Page 18 - Stadtanzeiger11.2017
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18 Nummer 11 Netzschkauer Stadtanzeiger
Samstag, 18. November 2017
• in den Fällen des § 3 Buchstaben b) und c) vom Halter des c) Tauchpumpe + Zubehör 20,00 €
Fahrzeuges bzw. Eigentümer, Besitzer oder Betreiber der An-
lage und d) TS 8 + Wasserstrahlpumpe 30,00 €
• in den Fällen des § 3 Buchstaben d) vom Veranstalter oder e) TS 8 25,00 €
Einrichtungsträger verlangt.
f ) Feuerlöscher 20,00 €
(2) Gebühren für Leistungen nach § 4 dieser Satzung werden ent-
sprechend Artikel 1 § 69 Abs. 3 des Gesetzes zur Neuordnung des g) Motorkettensäge 30,00 €
Brandschutzes, Rettungsdienstes und Katastrophenschutzes im
Freistaat Sachsen verlangt von: 3. Einsatz von Verbrauchsmitteln
1. demjenigen, dessen Verhalten die Leistung erforderlich ge-
Sämtliche Verbrauchsmittel (Ölbinder, Schaummittel, Tro-
macht hat bzw. der nach anderen gesetzlichen Regelungen ckenmittel) werden nach dem tatsächlichen Verbrauch zu
dafür herangezogen werden kann, jeweiligen Tagespreis gesondert berechnet.
2. dem Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erfor-
derlich gemacht hat, oder von demjenigen, der die tatsächli- III. Missbräuchliche Alarmierung
che Gewalt über eine solche Sache ausübt,
3. demjenigen, in dessen Interesse der Einsatz erfolgt ist. Derjenige, der wider besseren Wissens die Feuerwehr alarmiert,
(3) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. ist gem. § 69 Abs. 2 Nr. 5 SächsBRKG zum Ersatz der Kosten ver-
pflichtet.
§ 7 – Entstehung und Fälligkeit
Der Anspruch auf Kostenersatz bzw. Gebühren entsteht mit Been- Veröffentlichungshinweis auf die Unbeachtlichkeit von Ver-
digung der Leistung der Feuerwehr und wird mit Bekanntgabe des fahrens- und Formfehlern gem. § 4 Abs. 4 SächsGemO:
Kostenbescheids an den Kostenschuldner fällig.
Satzungen, die unter Verletzungen von Verfahrens- oder Form-
§ 8 – Inkrafttreten vorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Amtsblatt in Kraft. Dies gilt nicht, wenn
(2) Mit dem gleichen Tage tritt die Satzung über Gebühren und
Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Limbach vom 03.05.2011 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
außer Kraft.
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh-
Limbach, den 26.10.2017 migung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden
sind,
Damisch
Bürgermeister 3. der Bürgermeister dem Beschlussnach § 52 Abs. 2 wegen Ge-
setzwidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet
hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift ge-
genüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachver-
halts, der Verletzung begründen soll, schriftlich geltend
gemacht worden,
Anlage Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht wor-
den, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jeder-
mann diese Verletzung geltend machen.
zur Satzung über den Kostenersatz und zur Datum der Satzung: 26.10.2017
Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen
Feuerwehr der Gemeinde Limbach
Kostenverzeichnis für Leistungen der Feuerwehr
I. Personelle Leistungen € je Stunde Damisch
Bürgermeister
1. Sonstige durch Angehörige der Feuerwehr erbrachte perso-
Kindergarten- und Schulnachrichten
nelle Leistungen bei Einsätzen, Hilfeleistungen u.ä.
Blätterrascheln und Laternen in Limbach
je Einsatzkraft 25,00
Was gibt es Schöneres, als sich in Laubhaufen zu werfen und sich
Werden die personellen Leistungen unter Nutzung von zusätzli- mit Blättern zu bewerfen? Die Herbstzeit ist in Limbach angekom-
chen Körperschutzmittel erbracht (Wärmestrahlenschutzanzug, men und die gemütliche Lichterzeit beginnt. Auch in der Ev. Mon-
Chemikalienschutzanzug) ist auf die Stundensätze ein Zuschlag tessori-Grundschule wird das Schulhaus herbstlich geschmückt
von 50% zu berechnen. und der St. Martin mit einer kleinen Andacht und einem kleinen
Anspiel der 1. Klasse vorgestellt. Die Andacht erinnert uns an die
II. Einsatz von Fahrzeugen, Anhängern, Geräten und Ausrüstungen kalte Zeit und wie schön es doch ist, wenn man etwas teilen kann.
Das erwärmt die Herzen und zeigt, wie wichtig es ist, auch anderen
1. Einsatz von Lösch- und Sonderfahrzeugen, einschließlich der ein Stück von sich abzugeben.
Normbestückung
a) TSFW - Z á Std. 77,00 € je km 2,00 €
b) TLF SIL + TSA á Std. 77,00 € je km 2,00 €
c) SW 1000/GW á Std. 51,00 € je km 2,00 €
d) MTW + TSA á Std. 51,00 € je km 2,00 €
2. Einsatz von Geräten und Aggregaten (nur mit Personal)
Grundkosten (pro Stunde)
a) Notstromaggregat 15,00 €
b) Beleuchtungssatz + Verlängerungen 5,00 €