Page 7 - stadtanzeiger04.2021
P. 7

Nummer 4  7
                                                                     Samstag, 17. April 2021

	 f. 	Die Beförderung von frischem Fleisch von Geflügel aus         		 iii. 	für das Verbringen von Eintagsküken in einen Bestand
        einer Schlachtstätte, einem Zerlegebetrieb oder einem                   im Inland
        Kühlhaus ist verboten; dieses Verbot gilt nicht, soweit das
        frische Fleisch von Geflügel außerhalb des Sperrbezirks      		 iv. 	für in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten,
        gewonnen und von frischem Fleisch von Geflügel, das im                  soweit sichergestellt ist, dass diese Vögel nicht mit im
        Sperrbezirk gewonnen worden ist, getrennt gelagert und                  Bestand gehaltenem Geflügel in Kontakt gekommen
        befördert worden ist oder das frische Fleisch von Geflügel              sind.
        vor dem 21. Tag der mutmaßlichen Einschleppung des
        hochpathogenen aviären Influenzavirus in den Seuchen-        	 d. 	G ehaltene Vögel (gemäß Punkt 3.a.) zur Aufstockung des
        bestand gewonnen und von frischem Fleisch getrennt                   Wildvogelbestands dürfen nicht frei gelassen werden.
        gelagert und befördert worden ist, das nach diesem Zeit-
        punkt gewonnen worden ist.                                   	 e. 	Die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügel-
                                                                             märkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist verbo-
	 g. 	Gehaltene Vögel (gemäß Punkt 3.a.) zur Aufstockung des                ten.
        Wildvogelbestands dürfen nicht frei gelassen werden.
                                                                     	 f. 	Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene
	 h. 	A uf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen, aus-              Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenpro-
        genommen auf betrieblichen Wegen, dürfen gehaltene                   dukte von Geflügel, Futtermittel oder sonstige Materiali-
        Vögel, Eier oder Tierkörper gehaltener Vögel nicht beför-            en, die Träger des hochpathogenen aviären Influenzavirus
        dert werden außer für die Beförderung im Durchgangs-                 sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit
        verkehr auf Bundesfernstraßen oder Schienenverbindun-                denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren wor-
        gen, soweit das Fahrzeug nicht anhält und Geflügel oder              den ist, sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach
        frisches Fleisch von Geflügel nicht entladen wird, und für           näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen
        die sonstige Beförderung von Konsumeiern, die außerhalb              und zu desinfizieren.
        des Sperrbezirks erzeugt worden sind.
                                                                     5. 	 Überdies gelten folgende allgemeine Schutzmaßregeln für
	 i. 	Die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügel-             die unter Punkt 2 genannten Restriktionszonen:
        märkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist verboten.
                                                                     	 a. 	Tierhalter von gehaltenen Vögeln (gemäß Punkt 3.a.) ha-
	 j. 	Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene                  ben sicherzustellen, dass die Ein- und Ausgänge zu den
        Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenpro-            Ställen oder die sonstigen Standorte des Geflügels gegen
        dukte von Geflügel, Futtermittel und sonstige Materialien,           unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren gesichert
        die Träger des hochpathogenen aviären Influenzavirus                 sind.
        sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit
        denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren wor-        	 b. 	T ierhalter von gehaltenen Vögeln (gemäß Punkt 3.a.) ha-
        den ist, sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach               ben sicherzustellen, dass die Ställe oder die sonstigen
        näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen                Standorte des Geflügels von betriebsfremden Personen
        und zu desinfizieren.                                                nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einweg-
                                                                             schutzkleidung betreten werden und dass diese Personen
4. 	 Für die in Punkt 2 genannten Beobachtungsgebiete gilt Fol-              die Schutz- oder Einwegschutzkleidung nach Verlassen
    gendes:                                                                  des Stalles oder sonstigen Standorts des Geflügels unver-
                                                                             züglich ablegen.
	 a. 	Jeder, der in den in Punkt 2 genannten Beobachtungsge-
        bieten Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasa-      	 c.	Tierhalter von gehaltenen Vögeln (gemäß Punkt 3.a.) ha-
        ne, Wachteln, Enten und Gänse (ausgenommen Laufvögel)                ben sicherzustellen, dass Schutzkleidung nach Gebrauch
        hält, hat dies unverzüglich unter Angabe seines Namens,              unverzüglich gereinigt und desinfiziert und Einwegschutz-
        seiner Anschrift und der Art und Anzahl des Geflügels, der           kleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich besei-
        Nutzungsart, des Standortes und der Haltungsform (Frei-              tigt wird.
        land, Stall) beim LÜVA anzuzeigen, sofern dies noch nicht
        erfolgt ist.                                                 	 d. 	Tote Wildvögel der Ordnungen Hühnervögel, Gänsevögel,
                                                                             Greifvögel, Eulen, Regenpfeiferartige, Lappentaucherar-
	 b. 	W er Geflügel (gemäß Punkt 3.a.) hält, hat das Geflügel in            tige oder Schreitvögel sind dem Lebensmittelüberwa-
        geschlossenen Ställen oder unter einer Vorrichtung, die              chungs- und Veterinäramt des Vogtlandkreises unter An-
        aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesi-              gabe des Fundortes zu melden.
        cherten dichten Abdeckung und einer gegen das Eindrin-
        gen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung beste-       	 e. 	Die Jagd auf Federwild ist untersagt.
        hen muss, zu halten. Netze oder Gitter, die zur Abdeckung    	 f. 	Geflügel darf nur im Durchgangsverkehr auf Autobahnen,
        nach oben genutzt werden, werden nur anerkannt, wenn
        ihre Maschenweite maximal 25 mm beträgt.                             anderen Straßen des Fernverkehrs oder Schienenverbin-
                                                                             dungen befördert werden und nur, soweit das Fahrzeug
	 c. 	Gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel und Feder-             nicht anhält und Geflügel nicht entladen wird.
        wild, Eier sowie von Geflügel und Federwild stammende        6. 	 Ausnahmen von diesen Bestimmungen sind nur nach vor-
        sonstige Erzeugnisse sowie tierische Nebenprodukte von           heriger Genehmigung des Lebensmittelüberwachungs- und
        Geflügel dürfen weder in einen noch aus einem Bestand            Veterinäramtes des Vogtlandkreises möglich.
        verbracht werden.                                            7. 	 Die Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntma-
                                                                         chung in Kraft.
		Die zuständige Behörde kann Ausnahmen unter Auflagen              8. 	 Der vollständige Inhalt der Allgemeinverfügung kann auf der
        genehmigen:                                                      Internetseite des Landratsamtes unter www.vogtlandkreis.de
                                                                         eingesehen werden.
		 i. 	für das Verbringen von Geflügel von außerhalb des Be-        9. 	 Diese Allgemeinverfügung ergeht kostenfrei.
           obachtungsgebiets unmittelbar zur Schlachtung in eine
           von der zuständigen Behörde bezeichnete Schlacht-         Rechtsbehelfsbelehrung
           stätte im Beobachtungsgebiet                              Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach sei-
                                                                     ner Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt Vogtlandkreis
		 ii. 	für das Verbringen von Legehennen und Truthühnern in        erhoben werden. Dafür stehen folgende Möglichkeiten zur Ver-
           einen Bestand im Inland                                   fügung:
   2   3   4   5   6   7   8   9   10   11   12