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Netzschkauer Stadtanzeiger                                                                 Nummer 12  9
                                                                      Samstag, 17. Dezember 2016

Im gesamten Vogtland traten in der Vergangenheit „Originale“          vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S.146), letzte Änderung vom 29. April
auf, deren Leben und Wirken von nachhaltigen Begebenheiten            2015 (SächsGVBI. Seite 349) in Verbindung mit dem Sächsischen
bekleidet waren.                                                      Kommunalabgabengesetz (Sächs. KAG) in der Fassung der Be-
In Netzschkau hielt sich Richard Kästner, genannt „Der Vogtland-      kanntmachung vom 26. August 2004 (GVBI. Seite 418) und der Ver-
Kaspar“ öfters auf. Klein und etwas gebeugt, tippelte er mit einem    ordnung des Sächsischen Staatsministeriums zur Durchführung
Sack auf dem Rücken die Landstraßen entlang und war in Stadt          des Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hun-
wie Land bekannt. Als Kind war er ein gelehriger Schüler, dessen      den (DVOGefHundG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Limbach
Wunsch Apotheker zu werden an den sozialenVerhältnissen schei-        in seiner Sitzung am 07.11.2016 folgende Satzung beschlossen:
terte. Eine Lehre als Deckenputzer beendete er nicht. Aus Gram
über eine verschmähte Liebe schloss er sich einer Kaspertheater-                                 § 1 Steuererhebung
gruppe an und trat auf Jahrmärkten, Vogelschießen, Volksfesten
ua. auf. Er baute eine eigene Marionettenbühne auf und lebte in       Die Gemeinde Limbach erhebt eine Hundesteuer als örtliche Auf-
Reichenbach. In den 20er-Jahren zog er mit seiner Ehefrau Lina aus    wandssteuer nach den Vorschriften dieser Satzung.
Eubenbrunn bei Elsterberg durchs Vogtland. Ein klappriger Hand-
wagen war ihr ständiger Begleiter. Griff seine Lina dabei nicht fest                           § 2 Steuergegenstand
genug zu, wurde Richard manchmal fuchsteufelswild und band
sie zur Strafe am Wagen fest. Hatte er keine Lust zu laufen, setzte   (1) Der Besteuerung unterliegt das Halten von mehr als 3 Monate
er sich auf den Handwagen und ließ sich von Lina ziehen. Ihren        alten Hunden im Gebiet der Gemeinde Limbach zu nicht gewerb-
Lebensunterhalt verdienten beide durch das Sammeln sowie den          lichen Zwecken. Kann das Alter eines Hundes nicht nachgewiesen
Verkauf an Wurzeln, Heilkräutern, Tees sowie Kalmus, der beson-       werden, so ist davon auszugehen, dass der Hund älter als 3 Monate
ders begehrt war. Das Bündel kostete 2 Mark.                          ist.
Damals glaubte man, dass Kalmus geheime Kräfte enthält und
bezahlte das geforderte Geld. Ihr Werbespruch lautete:„Leit kauft     (2) Abweichend von Absatz 1 unterliegt das Halten von Hunden
Kalmus, sonst holt euch der Böse.“                                    durch Personen, die sich nicht länger als 2 Monate im Gebiet der
An der Göltzschtalbrücke feilschte er mit älteren Frauen. Wurde       Gemeinde Limbach aufhalten, nicht der Steuer, wenn diese Per-
er dabei nicht handelseinig, so schrie er zornig:„Du alter Geizhals,  sonen die Tiere bereits bei Ankunft besitzen und in einer anderen
wenns dir zu teuer ist, soll dich der Böse holen, alter Drache.“ Die  Stadt oder Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland diese ver-
Umstehenden fanden daran Spaß und kauften ihm die gesamte             steuert haben.
Ware ab. Der Kräutersammler huldigte dem Alkohol und trank
manchmal mehr als er vertrug. Dann grölte er auf den Straßen          (3) Der Besteuerung unterliegt auch das Halten von gefährlichen
und sang Lieder eigener Komposition und Texte, die nicht immer        Hunden. Nachfolgende Hundegruppen sowie Kreuzungen dieser
„jugendfrei“ waren. Damit belustigte er jung und alt.                 Rassen untereinander gelten als gefährliche Hunde.
Besonders grob konnte er werden, wenn ihn die jungen Leute
„Kaspar“ riefen. Diesen Namen erhielt er vermutlich erst mit dem      1. 	 American Staffordshire Terrier
Handpuppenspiel. Bei seinen Besuchen im Netzschkauer Bahnhof
spielte er auf der Quetschkommode, während seine Lina Tee und         2. 	 Bullterier und
Kräuter verkaufte. Wohin Lina kam, gab man ihr, denn alle kannten
und schätzten des„Kapars“ Gefährtin. Sie verstarb 1930.               3. 	 Pitbull Terrier
Das Leben des Richard Kästner verlief nicht besonders romantisch.
Er ließ den Kopf nicht hängen und lebte in rauer Wirklichkeit. Er     Nicht unter Satz 2 fallen Welpen und Junghunde bis zu einem Alter
nächtigte u.a. in Wäldern, Straßengräben, Scheunen und Ställen        von 6 Monaten. Satz 1 gilt auch für Hunde, deren Gefährlichkeit im
der Umgebung Reichenbachs wie, Brunn, Oberneumark, Cunsdorf,          Einzelfall von der jeweils zuständigen Polizeibehörde festgestellt
Hauptmannsgrün, Oberheinsdorf und Schneidenbach. Gerade               wurde.
sein grober Humor ließ ihn bei den Mitmenschen seiner Zeit noch
lange in guter Erinnerung bleiben.                                                               § 3 Steuerschuldner
Richard Kästner verstarb 1943 mit 75 Jahren. Er liegt auf dem
Hauptfriedhof dort begraben.                                          (1) Steuerschuldner ist der Halter eines Hundes.

