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18 Nummer 11                                                       Netzschkauer Stadtanzeiger
           Samstag, 18. November 2017

•	 in den Fällen des § 3 Buchstaben b) und c) vom Halter des       c) 	 Tauchpumpe + Zubehör 	        20,00 €
     Fahrzeuges bzw. Eigentümer, Besitzer oder Betreiber der An-
     lage und                                                      d) 	 TS 8 + Wasserstrahlpumpe	     30,00 €

•	 in den Fällen des § 3 Buchstaben d) vom Veranstalter oder       e) 	 TS 8 	                        25,00 €
     Einrichtungsträger verlangt.
                                                                   f ) 	 Feuerlöscher 	               20,00 €
(2) Gebühren für Leistungen nach § 4 dieser Satzung werden ent-
sprechend Artikel 1 § 69 Abs. 3 des Gesetzes zur Neuordnung des    g) 	 Motorkettensäge	              30,00 €
Brandschutzes, Rettungsdienstes und Katastrophenschutzes im
Freistaat Sachsen verlangt von:                                    3. 	 Einsatz von Verbrauchsmitteln
1.	 demjenigen, dessen Verhalten die Leistung erforderlich ge-
                                                                   	 Sämtliche Verbrauchsmittel (Ölbinder, Schaummittel, Tro-
     macht hat bzw. der nach anderen gesetzlichen Regelungen            ckenmittel) werden nach dem tatsächlichen Verbrauch zu
     dafür herangezogen werden kann,                                    jeweiligen Tagespreis gesondert berechnet.
2.	 dem Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erfor-
     derlich gemacht hat, oder von demjenigen, der die tatsächli-  III. Missbräuchliche Alarmierung
     che Gewalt über eine solche Sache ausübt,
3.	 demjenigen, in dessen Interesse der Einsatz erfolgt ist.       Derjenige, der wider besseren Wissens die Feuerwehr alarmiert,
(3) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.            ist gem. § 69 Abs. 2 Nr. 5 SächsBRKG zum Ersatz der Kosten ver-
                                                                   pflichtet.
                    § 7 – Entstehung und Fälligkeit
Der Anspruch auf Kostenersatz bzw. Gebühren entsteht mit Been-     Veröffentlichungshinweis auf die Unbeachtlichkeit von Ver-
digung der Leistung der Feuerwehr und wird mit Bekanntgabe des     fahrens- und Formfehlern gem. § 4 Abs. 4 SächsGemO:
Kostenbescheids an den Kostenschuldner fällig.
                                                                   Satzungen, die unter Verletzungen von Verfahrens- oder Form-
                            § 8 – Inkrafttreten                    vorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im        Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Amtsblatt in Kraft.                                                Dies gilt nicht, wenn
(2) Mit dem gleichen Tage tritt die Satzung über Gebühren und
Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Limbach vom 03.05.2011       1. 	 die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
außer Kraft.
                                                                   2. 	 Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh-
Limbach, den 26.10.2017                                                 migung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden
                                                                        sind,
Damisch
Bürgermeister                                                      3. 	 der Bürgermeister dem Beschlussnach § 52 Abs. 2 wegen Ge-
                                                                        setzwidrigkeit widersprochen hat,

                                                                   4. 	 vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

                                                                        a) 	 die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet
                                                                             hat oder

                                                                        b) 	 die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift ge-
                                                                             genüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachver-
                                                                             halts, der Verletzung begründen soll, schriftlich geltend
                                                                             gemacht worden,

                      Anlage                                       Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht wor-
                                                                   den, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jeder-
                                                                   mann diese Verletzung geltend machen.

        zur Satzung über den Kostenersatz und zur                  Datum der Satzung: 26.10.2017
    Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen

            Feuerwehr der Gemeinde Limbach

Kostenverzeichnis für Leistungen der Feuerwehr

I. Personelle Leistungen 	                     € je Stunde        Damisch
                                                                   Bürgermeister
1. 	 Sonstige durch Angehörige der Feuerwehr erbrachte perso-
                                                                      Kindergarten- und Schulnachrichten
nelle Leistungen bei Einsätzen, Hilfeleistungen u.ä.
                                                                     Blätterrascheln und Laternen in Limbach
	 je Einsatzkraft	                                   25,00
                                                                   Was gibt es Schöneres, als sich in Laubhaufen zu werfen und sich
Werden die personellen Leistungen unter Nutzung von zusätzli-      mit Blättern zu bewerfen? Die Herbstzeit ist in Limbach angekom-
chen Körperschutzmittel erbracht (Wärmestrahlenschutzanzug,        men und die gemütliche Lichterzeit beginnt. Auch in der Ev. Mon-
Chemikalienschutzanzug) ist auf die Stundensätze ein Zuschlag      tessori-Grundschule wird das Schulhaus herbstlich geschmückt
von 50% zu berechnen.                                              und der St. Martin mit einer kleinen Andacht und einem kleinen
                                                                   Anspiel der 1. Klasse vorgestellt. Die Andacht erinnert uns an die
II. Einsatz von Fahrzeugen, Anhängern, Geräten und Ausrüstungen    kalte Zeit und wie schön es doch ist, wenn man etwas teilen kann.
                                                                   Das erwärmt die Herzen und zeigt, wie wichtig es ist, auch anderen
1. 	 Einsatz von Lösch- und Sonderfahrzeugen, einschließlich der   ein Stück von sich abzugeben.

Normbestückung

a)	 TSFW - Z 		       á Std.	 77,00 €	 je km 2,00 €

b) 	 TLF SIL + TSA		  á Std.	 77,00 €	 je km 2,00 €

c)	 SW 1000/GW		      á Std.	 51,00 €	 je km 2,00 €

d) 	 MTW + TSA		      á Std. 	 51,00 €	 je km 2,00 €

2. 	 Einsatz von Geräten und Aggregaten (nur mit Personal)

	                            Grundkosten (pro Stunde)

a)	 Notstromaggregat	                                15,00 €

b)	 Beleuchtungssatz + Verlängerungen	               5,00 €
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