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12.07.2025 | Nummer 7 | Seite 4                                                                                                                                                   Netzschkauer STADTANZEIGER

        Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Netzschkau

        Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Einsätze der Freiwil-  (2) Für die beim Einsatz verbrauchten Materialien werden die jeweiligen
        ligen Feuerwehr der Stadt Netzschkau (Feuerwehrkostensatzung)  Sach- und gegebenenfalls die notwendigen Entsorgungskosten in tat-
                                                                  sächlich angefallener Höhe berechnet. Zusätzlich wird ein Verwal-
        Aufgrund des § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in der
                                                                  tungskostenzuschlag in Höhe von 10 Prozent erhoben.
        Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zu-
                                                               (3) Werden durch den Einsatz Geräte oder Ausrüstungsgegenstände un-
        letzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 500) ge-
                                                                  brauchbar, so können die Kosten für den Zeitwert der Kostenschuld-
        ändert worden ist, der §§ 23 und 69 des Sächsischen Gesetzes über den
                                                                  nerin/dem Kostenschuldner in Rechnung gestellt werden.
        Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) in der
                                                               (4) Sonstige durch den Einsatz verursachte notwendige Kosten und Ausla-
        Fassung der Bekanntmachung vom 04. März 2024 (SächsGVBl. S.289) und
                                                                  gen für die Verwendung besonderer Lösch- und Einsatzmittel werden
        des § 20 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
                                                                  verlangt.
        über die Feuerwehren und die Brandverhütungsschau im Freistaat Sachsen
                                                               (5) Entstehen der Feuerwehr durch Inanspruchnahme von Personal, Fahr-
        (Sächsische Feuerwehrverordnung - SächsFwVO) vom 21. Oktober 2005
                                                                  zeugen, Geräten und Ausrüstungsgegenständen Dritter zusätzliche
        (SächsGVBl. S. 291), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Juni
                                                                  Kosten, so sind diese zusätzlich zu den Kosten nach § 3 Abs. 1 zu er-
        2024 (SächsGVBl. S. 532) geändert worden ist hat der Stadtrat der Stadt
                                                                  statten. Zusätzliche Kosten im Sinne dieser Satzung entstehen u. a.
        Netzschkau in seiner Sitzung am 24.06.2025 folgende Satzung beschlossen:
                                                                  durch die Inanspruchnahme von Spezialdienstleistungen Dritter und
                       § 1 Begriffsbestimmungen                   speziellen Materialien bzw. Geräten, die nicht von der Feuerwehr der
        (1) Der Kostenersatz im Sinne dieser Satzung umfasst die Aufwendungen  Stadt Netzschkau vorgehalten werden.
          der Feuerwehr für:                                   (6) Kostenersatz wird nur in dem Umfang vom Kostenschuldner gefordert,
          1. Einsätze der Feuerwehr zur Brandbekämpfung und zur techni-  wie Personal und Gerät zum Einsatz gekommen sind. Wird mehr Perso-
             schen Hilfe,                                         nal und Gerät am Einsatzort bereitgestellt als tatsächlich erforderlich
          2. Einsätze der Feuerwehr außerhalb der Brandbekämpfung  und hat der Kostenschuldner dies zu vertreten, können auch für das
        (2) Ein Einsatz im Sinne dieser Satzung umfasst jede durch eine Anforde-  nicht erforderliche Personal und Gerät Kosten verlangt werden.
          rung ausgelöste Tätigkeit der Feuerwehr, die auf die Erbringung einer  (7) Für die Berechnung der Einsatzzeit gilt § 69 Abs. 1 Satz 2 SächsBRKG.
          Feuerwehrleistung ausgerichtet ist.                     In den Fällen des § 69 Abs. 1 Satz 3 SächsBRKG gilt für die Berech-
        (3) Einsatz der Feuerwehr ist auch die Stellung einer Brandsicherheitswa-  nung der Einsatzzeit § 69 Abs. 1 Satz 4 SächsBRKG entsprechend. Für
          che gemäß § 23 SächsBRKG durch die Stadt Netzschkau.    die Berechnung der Kostensätze gilt § 69 Abs. 4 Satz 2 SächsBRKG.
