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4 Nummer 3
          Freitag, 20. März 2020

                                  Verbrennung pflanzlicher Abfälle

Die Sächsische Pflanzenabfallverordnung, die unter bestimmten        Brauchtumsfeuer
Voraussetzungen die Verbrennung pflanzlicher Abfälle in den          Gegenüber diesem abfallrechtlich begründeten Verbrennungs-
Monaten April und Oktober ermöglichte, ist am 22. März 2019          verbot wird bei Feuern, die im Zusammenhang mit der Pflege
außer Kraft getreten (Art. 3 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des     von Brauchtum oder Traditionen in unmittelbarem zeitlichen
Sächsischen Abfall-Bodenschutzrechtes).                              Zusammenhang zum konkreten Ereignistag (z. B. Sankt Martin)
Für pflanzliche Abfälle und andere Bioabfälle gelten ohne Ein-       abgebrannt werden, grundsätzlich davon ausgegangen, dass sie
schränkungen die Regelungen die Regelungen des europäischen          nicht zum Zweck der Verbrennung von Abfällen erfolgen, wenn
und des deutschen Abfallrechtes einschließlich der Satzungen         dabei verwendete Brennstoffe bewusst oder speziell für das Er-
der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger.                        eignis hergestellt werden. Beispielsweise dadurch, dass natur-
Zulässige Entsorgungswege für pflanzliche Abfälle und Bio-           belassenes Holz oder holziger Baumschnitt von künstlicher An-
abfälle                                                              haftung befreit und für eine raucharme Verbrennung getrocknet
Die offene Verbrennung von Bioabfällen zum Zwecke der Besei-         werden. Das Abfallrecht findet hier insofern keine Anwendung.
tigung ist ausgeschlossen bzw. bedarf einer Zulassung der zu-        Allerdings stellt unter Aspekten der Ordnung und öffentlichen
ständigen Abfallbehörde (§28 Abs. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz).     Sicherheit auch das Abbrennen von Brauchtums- und Traditions-
Grundsätzlich sind diese Abfälle dem öffentlich-rechtlichen Ent-     feuern im öffentlichen Bereich eine abstrakte Gefahr dar.
sorgungsträger zu überlassen. Unberührt bleibt aber die Mög-         Das Abbrennen eines offenen Feuers ist bei der Ortspolizeibehörde
lichkeit der Besitzer von Bioabfällen aus privaten Haushalten, die-  (Stadtverwaltung Netzschkau, Ordnungsamt, Markt 12, 08491 Netz-
se auf den im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten          schkau) schriftlich anzuzeigen. Einen Vordruck für die Anzeige finden
Grundstücke zu verwerten.                                            Sie auf Seite 3 oder unter www.netzschkau.de/ Bürgerinformationen/
                                                                     Formularservice Amt 24.

                           Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,

             in diesem Jahr findet in Netzschkau auf dem Gelände neben dem Schloss (ehem. Delicata)
                                                       kein Höhenfeuer statt.

                                       Das Grundstück befindet sich in Privateigentum.
                                Das Ablagern von Grüngut, Müll oder Unrat ist verboten.

                                               Wir bitten dringend um Beachtung!
             Der Lampionumzug, das Maibaumstellen und eine adäquate Veranstaltung mit kleinem
        „Höhenfeuer“ werden stattfinden. Nähere Informationen erhalten Sie in der nächsten Ausgabe

                            des Stadtanzeigers (18.04.2020) und unter www.netzschkau.de.

Hinweis
Grüngut kann teilweise über die Biotonne entsorgt werden. Dies umfasst zerkleinerten Ast- und Strauchschnitt, Laub, Grünschnitt,
Pflanzenteile und Blumen. Dazu bietet der Vogtlandkreis die Möglichkeit, Grüngut gebührenpflichtig an den kommunalen Wer-
stoffhöfen in Falkenstein, Oelsnitz, Plauen oder Schneidenbach abzugeben. Zusätzlich kann auch die gebührenpflichtige Bereit-
stellung eines Großbehälters zur Entsorgung von Grüngut beantragt werden.
Nähere Informationen erhalten Interessierte unter www.vogtlandkreis.de
Kontakt Beratungsstelle Abfallwirtschaft
Amt für Abfallwirtschaft
Stephanstraße 9, 08606 Oelsnitz/Vogtl., Telefon: 03741 300 2292

IMPRESSUM  Amtsblatt der Gemeinde Netzschkau
           Das Amtsblatt erscheint 1 x monatlich kostenlos für alle Haushalte im Verwaltungsgebiet.
           -	Herausgeber: Stadtverwaltung Netzschkau, Gemeindeverwaltung Limbach • E-Mail: info@netzschkau.de • Internet: www.netzschkau.de
           -	 Verlag und Druck: LINUS WITTICH Medien KG, 04916 Herzberg (Elster), An den Steinenden 10, Telefon 03535 489-0
           	 Für Textveröffentlichungen gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
           -	Verantwortlich: für den amtlichen Teil: der Bürgermeister der Stadt Netzschkau, Markt 12, 08491 Netzschkau
           	 für die amtlichen Mitteilungen der Gemeinde Limbach: der Bürgermeister der Gemeinde Limbach, Alte Schulgasse 1, 08491 Limbach
           	 für den Inhalt der Rubriken: die aufgeführten Verfasser
           -	 Verantwortlich für den Anzeigenteil/Beilagen: LINUS WITTICH Medien KG, 04916 Herzberg (Elster), An den Steinenden 10,
           	 vertreten durch den Geschäftsführer ppa. Andreas Barschtipan, www.wittich.de/agb/herzberg

                                                                                                  Redaktionsschluss nächste Ausgabe: 3. April 2020
                                                                                                  Erscheinungstag nächste Ausgabe: 18. April 2020
                                                    Bürger außerhalb des Verantwortlichkeitsbereiches der Stadtverwaltung Netzschkau und der Gemeindeverwaltung Limbach
                                                                  können den ­Stadtanzeiger sowohl im Sekretariat des Bürgermeisters der Stadtverwaltung Netzschkau
                                                                                               als auch in der Gemeindeverwaltung Limbach abholen.
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           ausgeschlossen.
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