Page 13 - Stadtanzeiger11.2017
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Netzschkauer Stadtanzeiger                                                     13Nummer 11

                                                                      Samstag, 18. November 2017

Dafür suchen wir Sie. Wenn Sie Interesse haben, so nehmen Sie mit     (4) Alters- und Ehrenabteilungen können gebildet werden in den
uns Kontakt auf, wir informieren Sie gerne. Wir freuen uns auf Sie.   Ortsfeuerwehren.
„Kurs Schwerkranke und Angehörige begleiten“ – Hospiz-                •	 Buchwald
helferkurs“                                                           •	 Limbach
Start 2018. Anmeldung ab sofort möglich. Kontakt unter:               •	 Reimersgrün.
•	 Hospizverein Vogtland e.V.                                         (5) Die Leitung der Gemeindefeuerwehr obliegt dem Gemeinde-
•	 Büro Reichenbach, Nordhorner Platz 1,Telefon: 03765/ 612888        wehrleiter. Die Stellvertreter des Gemeindewehrleiters sind die
•	 Büro Auerbach, Bebelstraße 13, Tel. 03744/3098450 und              Ortswehrleiter. Die Leitung der Ortsfeuerwehren obliegt den zu-
                                                                      ständigen Ortswehrleitungen (Ortswehrleiter, sein Stellvertreter,
     Tel. 0174 71 25 976                                              Ortsgerätewart).
•	 www.hospizverein-vogtland.de
•	 hospizverein-vogtland@online.de                                                  § 2 – Pflichten der Gemeindefeuerwehr
                                                                      (1) Die Gemeindefeuerwehr hat die Pflichten
            Gemeinde                                                  •	 Menschen, Tiere und Sachwerte vor Bränden zu schützen,
        Limbach/Vogtland                                              •	 technische Hilfe bei der Bekämpfung von Katastrophen, im

             Aus dem Rathaus                                               Rahmen des Rettungsdienstes und der Beseitigung von Um-
                                                                           weltgefahren zu leisten.
              Bekanntmachung                                          (2) Der Bürgermeister oder sein Beauftragter kann die Gemein-
                                                                      defeuerwehr zu Hilfeleistungen bei der Bewältigung besonderer
   Die Gemeinde Limbach schreibt folgendes Grundstück                 Notlagen heranziehen
                       zum Verkauf aus                                    § 3 – Aufnahme in die Einsatzabteilung der Feuerwehr
                                                                      (1) Voraussetzungen für die Aufnahme in die aktive Abteilung der
Das Grundstück 14/f der Gemarkung Lauschgrün liegt an der             Gemeindefeuerwehr sind:
Plauener Straße. Es besitzt eine Größe von 222 m². Der Angebots-      •	 die Vollendung des 16. Lebensjahres,
preis ergibt sich aus der Bodenrichtwerttabelle vom 2016 des Gut-     •	 die Bereitschaft zurTeilnahme an der Grundausbildung sowie
achterausschusses für Grundstückswerte im Vogtlandkreis.                   der Ersthelferausbildung,
Der Quadratmeterpreis in dieser Region beträgt 27,00 €/m². Das        •	 bestehen Zweifel über die gesundheitliche Eignung des Be-
ergibt ein Mindestangebot von 5.994,00 €. Die Vollzugkosten des            werbers, kann in Abstimmung mit dem Bürgermeister der
Verkaufes trägt der Erwerber.                                              Gemeinde Limbach ein Nachweis über die gesundheitliche
Die Angebote richten Sie bitte bis zum 10.12.2017 an die Gemeinde          Eignung für den aktiven Dienst angefordert werden (Sächs-
Limbach, Alte Schulgasse 1, 08491 Limbach.                                 BRKG § 18 Abs. 2).
                                                                      Die Bewerber dürfen nicht ungeeignet im Sinne von § 18 Abs. 4
 Feuerwehrsatzung der Gemeinde Limbach                                SächsBRKG sein. Bei Minderjährigen muss die Zustimmung der
                                                                      Erziehungsberechtigten vorliegen.
Der Gemeinderat der Gemeinde Limbach hat am 26.10.2017 auf            (2) Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Ortswehrleiter zu
Grund von § 4 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat            richten. Über die Aufnahme entscheidet der Gemeindewehrleiter
Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom             nach Anhörung der zuständigen Ortswehrleitung. Jeder Angehöri-
3. März 2014 (SächsGVBl. 2014 Nr. 5, S. 146), zuletzt geändert durch  ge der Feuerwehr erhält bei seiner Aufnahme einen Dienstausweis.
Gesetz vom 13. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 652) und § 15 Abs. 4      (3) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Gründe
des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst         für eine Ablehnung des Aufnahmegesuches sind dem Bewerber
und Katastrophenschutz (SächsBRKG) vom 24. Juni 2004 (Sächs-          schriftlich mitzuteilen.
GVBl. S. 245, 647), letzte Änderung 10. August 2015 (SächsGVBl.
S. 466) die nachfolgende Satzung beschlossen.                                        § 4 – Beendigung des ehrenamtlichen
                                                                                            aktiven Feuerwehrdienstes
      § 1 – Begriff, Gliederung und Leitung der Feuerwehr
(1) Die Gemeindefeuerwehr Limbach ist eine Einrichtung der Ge-        (1) Der ehrenamtliche aktive Feuerwehrdienst endet, wenn der
meinde ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Sie besteht aus einer        Angehörige der Gemeindefeuerwehr
Freiwilligen Feuerwehr mit den Ortsfeuerwehren                        •	 aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienst-
•	 Buchwald
•	 Limbach                                                                 pflichten dauernd unfähig ist,
•	 Reimersgrün                                                        •	 ungeeignet zum Feuerwehrdienst entsprechend § 18 Abs. 4
(2) Die Freiwillige Feuerwehr führt den Namen „Freiwillige
Feuerwehr Limbach“. Ortsfeuerwehren können den Ortsteilnamen               SächsBRKG wird oder
beifügen                                                              •	 aus der Gemeindefeuerwehr entlassen oder ausgeschlossen
(3) Neben den aktiven Abteilungen kann eine Jugendfeuerwehr
gebildet werden. Sie besteht aus den Jugendgruppen der Orts-               wird.
feuerwehren. Es besteht die Möglichkeit, die Jugendgruppen zu-        •	 Bestehen Zweifel über die gesundheitliche Eignung des
sammenzufassen. Die Möglichkeit obliegt der Entscheidung der
jeweiligen Jugendgruppe.                                                   aktiven Mitgliedes, kann in Abstimmung mit dem BGM der
                                                                           Gemeinde Limbach ein Nachweis über die gesundheitliche
                                                                           Eignung für den aktiven Dienst angefordert werden (Sächs-
                                                                           BRKG §18 Abs. 2).
                                                                      (2) Ein Feuerwehrangehöriger ist auf schriftlichen Antrag seiner-
                                                                      seits zu entlassen.
                                                                      (3) Ein Feuerwehrangehöriger hat die Verlegung seines stän-
                                                                      digen Wohnsitzes in eine andere Gemeinde unverzüglich dem
                                                                      Ortswehrleiter schriftlich anzuzeigen. Eine Entlassung kann mit
                                                                      schriftlichem Antrag erfolgen, wenn dem Feuerwehrangehörigen
                                                                      die Dienstausübung in der Feuerwehr aufgrund der Verlegung des
                                                                      Wohnsitzes nicht mehr möglich ist.
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