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Netzschkauer Stadtanzeiger 11Nummer 12
Samstag, 17. Dezember 2016
klären, das die jeweils zuständige Polizeibehörde, die Gemeinde im 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
Falle der Feststellung der Gefährlichkeit für diesen Hund informiert. 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmi-
(2) Endet die Hundehaltung, so ist das der Gemeindeverwaltung
innerhalb von zwei Wochen schriftlich oder zur Niederschrift in gung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden
der Gemeindeverwaltung mitzuteilen. Wird diese Frist versäumt, sind,
so kann die Hundesteuer entgegen § 5 Abs. 3 bis zum Ende des 3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 Sächs-
Kalendermonats erhoben werden, in dem die Abmeldung eingeht. GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
(3) Entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuerbefrei- 4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
ung oder Steuerermäßigung, so ist das der Gemeinde innerhalb a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet
von zwei Wochen schriftlich oder zur Niederschrift in der Gemein-
deverwaltung anzuzeigen. hat oder
(4) Eine Verpflichtung nach Abs. 1 und 2 besteht nicht, wenn fest- b) dieVerletzung derVerfahrens- und Formvorschrift gegen-
steht, dass die Hundehaltung vor dem Zeitpunkt, an dem die Steu-
erpflicht beginnt, aufgehoben wird. über der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes,
(5) Wird ein Hund veräußert oder verschenkt, so sind in der Mit- der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend ge-
teilung nach Abs. 2 der neue Hundehalter mit Namen und die An- macht worden ist.
schrift anzugeben.
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht
§ 14 Steueraufsicht worden,so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 Sächs-
(1) Für jeden steuerpflichtigen Hund wird von der Gemeinde eine GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend ma-
Hundesteuermarke ausgegeben. Für von der Hundesteuer befrei- chen.
te Hunde erfolgt die Ausgabe der Hundesteuermarke, sobald die
Anzeige erstattet und bestätigt wurde. Verwaltungsvermerk:
(2) Der Hundehalter muss die von ihm gehaltenen, außerhalb des Die Veröffentlichung der Hundesteuersatzung der Gemeinde Lim-
vom ihm bewohnten Hauses und des umfriedeten Grundbesitzes bach vom 07.11.2016 erfolgte im Amtsblatt „Netzschkauer Stadt-
laufenden Hunde, mit einer gültigen und sichtbar befestigten Hun- anzeiger2 Nr. 12/2016, Erscheinungstag 17.12.2016.
desteuermarke versehen.
(3) Bis zur Ausgabe der neuen Steuermarken behalten die bisheri- Limbach, den 07.11.2016
gen Steuermarken ihre Gültigkeit.
(4) Hundezüchter, die zur Zwingersteuer nach § 8 dieser Satzung B. Damisch
herangezogen werden, erhalten in jedem Fall nur zwei Steuermar- Bürgermeister
ken.
(5) Bei Verlust der Steuermarke wird gegen eine Verwaltungsge- Geänderte Öffnungszeiten
bühr von 5,00 Euro eine Ersatzmarke ausgegeben.
Das Gemeindeamt ist in der Zeit
§ 15 Ordnungswidrigkeiten vom 27. bis 30. Dezember 2016 nur
(1) Ordnungswidrig nach § 6 Abs. 2 des Sächs. Kommunalabga-
bengesetzes handelt, wer am Dienstag (27.12.2016) von 9.00 bis 12.00 Uhr geöff-
1. seiner Meldepflicht nach § 13 Abs. 1, 2, 3 oder 5 dieser Satzung net sowie nach Vereinbarung.
nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, In dringenden Fällen bitte an die Stadtverwaltung Netzsch-
2. der Verpflichtung zur Anbringung der Hundesteuermarke am kau, Telefon: 03765 - 390 129 wenden. Danke.
Halsband des Hundes nach § 14 Abs. 2 dieser Satzung nicht Geburtstag in den
nachkommt. Monaten Dezember/Januar 2017
(2) Gemäß § 6 Abs. 3 des Sächs. Kommunalabgabengesetzes kann
die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 Euro Herr Hans Flemming am 22.12. zum 85. Geburtstag
geahndet werden.
Limbach
§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Sat- Herr Rolf Leichsenring am 22.12. zum 85. Geburtstag
zung über die Erhebung der Hundesteuer vom 28.03.2006 außer
Kraft. Limbach
Limbach, den 07.11.2016 Herr Helmut Horlbeck am 27.12. zum 95. Geburtstag
B. Damisch OT Reimersgrün
Bürgermeister
Frau Elfriede Schmidt am 30.12. zum 75. Geburtstag
Hinweis nach $ 4 Abs. 4 SächsGemO
Limbach
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 der SächsGemO gelten Satzungen, die unter
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO Herr Bernhard Franke am 30.12. zum 80. Geburtstag
zustandegekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als
von Anfang an gültig zustandegekommen. Dies gilt nicht wenn: Limbach
Herr Manfred Stukowski am 14.01. zum 80. Geburtstag
OT Reimersgrün
Die herzlichsten Glückwünsche übermittelt der Bürgermeister der Ge-
meinde Limbach allen Jubilaren der Monate Dezember und Januar.