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09.09.2023 | Nummer 09 | Seite 4 Netzschkauer STADTANZEIGER
Hinweis an alle Bürger/innen mit der Bitte um Einhaltung
Auszug aus der Polizeiverordnung der Stadt Netzschkau als Ortspolizeibehörde zugleich als erfüllende Gemeinde der Verwaltungsgemeinschaft
Netzschkau/Limbach
Abschnitt 4 § 16 Lärm durch häusliche Arbeiten
Schutz gegen Lärmbelästigung
(1) Haus – und Gartenarbeiten, die geeignet sind, die Ruhe anderer zu
§ 12 Schutz der Nachtruhe stören, dürfen in der Zeit von
Montag bis Freitag von 0 Uhr bis 7 Uhr und von 20 bis 24 Uhr
(1) Die Nachtruhe umfasst die Zeiten von Samstag von 0 Uhr bis 8 Uhr, von 12 bis 14 Uhr sowie
Montag bis Freitag von 0 Uhr bis 6 Uhr und von 22 bis 24 Uhr von 20 bis 24 Uhr
Samstag von 0 Uhr bis 8 Uhr nicht ausgeführt werden.
Sonntag oder Feiertag von 0 Uhr bis 8 Uhr und von 22 bis 24 Uhr (2) An Sonn- und Feiertagen sind lärmverursachende Haus- und Garten-
(2) Alle Handlungen, die geeignet sind, die Nachtruhe mehr als den Um- arbeiten nach § 4 Abs. 2 des Sächsischen Sonn- und Feiertagsgesetzes
ständen unvermeidbar zu stören, sind zu unterlassen. in der derzeit gültigen Fassung verboten.
(3) Die Ortspolizei kann im Einzelfall Ausnahmen vom Verbot des Abs. 1 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für arbeiten im Bereich der Landwirtschaft
zulassen, wenn besondere öffentliche Interessen die Durchführung sowie akuten Not- und Havariefällen.
der Arbeiten während der Nacht erfordern. Soweit für die Arbeiten (4) Zu den Haus- und Gartenarbeiten gehören insbesondere der Betrieb
nach sonstigen Vorschriften eine behördliche Erlaubnis erforderlich von Arbeitsgeräten, Rasenmähern, Trimmern und Sensen mit Ver-
ist, entscheidet die Erlaubnisbehörde über die Zulassung der Ausnah- brennungsmotoren, das Hämmern, Sägen, Bohren, Holzspalten, Aus-
me. klopfen von Teppichen, Betten u. ä..
(4) Die Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes sowie des Ge- (5) Die Vorschriften nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, insbeson-
setzes über Sonn- und Feiertage bleiben von dieser Regelung unbe- dere die Verordnung über Rasenmäherlärm sowie das Sächsische
rührt. Sonn- und Feiertagsgesetz bleiben unberührt.
§ 13 Benutzung von Rundfunkgeräten, Lautsprechern, § 22 Ordnungswidrigkeiten
Musikinstrumenten u. ä.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 17 Abs. 1 Polizeigesetz des Freistaates
(1) Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Sachsen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Musikinstrumente sowie andere mechanische und elektroakustische
Geräte zur Lauterzeugung dürfen nur so benutzt werden, dass andere 28. entgegen § 12 Abs. 1 und 2 ohne eine Ausnahmegenehmigung
nicht unzumutbar belästigt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die nach § 12 Abs. 3 zu besitzen, die Nachtruhe anderer mehr als un-
Geräte oder Instrumente bei offenen Fenstern, Türen, auf Balkonen, vermeidbar stört,
im Freien oder in Kraftfahrzeugen betrieben oder gespielt werden.
29. entgegen § 13 Abs. 1 Rundfunkgeräte, Lautsprecher, Musikinstru-
(2) Absatz 1 gilt nicht mente oder ähnliche Geräte so benutzt, dass andere unzumutbar
a) bei Umzügen, Kundgebungen, Märkten, Großveranstaltungen, belästigt werden
Messen, Vereins- und ähnlichen Festen im Freien, Konzerten und
bei Veranstaltungen, die einem herkömmlichen Brauch entspre- 33. entgegen § 16 Abs. 1 und 2 Haus- und Gartenarbeiten, die die
chen. Ruhe anderer stören außerhalb der zugelassenen Zeiten ausführt.
b) für amtliche und amtlich genehmigte Durchsagen.
(3) Ordnungswidrigkeiten können nach §17 Abs. 2 des Polizeigesetzes
(3) Die Vorschriften des Sächsischen Sonn- und Feiertagsgesetzes sowie des Freistaates Sachsen und § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ord-
des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der dazu erlassenen Ver- nungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens 5,00 Euro und
ordnungen bleiben unberührt. höchstens 1.000,00 Euro bei fahrlässiger Zuwiderhandlung mit
höchstens 500,00 Euro geahndet werden.
Mehr Informationen: www.netzschkau.de C
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