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10 Nummer 12                                                         Netzschkauer Stadtanzeiger
           Samstag, 17. Dezember 2016

                       § 5 Entstehung der Steuer,                    1.	 Hunde, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungs-
                 Beginn und Ende der Steuerpflicht                        gewerbes oder von Einzelwächtern bei Ausübung des Wach-
(1) Die Hundesteuer ist eine Jahressteuer. Die Steuerschuld für ein       dienstes benötigt werden,
Kalenderjahr entsteht am 1. Januar für jeden an diesem Tage im
Gemeindegebiet gehaltenen über drei Monate alten Hund.               2. 	 Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden gehalten werden,
(2)Wird ein Hund erst nach dem 1. Januar drei Monate alt oder wird        die sich im unbeplanten Außenbereich im Sinne des Bauge-
ein über drei Monate alter Hund erst nach diesem Zeitpunkt gehal-         setzbuchs und nicht in einer Splittersiedlung befinden und
ten, so entsteht die Steuerschuld und beginnt die Steuerpflicht am        mehr als 200 m von einem anderen dauernd bewohnten Ge-
1.Tag des folgenden Kalendermonats.                                       bäude entfernt sind,
(3) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem
die Hundehaltung beendet wird oder beim Wegzug mit Abmel-            3. 	 Hunde. die innerhalb von 12 Monaten vor dem im § 11 Abs. 1
dung des Hundes.                                                          bezeichneten Zeitpunkt
                                                                          a) 	 die Hundeschutzprüfung 3 oder
                               § 6 Steuersatz                             b) 	 die Hunderettungstauglichkeitsprüfung mit Erfolgt abge-
(1) Der Steuersatz für das Halten eines Hundes beträgt im Kalen-               legt haben.
derjahr Euro 45,00 (fünfundvierzig).
(2) Hält ein Hundehalter im Gemeindegebiet mehrere Hunde, so         (2) Werden die im Absatz 1 aufgeführten Hunde neben anderen
erhöht sich der nach Absatz 1 geltende Steuersatz für den zweiten    Hunden gehalten, so gelten diese als zweiter oder weiterer Hund,
Hund und jeden weiteren Hund auf das Doppelte. Ein nach § 9          im Sinne des § 6 Abs. 2.
steuerfreier Hund bleibt hierbei außer Ansatz.                       (3) Die Steuerbefreiung nach dem § 9 bleibt unberührt.
(3) Besteht die Steuerpflicht nicht während des gesamten Kalen-
derjahres, so ist der Steuersatz anteilig zu ermitteln.                             § 11 Verfahren bei Steuerbefreiungen
                                                                                            und Steuerermäßigungen
§ 7 Steuersatz für gefährliche Hunde
                                                                     (1) Für die Gewährung einer Steuerbefreiung oder Steuerermä-
Der Steuersatz für das Halten von gefährlichen Hunden nach § 2       ßigung sind die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres maß-
Abs. 3 beträgt im Kalenderjahr                                       gebend, in den Fällen nach § 5 Abs. 2, diejenigen bei Beginn der
                                                                     Steuerpflicht.
für den 1. Hund 		  100,00 €                                         (2) Eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird nur auf An-
                                                                     trag und frühestens ab dem Ersten des Monats gewährt, in dem
für jeden weiteren Hund 	 200,00 €                                   der Antrag gestellt wird. Sie wird längstens bis zum Ende eines
                                                                     Kalenderjahres gewährt und ist anschließend neu zu beantragen.
