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14 Nummer 11                                                        Netzschkauer Stadtanzeiger
           Samstag, 18. November 2017

(4) Ein Feuerwehrangehöriger kann bei fortgesetzter Nachlässig-     (7) Die aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr haben eine
keit im Dienst oder in der Aus- und Fortbildung sowie bei schweren  Ortsabwesenheit von länger als zweiWochen dem jeweiligen Orts-
Verstößen gegen die Dienstpflicht nach Anhörung der zuständi-       wehrleiter oder seinem Stellvertreter rechtzeitig anzuzeigen und
gen Ortswehrleitung aus der Gemeindefeuerwehr ausgeschlossen        eine Dienstverhinderung rechtzeitig zu melden.
werden. Dem betreffenden Feuerwehrangehörigen ist die Möglichkeit
der mündlichen Anhörung vor der Gemeindewehrleitung zu geben.       (8) Verletzt ein Angehöriger der Gemeindefeuerwehr schuldhaft
                                                                    die ihm obliegenden Dienstpflichten, so kann der Gemeindewehr-
(5) Der Bürgermeister entscheidet nach Anhörung der Gemeinde-       leiter auf Antrag der zuständigen Ortswehrleitung
wehrleitung über die Entlassung oder den Ausschluss und stellt
die Beendigung des Feuerwehrdienstes unter Angabe der Gründe        •	 einen mündlichen oder schriftlichen Verweis erteilen,
schriftlich fest. Der Ausschluss ist dem Angehörigen der Feuerwehr
unter Angabe der Gründe schriftlich bekannt zu geben. Gegen den     •	 die Androhung des Ausschlusses aussprechen oder
Ausschluss ist innerhalb von vier Wochen Einspruch zulässig. Über
den Einspruch entscheidet abschließend der Gemeinderat.             •	 den Ausschluss beim Bürgermeister beantragen.

Ausgeschiedene Feuerwehrangehörige können auf Antrag eine           Dem Angehörigen der Feuerwehr ist Gelegenheit zu geben, sich
Bescheinigung über die Dauer der Zugehörigkeit zur Feuerwehr,       zu den gegen ihn vorgebrachten Vorwürfen zu äußern.
den letzten Dienstgrad und die zuletzt ausgeübte Funktion erhal-
ten.                                                                (9) Der Ausschluss ist dem Angehörigen der Feuerwehr unter An-
                                                                    gabe der Gründe schriftlich bekannt zu geben. Gegen den Aus-
 § 5 – Rechte und Pflichten der Angehörigen der Feuerwehr           schluss ist innerhalb von vierWochen Einspruch zulässig. Über den
                                                                    Einspruch entscheidet abschließend der Gemeinderat.
(1) Die Angehörigen der Einsatzabteilung der Gemeindefeuerwehr
haben das Recht, den Gemeindewehrleiter und den Gemeinde-                                    § 6 – Jugendfeuerwehr
gerätewart zu wählen. Die Angehörigen der Einsatzabteilungen
der jeweiligen Ortsfeuerwehr haben das Recht, den jeweiligen        (1) In die Jugendfeuerwehr können Kinder und Jugendliche bis
Ortswehrleiter und dessen Stellvertreter zu wählen.                 zum vollendeten 16. Lebensjahr aufgenommen werden. Bei der
                                                                    Aufnahme in die Jugendfeuerwehr sollen die Kinder und Jugend-
(2) Die Gemeinde hat nach Maßgabe des § 61 Abs. 1 SächsBRKG         lichen in der Regel das 10. Lebensjahr, jedoch mindestens das
die Freistellung der Angehörigen der Feuerwehr für die Teilnahme    8. Lebensjahr vollendet haben. § 18 Abs. 5 Satz 2 SächsBRKG bleibt
an Einsätzen, Einsatzübungen und für die Aus- und Fortbildung       unberührt. Dem Aufnahmeantrag muss die schriftliche Zustim-
zu erwirken.                                                        mung der Erziehungsberechtigten beigefügt sein.

