Page 17 - Stadtanzeiger11.2017
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Netzschkauer Stadtanzeiger 17Nummer 11
Samstag, 18. November 2017
Satzung § 4 – Gebühren für freiwillige Leistungen der Feuerwehr
zur Regelung des Kostenersatzes und zur Für alle anderen Leistungen der Feuerwehr, die auf der Grundlage
Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen des Artikel 1 § 69 Abs. 3 des Gesetzes zur Neuordnung des Brand-
schutzes, Rettungsdienstes und Katastrophenschutzes im Freistaat
Feuerwehr der Gemeinde Limbach Sachsen erbracht werden, werden Gebühren verlangt.
Aufgrund des § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung für den Wenn nicht § 5 dieser Satzung etwas anderes bestimmt, werden
Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom für folgende freiwillige Leistungen Gebühren verlangt:
3. März 2014 (GVBl.2014 Nr. 5, S. 146) geändert durch Gesetze vom
2. April 2014 (SächsGVBl. S. 234), vom 29. April 2015 (SächsGVBl. 1. Die Beseitigung von Kraftstoffen, Ölen und umweltgefähr-
S. 349), vom 13. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 652) und Artikel 1 denden oder gefährlichen Stoffen sowie durch sie verursachte
§ 69 Abs. 2 und 3 des Gesetzes zur Neuordnung des Brandschutzes, Schäden, deren sofortige Beseitigung möglich ist, bei Stra-
Rettungsdienstes und Katastrophenschutzes im Freistaat Sachsen ßenverkehrs- und anderen Unfällen.
in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.06.2004 (GVBl. S. 245
ber. S. 647), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.08.2015 (Sächs- 2. Die Mitwirkung bei und die Durchführung von Räum-, Auf-
GVBl. S. 466) hat der Gemeinderat der Gemeinde Limbach in seiner räum- und Sicherungsarbeiten.
Sitzung vom 26.10.2017 folgende Satzung beschlossen:
3. Die zeitweise Überlassung von Fahrzeugen, Geräten und Ma-
§ 1 – Begriffsbestimmungen terial zum Ge- und Verbrauch.
(1) Kosten im Sinne des Artikel 1 des Gesetzes zur Neuordnung
des Brandschutzes, Rettungsdienstes und Katastrophenschutzes 4. Andere Leistungen, die nicht zu den gesetzlichen Aufgaben
im Freistaat Sachsen sind: der Feuerwehren gehören und/oder deren Erforderlichkeit
• Aufwendungen für die Durchführung von Pflichtleistungen sich auf Anforderung einzelner ergibt.
der Feuerwehr. Wird unter den in der Satzung bestimmten § 5 – Berechnung des Kostenersatzes und der Gebühren
Voraussetzungen ihre Erstattung verlangt, handelt es sich um
Kostenersatz. (1) Soweit im Absatz 4 nichts anderes bestimmt ist, wird der Kos-
• Aufwendungen der Feuerwehr für die Durchführung von tenersatz nach den Sätzen des Kostenverzeichnisses sowie nach
anderen, freiwilligen Leistungen. Die Gegenleistungen der Zeitaufwand, Art und Anzahl des in Anspruch genommenen Per-
Leistungsnehmer sind Gebühren. sonals, der Fahrzeuge, der Geräte und Ausrüstungsgegenstände
(2) Ein Einsatz im Sinne dieser Satzung ist jede durch Anforderung berechnet. Das Kostenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung.
ausgelöste und auf die Durchführung einer Feuerwehrleistung Es ist Grundlage für die Erhebung von Gebühren.
gerichtete Tätigkeit der Feuerwehr. Ein Einsatz beginnt mit der
Alarmierung/Anforderung der Feuerwehr und endet entweder (2) Bei Stundensätzen werden angefangene Stunden auf die
mit Beginn eines folgenden Einsatzes oder mit der Erklärung des nächste halbe Stunde aufgerundet. Bei Tagessätzen wird jeder
Einsatzleiters über das Ende des Einsatzes, spätestens aber mit dem angefangene Kalendertag als voller Kalendertag berechnet.
