Page 12 - Stadtanzeiger05.2017
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12 Nummer 6 Netzschkauer Stadtanzeiger
Samstag, 20. Mai 2017
Die Tatsache, dass in den letzten fünf Jahren 12 neue Mitglieder Zudem müssen Hunde in größeren Menschenansammlungen
gewonnen werden konnten, zeigt dies deutlich. Der Vorstand ver- (insbesondere Feste u.ä.) einen Maulkorb tragen. Die Ortspolizei-
sucht stets, die Kostenbelastung der Mitglieder überschaubar zu behörde kann Leinenzwang und/oder Maulkorbzwang anordnen,
halten. So ist der Vereinsbeitrag seit Jahren konstant. Für einen wenn Umstände bestehen, die ein gefahrloses Führen des Hundes
Kleingarten in unserer Anlage mit Wasser und Strom sind nicht nicht ermöglichen.
mehr als 40 Euro pro Jahr Fixkosten zu zahlen. Dafür erhält man ein
Stückchen Natur, die jeder nach seinen Wünschen und Vorstellun- (4) Der Halter von Raubtieren, Gift- oder Riesenschlangen sowie
gen gestalten kann. Die Bestimmungen des Bundeskleingarten- anderer Tiere, die ebenso wie diese durch Körperkraft, Gift oder
gesetztes müssen dabei natürlich beachtet werden. Verhalten Personen gefährden können, hat der Ortspolizeibehörde
In Zeiten der immer weiter zunehmenden Industriealisierung der diesen Sachverhalt unverzüglich anzuzeigen.
Landwirtschaft, wo Themen wie Chemikalieneinsatz und Genma-
nipulationen im Raum stehen, stellt das selbst geerntete Obst und (5) § 28 Straßenverkehrsordnung (StVO), § 121 Ordnungswidrigkei-
Gemüse eine wirkliche Alternative dar. Jeder kann sicherstellen, tengesetz (OWiG) sowie das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung
dass die Produkte nach biologischen Vorgaben erzeugt werden. vor gefährlichen Hunden (GefHundG) und der dazu erlassenen
Und das merkt man nicht zuletzt auch am Geschmack der Früchte. Verordnung bleiben unberührt.
Eine am Strauch ausgereifte, selbst geerntete Tomate schmeckt
nun mal um Welten besser als das Produkt aus dem Supermarkt. § 4 Verunreinigung durch Tiere
Und das lässt sich auf viele andere Beispiele übertragen: Gurken,
Erdbeeren, Himbeeren, Johannesbeeren, Äpfel, Pflaumen usw. (1) Den Haltern und Führern vonTieren ist es untersagt, die Flächen
Aber auch der Erholungseffekt der Gartenarbeit, welche ja bereits im Sinne von § 2 Abs. 1 bis 3 dieser Verordnung, die regelmäßig
vor über 100 Jahren erkannt wurde, ist nicht zu vernachlässigen. von Menschen genutzt werden, durch ihre Tiere verunreinigen zu
Der Aufenthalt an der frischen Luft, der direkte Kontakt mit Wind lassen.
und Wetter ist auch für Kinder ein Ausgleich zur Multimedia-Welt
in den Kinderzimmern zuhause. (2) Der Tierhalter bzw. -führer hat sein Tier von öffentlich zugängli-
Der Vorstand freut sich auf ein ereignisreiches Gartenjahr mit ei- chen Liegewiesen und Kinderspielplätzen fernzuhalten.
nem hoffentlich erfolgreichen Verlauf unseres Sommerfestes und
vielen Gästen. Wir wünschen allen Gartenfreunden und deren An- (3) Die entgegen Abs. 1 und 2 durch Tiere verursachten Verunrei-
gehörigen vor allem Gesundheit und viel Freude im Garten. Auch nigungen sind von den jeweiligen Tierführern unverzüglich zu
wünschen wir uns, dass die nächsten Jahre weiterhin Menschen beseitigen.
Interesse an einem Garten in unserer Anlage haben und so der
Fortbestand des Vereins auch bis zum 100. Gründungsjahr und (4) Die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
darüber hinaus sichergestellt ist. sowie des Ersten Gesetzes zur Abfallwirtschaft und zum Boden-
Interessenten können sich gern beim Vorsitzenden unter Tel. schutz bleiben von dieser Regelung unberührt.
03765/64398 melden.
§ 18 Lärm durch Tiere
M. Eichhorst
Vorsitzender Tiere sind so zu halten, dass von ihnen keine Lärmbelästigung für
jedermann ausgeht.
Verwaltungsgemeinschaft
Netzschkau/Limbach § 22 Ordnungswidrigkeiten
Hinweis an alle Hundehalter mit der Bitte (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 17 Abs. 1 Polizeigesetz des Frei-
um Einhaltung staates Sachsen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Auszug aus der Polizeiverordnung der Stadt Netzschkau als 1. entgegen § 3 Abs. 1Tiere so hält oder beaufsichtigt, dass Men-
Ortspolizeibehörde, zugleich als erfüllende Gemeinde der schen, Tiere oder Sachen belästigt bzw. gefährdet werden,
Verwaltungsgemeinschaft Netzschkau/Limbach 2. entgegen § 3 Abs.2 nicht dafür sorgt, dass Tiere im öffentli-
chenVerkehrsraum nicht ohne geeignete Aufsichtsperson frei
§ 3 Tierhaltung herumlaufen,
(1) Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass Menschen,
Tiere oder Sachen nicht belästigt oder gefährdet werden. 3. entgegen § 3 Abs. 3 nicht dafür sorgt, dass der Hund angeleint
(2) DerTierhalter hat dafür Sorge zu tragen, dass seinTier im öffent- ist,
lichen Verkehrsraum nicht ohne eine hierfür geeignete Aufsichts-
person frei herumläuft. Im Sinne dieser Vorschrift geeignet ist jede 4. entgegen § 3 Abs. 4 das Halten gefährlicher Tiere der Ortspo-
Person, der dasTier, insbesondere auf Zuruf, gehorcht und die zum lizeibehörde nicht unverzüglich anzeigt,
Führen des Tieres körperlich in der Lage ist.
(3) Hunde müssen auf Flächen im Sinne von § 2 Abs. 1 bis 3 dieser 5. entgegen § 4 Abs. 1 die Flächen im Sinne des § 2, die regel-
Verordnung an der Leine geführt werden. Außerhalb der Ortslage mäßig von Menschen genutzt werden, durch seine Tiere ver-
dürfen Hunde nur bei unbedingter Gehorsamkeit und unter Kon- unreinigen lässt,
trolle des Hundehalters bzw. -führers frei laufen gelassen werden.
6. entgegen § 4 Abs. 2 ein Tier nicht von öffentlich zugänglichen
Liegewiesen oder Kinderspielplätzen fernhält,
7. entgegen § 4 Abs. 3 die durch Tiere verursachten Verunreini-
gungen nicht unverzüglich entfernt,
…
35. entgegen § 18 Tiere so hält, dass von ihnen eine Lärmbelästi-
gung für jedermann ausgeht,
…
(3) Ordnungswidrigkeiten können nach § 17 Abs. 2 des Polizeige-
setzes des Freistaates Sachsen und § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens
5,00 EURO und höchstens 1.000,00 EURO, bei fahrlässiger Zuwider-
handlung mit höchstens 500,00 EURO, geahndet werden.