                          § 2 Geltungsbereich                                   § 6 Billigkeitsmaßnahme
        (1) Diese Satzung gilt für alle Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der  Ersatz der Kosten soll nicht verlangt oder angemessen reduziert werden,
          Stadt Netzschkau im Sinne der §§ 2 Abs. 1 i.V.m. 16 Abs. 1 und 2, 23  soweit dies eine unbillige Härte wäre (§ 69 Abs. 10 SächsBRKG). Hierzu ist
          und 69 des SächsBRKG sowie für Einsätze der Feuerwehr auf Grund-  das Stellen eines gesonderten Antrages sowie die Vorlage entsprechender
          lage der jeweils geltenden Feuerwehrsatzung der Stadt Netzschkau.  Nachweise erforderlich.
        (2) Die für den Einsatz einsatztaktisch notwendigen Kräfte und Mittel
                                                                              § 7 Entstehung und Fälligkeit
          werden von der Feuerwehr unter Beachtung der gültigen Alarm- und
                                                               (1) Der Anspruch auf Kostenersatz entsteht mit Beendigung des Einsat-
          Ausrückeordnung (AAO) festgelegt.
                                                                  zes der Feuerwehr.
            § 3 Erhebung des Kostenersatzes und Kostenschuldner  (2) Der Kostenersatz wird durch Verwaltungsakt festgesetzt und mit des-
        (1) Für die Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Netzschkau wird  sen Bekanntgabe fällig.
          gemäß § 69 Abs. 2 SächsBRKG und § 22 SächsBRKG in Verbindung
                                                                                   § 8 Inkrafttreten
          mit § 17 SächsFwVO Kostenersatz verlangt.
                                                               Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleich-
        (2) Für Einsätze der Feuerwehr außerhalb der Brandbekämpfung wird auf
                                                               zeitig tritt die Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebüh-
          der Grundlage des § 69 Abs. 3 SächsBRKG Ersatz der Kosten verlangt.
                                                               renerhebung  für  Leistungen  der  Freiwilligen  Feuerwehr  der  Stadt
        (3) § 7 Abs. 4 Sächsisches Verwaltungskostengesetz (SächsVwKG) gilt
                                                               Netzschkau vom 29.03.2006 außer Kraft.
          entsprechend.
        (4) Mehrere zum Kostenersatz Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
                                                               Netzschkau, den 24.06.2025
             § 4 Kostenerstattung bei gegenseitiger Hilfeleistung
        Für Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr Netzschkau nach § 69 Abs. 2 Nr. 8
        SächsBRKG, ist zum Ersatz der Kosten die Gemeinde verpflichtet, der im  Mike Purfürst
        Rahmen eines gemeindeübergreifenden Einsatzes nach § 14 Abs. 1  Bürgermeister Stadt Netzschkau
        SächsBRKG Hilfe geleistet worden ist, sofern keine anderen Vereinbarun-
        gen bestehen oder getroffen werden. Bei regelmäßiger gegenseitiger Hil-  Anlage zu § 5 Abs. 1 der Satzung zur Regelung des Kostenersatzes
        feleistung ist der Umfang des Kostenersatzes gegenüber Gemeinden, Be-  für Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Netzschkau (Feu-
        trieben und Einrichtungen mit Werkfeuerwehr vor Eintritt eines Schaden-  erwehrkostensatzung) vom 24.06.2025
        ereignisses durch entsprechende Vereinbarungen zu regeln.
                                                               Kostenverzeichnis für Einsätze der Feuerwehr
                    § 5 Berechnung des Kostenersatzes
        (1) Der Kostenersatz wird nach den Kostensätzen (Stundensätzen) des je-  I.  Kostensätze für Einsatzkräfte
          weils gültigen Kostenverzeichnisses für Einsätze der Freiwilligen Feu-  1. Ehrenamtliches Personal                                      35,98 €/Stunde
          erwehr der Stadt Netzschkau in Verbindung mit § 69 Absätze 5 bis 8  (Personalkosten für ehrenamtliche
          SächsBRKG und § 20 SächsFwVO sowie Anlage 5 (zu § 20 Abs. 1 und  Angehörige der Feuerwehr)
          2) SächsFwVO berechnet. Die Stundensätze werden minutengenau  II. Feuerwehrfahrzeuge                       C
                                                                                                                     M
          abgerechnet. Das Kostenverzeichnis für Einsätze der Freiwilligen Feu-  1. Tragkraftspritzenanhänger (TSA) Lambzig            21,56 €/Stunde  Y
                                                                                                                     K
          erwehr der Stadt Netzschkau ist als Anlage Bestandteil dieser Satzung.  2. Schlauchtransportanhänger (STA) Brockau           21,56 €/Stunde
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