge-    (5) Die Vorschriften nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, insbeson-

setzes über Sonn- und Feiertage bleiben von dieser Regelung unbe-        dere die Verordnung über Rasenmäherlärm sowie das Sächsische

rührt.                                                                   Sonn- und Feiertagsgesetz bleiben unberührt.

§ 13 Benutzung von Rundfunkgeräten, Lautsprechern,                       § 22 Ordnungswidrigkeiten
      Musikinstrumenten u. ä.
                                                                         (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 17 Abs. 1 Polizeigesetz des Freistaates
(1) Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte,          Sachsen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    Musikinstrumente sowie andere mechanische und elektroakustische
    Geräte zur Lauterzeugung dürfen nur so benutzt werden, dass andere       28. entgegen § 12 Abs. 1 und 2 ohne eine Ausnahmegenehmigung
    nicht unzumutbar belästigt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die           nach § 12 Abs. 3 zu besitzen, die Nachtruhe anderer mehr als un-
    Geräte oder Instrumente bei offenen Fenstern, Türen, auf Balkonen,            vermeidbar stört,
    im Freien oder in Kraftfahrzeugen betrieben oder gespielt werden.
                                                                             29. entgegen § 13 Abs. 1 Rundfunkgeräte, Lautsprecher, Musikinstru-
(2) Absatz 1 gilt nicht                                                           mente oder ähnliche Geräte so benutzt, dass andere unzumutbar
    a) bei Umzügen, Kundgebungen, Märkten, Großveranstaltungen,                   belästigt werden
         Messen, Vereins- und ähnlichen Festen im Freien, Konzerten und
         bei Veranstaltungen, die einem herkömmlichen Brauch entspre-        33. entgegen § 16 Abs. 1 und 2 Haus- und Gartenarbeiten, die die
         chen.                                                                    Ruhe anderer stören außerhalb der zugelassenen Zeiten ausführt.
    b) für amtliche und amtlich genehmigte Durchsagen.
                                                                         (3) Ordnungswidrigkeiten können nach §17 Abs. 2 des Polizeigesetzes
(3) Die Vorschriften des Sächsischen Sonn- und Feiertagsgesetzes sowie       des Freistaates Sachsen und § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ord-
    des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der dazu erlassenen Ver-          nungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens 5,00 Euro und
    ordnungen bleiben unberührt.                                             höchstens 1.000,00 Euro bei fahrlässiger Zuwiderhandlung mit
                                                                             höchstens 500,00 Euro geahndet werden.

                      Mehr Informationen: www.netzschkau.de                                                                                         C
                                                                                                                                                    M
In eigener Sache                                                                                                                                    Y
                                                                                                                                                    K
So kommt der Netzschkauer Stadtanzeiger

zusätzlich in Ihren elektronischen Briefkasten …
Bestellen Sie Ihre elektronische Ausgabe kostenfrei
per E-Mail unter newsletter@riedel-verlag.de
   1   2   3   4   5   6   7   8   9