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Netzschkauer Stadtanzeiger                                                  13Nummer 6

                                                                      Samstag, 20. Mai 2017

       Hinweis an alle Straßenanlieger                                den Eigentümern und Besitzern der zur Straßenreinigungseinheit
         mit der Bitte um Einhaltung                                  gehörenden Grundstücke überlassen, die Aufteilung der auf sie zu-
                                                                      treffenden Arbeiten untereinander durch Vereinbarung zu regeln.
         Auszug aus der Straßenreinigungssatzung                      Sie bleiben jedoch gemeinsam verantwortlich für die Durchfüh-
                     der Stadt Netzschkau                             rung der Reinigungspflicht.

                      § 2 Begriffsbestimmungen                                 § 5 Umfang der Allgemeinen Reinigungspflicht
(1) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Satzung sind diejenigen       (1) Die Reinigung umfasst vor allem das Beseitigen von Fremd-
Straßen, Wege und Plätze mit ihren Bestandteilen, die dem öffent-     körpern, Verunreinigungen, Laub und Unkraut. Die Reinigung hat
lichen Verkehr gewidmet sind oder die als öffentliche Straßen im      regelmäßig und so zu erfolgen, dass eine Störung der öffentlichen
Sinne des § 2 SächsStrG gelten. Hierzu gehören insbesondere die       Sicherheit oder Ordnung, insbesondere eine Gesundheitsgefähr-
Fahrbahnen, die Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen,       dung infolge Verunreinigung der Straße durch Benutzung oder
die Gehwege und die der Straße dienenden Gräben, Böschungen,          durch Witterungseinflüsse vermieden oder beseitigt wird.
Stützmauern und Grünstreifen.                                         (2) Übermäßiger Staubentwicklung beim Reinigen ist durch Be-
(2) Gehwege im Sinne dieser Satzung sind für den Fußgänger-           sprengen mit Wasser vorzubeugen, soweit nicht besondere Um-
verkehr ausdrücklich bestimmte und äußerlich von der Fahrbahn         stände entgegenstehen (z.B. ausgerufener Wassernotstand, Frost-
abgegrenzte Teile der Straße, ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzu-      gefahr).	
stand und auf die Breite der Straße sowie räumlich von einer Fahr-    (3) Bei der Reinigung sind solche Geräte zu verwenden, welche die
bahn getrennte selbständige Fußwege. Als Gehwege gelten auch          Gehwege nicht beschädigen.
gemeinsame Geh- und Radwege nach Zeichen 240 StVO sowie               (4) Oberirdische, der Entwässerung oder der Brandbekämpfung
Verbindungsfußwege. Soweit auf keiner Straßenseite ein Gehweg         dienende Einrichtungen auf der Straße müssen jederzeit von allem
vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,50 m Breite ent-    Unrat oder den Wasserabfluss störenden Gegenständen, auch von
lang der Grundstücksgrenze.                                           Schnee und Eis, freigehalten werden.
(3) Überwege sind als solche besonders gekennzeichnete Überwe-        (5) Der Kehricht ist sofort zu beseitigen. Er darf weder Nachbarn
ge für den Fußgängerverkehr sowie die Überwege an Straßenkreu-        zugeführt, noch Straßensinkkästen, sonstigen Entwässerungsanla-
zungen und Einmündungen in der Verlängerung der Gehwege.              gen, Straßen- oder Abwassergräben, öffentlich ausgestellten Ein-
(4) Geschlossene Ortslage ist der Teil des Stadtgebietes, der in ge-  richtungen (z.B. Papierkörben, Glas- und Papiersammelcontainern)
schlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut              oder öffentlich unterhaltenen Anlagen (z.B. Brunnen, Gewässer)
ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes        zugeführt werden. Die Beseitigung erfolgt auf eigene Kosten.
oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbre-
chen den Zusammenhang nicht.                                                                 § 9 Ordnungswidrigkeiten