Wiedereinrücken in die Feuerwache.
3. Einrichtungsträger im Sinne dieser Satzung ist der Eigentümer (3) Die Kosten- und Gebührenerstattungssätze setzen sich, soweit
oder der Besitzer/Nutzungsberechtigte eines Gebäudes oder Ge- nichts anderes bestimmt ist, zusammen aus:
bäudeteils einer Anlage oder einer Fläche.
1. den Personalkosten für die eingesetzten Angehörigen der
§ 2 – Geltungsbereich Feuerwehr
Diese Satzung gilt für Leistungen der Feuerwehr der Gemeinde
Limbach im Sinne des Artikel 1 §§ 6 und 69 des Gesetzes zur Neu- 2. den Stundensätzen für die eingesetzten Fahrzeuge
ordnung des Brandschutzes, Rettungsdienstes und Katastrophen-
schutzes im Freistaat Sachsen sowie Tätigkeiten der Feuerwehr 3. den Sätzen für die eingesetzten Geräte.
auf der Grundlage in der jeweils gültigen Feuerwehrsatzung. Als
Leistung gilt auch das Ausrücken der Feuerwehr bei missbräuch- (4) Entstehen der Feuerwehr durch Inanspruchnahme von Perso-
licher Alarmierung und bei Fehlalarmierung durch automatische nal, Fahrzeugen, Geräten und Ausrüstungsgegenständen beson-
Brandmeldeanlagen. dere Kosten, so sind sie zusätzlich zu denjenigen nach Abs. 3 zu
erstatten, sofern sie dort nicht enthalten sind. Kosten für Ersatzbe-
§ 3 – Kostenersatz für Pflichtleistungen der Feuerwehr schaffung bei Unbrauchbarkeit oder Verlust sind nur zu erstatten,
Kostenersatz wird für folgende Leistungen im Gemeindegebiet im soweit den Zahlungspflichtigen ein Verschulden trifft. Für die bei
Rahmen des Artikel 1 §§ 22 Abs. 6 und 69 Abs. 2 des Gesetzes zur kosten- und gebührenerstattungspflichtigen Hilfeleistungen ver-
Neuordnung des Brandschutzes, Rettungsdienstes und Katastro- brauchten Materialien, soweit sie nicht Bestandteil der kalkulierten
phenschutzes im Freistaat Sachsen verlangt: Pauschalsätze sind, werden die jeweiligen Selbstkosten zuzüglich
a) vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Leistungen eines Verwaltungskostenzuschlags von 10 % berechnet.
b) Leistungen, die durch den Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft-
(5) Kostenersatz und Gebühren werden nur in dem Umfang vom
oder Wasserfahrzeugen erforderlich werden Kostenschuldner gefordert, wie Personal und Gerät zum Einsatz
c) Leistungen, wenn der Einsatz auf einem Grundstück oder gekommen sind. Wird mehr Personal und Gerät am Einsatzort be-
reitgestellt als tatsächlich erforderlich und hat der Kostenschuld-
durch eine Anlage mit besonderem Gefahrenpotential erfor- ner dies zu vertreten, können auch für das nicht erforderliche Per-
derlich geworden ist sonal und Gerät Kosten verlangt werden.
d) Brandsicherheitswachen
e) abgebrochener Einsatz infolge missbräuchlicher Alarmierung (6) Für Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von benachbar-
der Feuerwehr oder der Fehlalarmierung durch automatische ten Gemeinden oder durch Werksfeuerwehren entstehen, werden
Brandmeldeanlagen. unabhängig von dieser Satzung Kosten in der Höhe verlangt, wie
sie der Gemeinde in Rechnung gestellt werden.
(7) Ersatz der Kosten soll nicht verlangt werden, soweit dies eine
unbillige Härte wäre.
§ 6 – Kostenschuldner
(1) Kostenersatz für Leistungen nach § 3 dieser Satzung wird
• in den Fällen des § 3 Buchstaben a) und e) vom Verursacher
bzw. Betreiber einer automatischen Brandmeldeanlage,