(3) Gemeindewehrleiter, Ortswehrleiter und ihre Stellvertreter,     (2) Über die Aufnahme entscheidet der Jugendfeuerwehrwart im
Gerätewarte, Jugendfeuerwehrwarte und Angehörige der Ge-            Einvernehmen mit dem zuständigen Ortswehrleiter. Im Übrigen
meindefeuerwehr, die regelmäßig über das übliche Maß hinaus         gelten die Festlegungen des § 3 Abs. 2 entsprechend.
Feuerwehrdienst leisten, erhalten eine Aufwandsentschädigung
in Höhe der festgelegten Beträge siehe Satzung über die Entschä-    (3) Die Zugehörigkeit zur Jugendfeuerwehr endet, wenn das Mit-
digung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen der FFw Lim-         glied
bach einschließlich der Ortsteile.
                                                                    •	 aus der Jugendfeuerwehr austritt,
(4) Angehörige der Gemeindefeuerwehr erhalten auf Antrag die
Auslagen, die ihnen durch die Ausübung des Feuerwehrdienstes        •	 das 18. Lebensjahr vollendet hat,
einschließlich der Teilnahme an der Aus- und Fortbildung entste-
hen. Darüber hinaus erstattet die Gemeinde Sachschäden, die den     •	 aus der Jugendfeuerwehr ausgeschlossen wird. Gleiches gilt,
Angehörigen der Feuerwehr in Ausübung ihres Dienstes entste-             wenn die Erziehungsberechtigten ihre Zustimmung nach Ab-
hen, sowie vermögenswerte Versicherungsnachteile nach Maß-               satz 1 schriftlich zurücknehmen.
gabe des § 63 Abs. 2 SächsBRKG.
                                                                    (4) Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr wählen den Jugend-
(5) Bei Einsätzen, die über einen Zeitraum von mehr als vier Stun-  feuerwehrwart für die Dauer von fünf Jahren entsprechend den
den gehen, sichert die Gemeindeverwaltung die Verpflegung der       Festlegungen in § 13. Wiederwahl ist zulässig. Das Wahlergebnis
Einsatzkräfte.                                                      ist der Gemeindewehrleitung zur Bestätigung vorzulegen. Der
                                                                    Jugendfeuerwehrwart ist Angehöriger der aktiven Abteilung der
(6) Die aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr haben die         Feuerwehr und muss neben feuerwehrspezifischen Kenntnissen
ihnen aus der Mitgliedschaft in der Feuerwehr erwachsenden Auf-     über ausreichende Erfahrungen im Umgang mit Jugendlichen
gaben gewissenhaft zu erfüllen. Sie sind verpflichtet:              verfügen. Er vertritt die Jugendfeuerwehr nach außen.

•	 am Dienst und an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im                                  § 7 – Alters- und Ehrenabteilung
     Rahmen der Feuerwehrdienstvorschriften regelmäßig und
     pünktlich teilzunehmen,                                        (1) In die Alters- und Ehrenabteilung können Angehörige der Ge-
                                                                    meindefeuerwehr übernommen werden, wenn sie aus dem akti-
•	 sich bei Alarm unverzüglich am Feuerwehrhaus/an der              ven Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr ausgeschieden sind. Die
     Feuerwache einzufinden,                                        Dienstkleidung wird ihnen hierbei überlassen.

•	 den dienstlichen Weisungen und Befehlen der Vorgesetzten         (2) Die Gemeindewehrleitung kann auf Antrag Angehörigen der
     nachzukommen,                                                  aktiven Abteilung den Übergang in die Alters- und Ehrenabteilung
                                                                    gestatten, wenn der Dienst in der Gemeindefeuerwehr für sie aus
•	 im Dienst ein vorbildliches Verhalten zu zeigen und sich den     persönlichen oder beruflichen Gründen eine besondere Härte be-
     anderen Angehörigen der Feuerwehr gegenüber kamerad-           deutet.
     schaftlich zu verhalten,
                                                                    (3) Die Angehörigen der Alters- und Ehrenabteilung können ihren
•	 die Feuerwehrdienstvorschriften und Unfallverhütungsvor-         Leiter für die Dauer von fünf Jahren wählen.
     schriften für den Feuerwehrdienst zu beachten und
                                                                                              § 8 – Ehrenmitglieder
•	 die ihnen anvertrauten Ausrüstungsgegenstände, Geräte und
     Einrichtungen gewissenhaft zu pflegen und sie nur zu dienst-   Der Bürgermeister kann auf Vorschlag der Gemeindewehrleitung
     lichen Zwecken zu benutzen.                                    verdiente ehrenamtliche Angehörige der Gemeindefeuerwehr
                                                                    oder Personen, die sich um das Feuerwehrwesen oder den Brand-
                                                                    schutz besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern
                                                                    der Feuerwehr ernennen.
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