                                                                      (1) Ordnungswidrig i.S.d. § 52 Abs. 1 Nr. 12 SächsStrG handelt, wer
              § 3 Übertragung der Reinigungspflicht                   vorsätzlich oder fahrlässig
(1) Straßenanlieger haben regelmäßig innerhalb der geschlos-          1.	 entgegen § 5 Abs. 1 die Straßen nicht oder nicht regelmäßig
senen Ortslage Gehwege einschließlich der Straßenrinnen, die
unmittelbar mit Gehwegen in Verbindung stehen, nach Maßgabe                reinigt,
dieser Satzung zu reinigen, bei Schneehäufungen zu räumen sowie       2.	 entgegen § 5 Abs. 4 die dort genannten Einrichtungen nicht
bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen.
(2) Der Stadt verbleibt die Verpflichtung zur Reinigung der in Stra-       jederzeit von allem Unrat oder den Wasserabfluss störenden
ßenbaulast der Stadt Netzschkau stehenden Straßen, soweit sie              Gegenständen, auch von Schnee und Eis, freihält,
nicht nach Abs. 1 auf die Straßenanlieger (Eigentümer und Besit-      3.	 entgegen § 5 Abs. 5 den Straßenkehricht nicht ordnungsge-
zer) übertragen worden ist. Sie kann sich zur Durchführung der             mäß beseitigt,
Reinigung Dritter bedienen.                                           (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gem. § 52 Abs. 2 SächsStrG mit
(3) Soweit die Stadt Netzschkau nach Abs. 2 verpflichtet bleibt,      einer Geldbuße bis zu 500,00 Euro geahndet werden.
übt sie die Reinigungspflicht als öffentlich-rechtliche Aufgabe aus.  (3) Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils
                                                                      gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbe-
                             § 4 Verpflichtete                        hörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungs-
(1)Verpflichtete im Sinne dieser Satzung für die in § 3 bezeichneten  widrigkeiten i.V.m. § 52 Abs. 3 Nr. 1 SächsStrG ist die Stadt.
Grundstücke sind Eigentümer, Erbbauberechtigte, Wohnungsei-
gentümer, Nießbraucher nach §§ 1030 ff. BGB, Wohnungsberech-                           Haushaltsbefragung –
tigte nach § 1093 BGB sowie sonstige zur Nutzung des Grundstücks      Mikrozensus und Arbeitskräftestichprobe
dinglich Berechtigte, denen – abgesehen von der Wohnungsbe-           der EU 2017
rechtigung – nicht nur eine Grunddienstbarkeit oder eine be-
schränkt persönliche Dienstbarkeit zusteht. Die Verpflichteten        Jährlich werden im Freistaat Sachsen – wie im gesamten Bundesge-
können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten auch geeigneter Dritter     biet – der Mikrozensus und die EU-Arbeitskräftestichprobe durch-
bedienen, bleiben jedoch der Stadt gegenüber verantwortlich.          geführt. Der Mikrozensus („kleineVolkszählung“) ist eine gesetzlich
(2) Liegen mehrere Grundstücke hintereinander zu der sie erschlie-    angeordneteStichprobenerhebungmitAuskunftspflicht,beiderein
ßenden Straße, so bilden das an die Straße angrenzende Grund-         Prozent der sächsischen Haushalte (rund 20 000 Haushalte) zuThe-
stück (Kopfgrundstück) und die dahinterliegenden Grundstücke          men wie Haushaltsstruktur, Erwerbstätigkeit, Arbeitssuche, Besuch
(Hinterliegergrundstücke) eine Straßenreinigungseinheit. Hinter-      von Schule oder Hochschule, Quellen des Lebensunterhalts usw. be-
liegergrundstücke sind nur solche Grundstücke, die nicht selbst       fragt werden. Der Mikrozensus 2017 enthält zudem noch Fragen zur
an eine öffentliche Straße oder einen öffentlichen Weg angrenzen.     Migration, Schichtarbeit und Schichtarten sowie zur Gesundheit.
Diese Grundstücke bilden auch dann eine Straßenreinigungsein-         Die Auswahl der zu befragenden Haushalte erfolgt nach den Re-
heit, wenn sie durch mehrere Straßen erschlossen werden. Es bleibt    geln eines objektiven mathematischen Zufallsverfahrens. Dabei
                                                                      werden nicht Personen, sondern Wohnungen ausgewählt. Die
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