                            § 8 Zwingersteuer                        (3) Die Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird versagt,
Als Zwingersteuer wird für jeden Zwinger, unabhängig von der         wenn
Zahl der Hunde, ein Steuersatz von 65,00 € erhoben, wenn             1. 	 die Hunde, für die die Steuerbefreiung oder Steuerermäßi-
1. 	 mindestens zwei zuchttaugliche Hunde der gleichen Rasse zu
                                                                          gung in Anspruch genommen werden soll, nach Art und Grö-
     Zuchtzwecken gehalten werden,                                        ße für den angegebenen Verwendungszweck nicht geeignet
2. 	 der Zwinger, die Zuchttiere und die selbstgezogenen Hunde            sind,
                                                                     2. 	 der Halter des Hundes in den letzten 5 Jahren wegen Tierquä-
     nachweislich in ein anerkanntes Zucht- oder Stammbuch ein-           lerei rechtskräftig verurteilt wurde,
     getragen sind,                                                  3.
3. 	 über den Ab- und Zugang ordnungsgemäße Aufzeichnungen           a) 	 die Unterbringung der Hunde nicht den Erfordernissen des
     geführt werden,                                                      Tierschutzes entspricht,
4. 	 alle zwei Jahre einWurf nachgewiesen wird und bei Rüden die     b) 	 in den Fällen des § 8 keine ordnungsgemäßen Bücher über
     Deckbescheinigung vorgelegt werden können.                           den Bestand, den Erwerb und die Veräußerung der Hunde ge-
                                                                          führt werden bzw. wenn solche Bücher auf Verlangen nicht
                           § 9 Steuerbefreiung                            vorgelegt werden können.
(1) Steuerbefreiungen werden auf Antrag gewährt für das Halten
von:                                                                                  § 12 Entrichtung der Hundesteuer
1. 	 Blindenführhunden,                                              (1) Die Hundesteuer wird durch Bescheid für ein Kalenderjahr fest-
2.	 Hunden, die ausgebildet sind, ausschließlich zum Schutze und     gesetzt. Dem Steuerschuldner kann ein Bescheid erteilt werden,
                                                                     der bis auf Widerruf mehrere Jahre gilt.
     der Therapie von Personen im Sinne des Schwerbehinderten-       (2) Die Steuer ist am 30. Juni für das ganze Kalenderjahr fällig.
     rechtes zu dienen,                                              Beginnt die Steuerpflicht nach § 5 Abs. 2 im Laufe eines Kalen-
3.	 Diensthunden der Landes- und Bundesbehörden, des Ret-            derjahres, so ist die Steuer mit dem nach § 6 Abs. 3 festgesetzten
     tungsdienstes und des Katastrophenschutzes,                     Teilbetrag frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Steuer-
4.	 Hunden von Forstbediensteten, soweit dieser Hund für den         bescheides fällig.
     Forst- und Jagdschutz erforderlich sind,                        (3) Endet die Steuerpflicht während eines Kalenderjahres oder tritt
5. 	 Hunden von bestätigten Jagdaufsehern,                           ein Steuerbefreiungs- oder Steuerermäßigungstatbestand ein, so
6.	 Hunden, durch Personen, denen die Erlaubnis zur Vornahme         wird ein bereits ergangener Steuerbescheid geändert. Überzahlte
     wissenschaftlicher Untersuchungen an lebenden Tieren er-        Steuer wird erstattet.
     teilt worden ist,
7.	 Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in                                   § 13 Anzeigepflicht
     Tierasylen und ähnlichen Einrichtungen untergebracht wer-       (1) Wer im Gemeindegebiet einen über drei Monate alten Hund
     den,                                                            hält, hat das innerhalb von zwei Wochen nach dem Beginn des
8.	Herdengebrauchshunden.                                            Haltens oder nachdem der Hund das steuerbare Alter erreicht hat,
(2) Von den Steuerbefreiungen ausgenommen sind gefährliche           unter Angabe der Rasse und des Alters der Gemeindeverwaltung
Hunde.                                                               schriftlich oder zur Niederschrift in der Gemeindeverwaltung an-
                                                                     zuzeigen. Es obliegt dem Hundehalter, sein Einverständnis zu er-
                        § 10 Steuerermäßigung
(1) Die Hundesteuer nach § 6 ermäßigt sich auf Antrag um die
Hälfte für:
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