Richard Robert Kästner                                                (2) Halter eines Hundes ist, wer einen oder mehrere Hunde zu per-
Falk Naumann                                                          sönlichen Zwecken im eigenen Interesse oder im Interesse eines
                                                                      Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt oderWirtschaftsbetrieb
            Gemeinde                                                  aufgenommen hat, um ihn seinen Zwecken oder denen seines
        Limbach/Vogtland                                              Haushaltes oder seines Betriebes dienstbar zu machen.

      Satzung über die Erhebung einer                                 (3) Als Hundehalter gilt auch, wer den Hund wenigstens drei Mona-
     Hundesteuer (Hundesteuersatzung)                                 te lang gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen
                                                                      gehalten hat, es sei denn er kann nachweisen, dass der Hund be-
Auf Grund des § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (Sächs-             reits in einer anderen Gemeinde in der Bundesrepublik Deutsch-
GemO) für den FS Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung            land versteuert wird oder von der Steuer befreit ist.

                                                                      (4) Alle in einem Haushalt oder in einem Betrieb gehaltenen Hunde
                                                                      gelten als von den Haushaltsangehörigen gemeinsam gehalten.
                                                                      Zum Haushalt gehörende Kinder abVollendung des 18. Lebensjah-
                                                                      res können einen Hund auf den eigenen Namen anmelden.

                                                                      (5) Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hun-
                                                                      de, so sind sie Gesamtschuldner der Hundesteuer.

                                                                      (6) Wird oder werden von juristischen Personen des privat- oder
                                                                      öffentlichen Rechtes sowie von Körperschaften und Anstalten oder
                                                                      Stiftungen ein Hund oder mehrere Hunde gehalten, so gelten diese
                                                                      als Hundehalter.

                                                                                                      § 4 Haftung

                                                                      Ist der Hundehalter nicht zugleich Eigentümer des Hundes, so
                                                                      haftet der Eigentümer neben dem Steuerschuldner als Gesamt-
                                                                      schuldner.
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