Page 3 - Stadtanzeiger05.2025
P. 3

Netzschkauer STADTANZEIGER                                                            10.05.2025 | Nummer 5 | Seite 3

     Hinweis an alle Straßenanlieger mit der Bitte um Einhaltung

     Auszug aus der Straßenreinigungssatzung der Stadt Netzschkau  (2) Liegen mehrere Grundstücke hintereinander zu der sie erschließenden
                                                                Straße, so bilden das an die Straße angrenzende Grundstück (Kopf-
                               § 2                              grundstück) und die dahinterliegenden Grundstücke (Hinterlieger-
                       Begriffsbestimmungen                     grundstücke) eine Straßenreinigungseinheit. Hinterliegergrundstücke
                                                                sind nur solche Grundstücke, die nicht selbst an eine öffentliche Stra-
     (1) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Satzung sind diejenigen Straßen,  ße oder einen öffentlichen Weg angrenzen. Diese Grundstücke bilden
        Wege und Plätze mit ihren Bestandteilen, die dem öffentlichen Verkehr  auch dann eine Straßenreinigungseinheit, wenn sie durch mehrere
        gewidmet  sind  oder  die  als  öffentliche  Straßen  im  Sinne  des  §  2  Straßen erschlossen werden.
        SächsStrG gelten. Hierzu gehören insbesondere die Fahrbahnen, die  Es bleibt den Eigentümern und Besitzern der zur Straßenreinigungs-
        Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, die Gehwege und die der  einheit gehörenden Grundstücke überlassen, die Aufteilung der auf
        Straße dienenden Gräben, Böschungen, Stützmauern und Grünstreifen.  sie zutreffenden Arbeiten untereinander durch Vereinbarung zu re-
                                                                geln. Sie bleiben jedoch gemeinsam verantwortlich für die Durchfüh-
     (2) Gehwege im Sinne dieser Satzung sind für den Fußgängerverkehr  rung der Reinigungspflicht.
        ausdrücklich bestimmte und äußerlich von der Fahrbahn abgegrenzte
        Teile der Straße, ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand und auf die          § 5
        Breite der Straße, sowie räumlich von einer Fahrbahn getrennte selb-  Umfang der Allgemeinen Reinigungspflicht
        ständige Fußwege. Als Gehwege gelten auch gemeinsame Geh- und
        Radwege nach Zeichen 240 StVO sowie Verbindungsfußwege.  (1) Die Reinigung umfasst vor allem das Beseitigen von Fremdkörpern,
        Soweit auf keiner Straßenseite ein Gehweg vorhanden ist, gilt als Geh-  Verunreinigungen, Laub und Unkraut. Die Reinigung hat regelmäßig
        weg ein Streifen von 1,50 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.  und so zu erfolgen, dass eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder
                                                                Ordnung, insbesondere eine Gesundheitsgefährdung infolge Verun-
     (3) Überwege sind als solche besonders gekennzeichnete Überwege für
                                                                reinigung der Straße durch Benutzung oder durch Witterungseinflüs-
        den Fußgängerverkehr sowie die Überwege an Straßenkreuzungen
                                                                se vermieden oder beseitigt wird.
        und Einmündungen in der Verlängerung der Gehwege.
                                                             (2) Übermäßiger Staubentwicklung beim Reinigen ist durch Besprengen
     (4) Geschlossene Ortslage ist der Teil des Stadtgebietes, der in geschlosse-
                                                                mit Wasser vorzubeugen, soweit nicht besondere Umstände entge-
        ner oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne
                                                                genstehen (z.B. ausgerufener Wassernotstand, Frostgefahr).
        unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzo-
        genes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusam-  (3) Bei der Reinigung sind solche Geräte zu verwenden, welche die Geh-
        menhang nicht.                                          wege nicht beschädigen.
                                                             (4) Oberirdische, der Entwässerung oder der Brandbekämpfung dienen-
                               § 3                              de Einrichtungen auf der Straße müssen jederzeit von allem Unrat
                  Übertragung der Reinigungspflicht             oder den Wasserabfluss störenden Gegenständen, auch von Schnee
                                                                und Eis, freigehalten werden.
     (1) Straßenanlieger haben regelmäßig innerhalb der geschlossenen Ortslage
                                                             (5) Der Kehricht ist sofort zu beseitigen. Er darf weder Nachbarn zugeführt,
        Gehwege einschließlich der Straßenrinnen, die unmittelbar mit Geh-
                                                                noch Straßensinkkästen, sonstigen Entwässerungsanlagen, Straßen-
        wegen in Verbindung stehen, nach Maßgabe dieser Satzung zu reini-
                                                                oder Abwassergräben, öffentlich ausgestellten Einrichtungen (z. B. Pa-
        gen, bei Schneehäufungen zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglät-
                                                                pierkörben, Glas- und Papiersammelcontainern) oder öffentlich unter-
        te zu bestreuen.
                                                                haltenen Anlagen (z.B. Brunnen, Gewässer) zugeführt werden. Die Be-
     (2) Der Stadt verbleibt die Verpflichtung zur Reinigung der in Straßenbaulast  seitigung erfolgt auf eigene Kosten.
        der Stadt Netzschkau stehenden Straßen, soweit sie nicht nach Abs. 1
        auf die Straßenanlieger (Eigentümer und Besitzer) übertragen worden           § 9
        ist. Sie kann sich zur Durchführung der Reinigung Dritter bedienen.   Ordnungswidrigkeiten
     (3) Soweit die Stadt Netzschkau nach Abs. 2 verpflichtet bleibt, übt sie
                                                             (1) Ordnungswidrig i.S.d. § 52 Abs. 1 Nr. 12 SächsStrG handelt, wer vor-
        die Reinigungspflicht als öffentlich-rechtliche Aufgabe aus.
                                                                sätzlich oder fahrlässig
                                                                1. entgegen § 5 Abs. 1 die Straßen nicht oder nicht regelmäßig reinigt,
                               § 4                              2. entgegen § 5 Abs. 4 die dort genannten Einrichtungen nicht je-
                           Verpflichtete
                                                                  derzeit von allem
                                                                  Unrat oder den Wasserabfluss störenden Gegenständen, auch
     (1) Verpflichtete im Sinne dieser Satzung für die in § 3 bezeichneten  von Schnee und Eis, freihält,
        Grundstücke sind Eigentümer, Erbbauberechtigte, Wohnungseigen-  3. entgegen § 5 Abs. 5 den Straßenkehricht nicht ordnungsgemäß
        tümer, Nießbraucher nach §§ 1030 ff. BGB, Wohnungsberechtigte  beseitigt,
        nach § 1093 BGB sowie sonstige zur Nutzung des Grundstücks ding-  (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gem. § 52 Abs. 2 SächsStrG mit einer
        lich Berechtigte, denen – abgesehen von der Wohnungsberechti-  Geldbuße bis zu 500,00 Euro geahndet werden.
        gung – nicht nur eine Grunddienstbarkeit oder eine beschränkt per-  (3) Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen
        sönliche Dienstbarkeit zusteht.                         Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sin-
   C
   M    Die Verpflichteten können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten auch geeigne-  ne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
   Y
   K
        ter Dritter bedienen, bleiben jedoch der Stadt gegenüber verantwortlich.  i.V.m. § 52 Abs. 3 Nr. 1 SächsStrG ist die Stadt.
   1   2   3   4   5   6   7   8