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Netzschkauer Stadtanzeiger                                                   15Nummer 11

                                                                    Samstag, 18. November 2017

              § 9 – Organe der Freiwilligen Feuerwehr               Nachfolgers einen Feuerwehrangehörigen mit Zustimmung des
Organe der Freiwilligen Feuerwehr sind:                             Gemeinderates als Gemeindewehrleiter bzw. Gemeindegeräte-
•	 die Hauptversammlung / Ortsfeuerwehrversammlung,                 wart ein.
•	 Gemeindewehrleitung / Ortswehrleitung.                           (6) Der Gemeindewehrleiter und seine Stellvertreter können bei
                                                                    groben Verstößen gegen die Dienstpflichten oder wenn sie die im
                       § 10 – Hauptversammlung                      Absatz 3 geforderten Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, vom
(1) Unter dem Vorsitz des Gemeindewehrleiters kann jährlich, je-    Gemeinderat abberufen werden.
doch mind. alle 5 Jahre eine ordentliche Hauptversammlung der       (7) Der Ortswehrleitung gehören der Ortswehrleiter, sein Stellver-
Gemeindefeuerwehr durchgeführt werden. Der Hauptversamm-            treter und der Ortsgerätewart an.
lung sind alle wichtigen Angelegenheiten der Feuerwehr, soweit      (8) Der Ortswehrleiter und dessen Stellvertreter werden in der
zu ihrer Behandlung und Entscheidung nicht andere Organe zu-        Hauptversammlung von der jeweiligen Ortswehr in geheimerWahl
ständig sind, zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. In      für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
der Hauptversammlung hat der Gemeindewehrleiter einen Bericht       (9) Für die Ortswehrleiter und dessen Stellvertreter gelten die
über die Tätigkeit der Gemeindefeuerwehr im abgelaufenen Jahr/      Absätze 3 bis 6 entsprechend. Sie führen die Ortsfeuerwehr nach
in den abgelaufenen Jahren abzugeben.                               Weisung des Gemeindewehrleiters.
In der Hauptversammlung können Wahlen durchgeführt werden.
(2) Die ordentliche Hauptversammlung ist vom Gemeindewehr-                          § 12 – Unterführer, Ortsgerätewarte
leiter einzuberufen. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist     (1) Als Unterführer (Zug- und Gruppenführer) dürfen nur Ange-
innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn das von mindestens        hörige der Feuerwehr eingesetzt werden, die persönlich geeignet
einem Drittel der aktiven Angehörigen der Feuerwehr schriftlich     sind, über praktische Erfahrungen im Feuerwehrdienst verfügen
unter Angabe der Gründe gefordert wird. Zeitpunkt und Tages-        sowie die erforderliche Qualifikation besitzen. Die erforderliche
ordnung der Hauptversammlung sind den Angehörigen der               Qualifikation kann insbesondere durch die erfolgreicheTeilnahme
Feuerwehr und dem Bürgermeister mindestens 14 Tage vor der          an den vorgeschriebenen Lehrgängen der Landesfeuerwehrschule
Versammlung bekannt zu geben.                                       Sachsen nachgewiesen werden.
(3) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn über die          (2) Die Unterführer werden auf Vorschlag der Ortswehrleitung im
Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist  Einvernehmen mit der Gemeindewehrleitung auf die Dauer von
innerhalb eines Monats eine zweite Hauptversammlung einzube-        fünf Jahren bestellt. Die Gemeindewehrleitung kann die Bestel-
rufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder        lung nach Anhörung der zuständigen Ortswehrleitung widerrufen.
beschlussfähig ist. Beschlüsse der Hauptversammlung werden          Die Unterführer haben ihre Aufgaben nach Ablauf der Amtszeit bis
mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Auf Antrag ist geheim        zur Bestellung eines Nachfolgers weiter zu erfüllen. Wiederbestel-
abzustimmen.                                                        lung ist zulässig.
(4) Über die Hauptversammlung ist eine Niederschrift anzuferti-     (3) Die Unterführer führen ihre Aufgaben nach Weisungen ihrer
gen, die dem Bürgermeister vorzulegen ist.                          Vorgesetzten aus.
(5) Für die Ortsfeuerwehrversammlungen gelten die Absätze 1         (4) Für die Ortsgerätewarte gelten die Absätze 1 bis 3 entspre-
bis 3 entsprechend. Eine Niederschrift ist dem Gemeindewehrleiter   chend. Sie haben die Ausrüstung und die Einrichtungen der
vorzulegen.                                                         Feuerwehr zu verwahren und zu warten. Prüfpflichtige Geräte sind
(6) Auf Wunsch der Gemeindewehrleitung oder auf Anforderung         zum festgelegten Termin zu prüfen oder zur Prüfung vorzustellen.
durch den Bürgermeister, ist durch die Gemeindewehrleitung ein      Festgestellte Mängel sind unverzüglich dem zuständigen Orts-
Rechenschaftsbericht dem Gemeinderat vorzulegen. Dieser ist in      wehrleiter und dem Gemeindegerätewart zu melden.
einer Gemeinderatssitzung vorzustellen und zu erläutern.
                                                                                                   § 13 – Wahlen
                            § 11 – Wehrleitung                      (1) Die nach § 17 Abs. 2 SächsBRKG durchzuführenden Wahlen
(1) Der Gemeindewehrleitung gehören der Gemeindewehrleiter,         sind mindestens zwei Wochen vorher, zusammen mit dem Wahl-
der Gemeindegerätewart, und die jeweiligen Ortswehrleiter als die   vorschlag, den Angehörigen der Gemeindefeuerwehr bekannt zu
Stellvertreter des Gemeindewehrleiters an.                          machen. Auf dem Wahlvorschlag können mehr Kandidaten ent-
(2) Der Gemeindewehrleiter und der Gemeindegerätewart werden        halten sein, als zu wählen sind.
in der Hauptversammlung in geheimerWahl für die Dauer von fünf      (2) Wahlen sind geheim durchzuführen.
Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Gewählt werden kann nur, wer der Gemeindefeuerwehr aktiv        (3) Wahlen sind vom Bürgermeister, seinem Stellvertreter oder
angehört, über die für diese Dienststellung erforderlichen fachli-  einem von ihm benannten Beauftragten zu leiten. Die Wahlver-
chen Kenntnisse und Erfahrungen und die erforderlichen persön-      sammlung benennt zwei Beisitzer (können Mitglieder/in der Wehr
lichen und fachlichen Voraussetzungen verfügt (die erforderliche    sein), die zusammen mit dem Wahlleiter die Stimmenauszählung
Qualifikation kann innerhalb von 2 Jahren nachgeholt werden).       vornehmen.
(4) Der Gemeindewehrleiter und der Gemeindegerätewart werden        (4) Wahlen können nur dann vorgenommen werden, wenn über
nach der Wahl durch die Hauptversammlung und nach Bestäti-          die Hälfte der Wahlberechtigten anwesend ist.
gung durch den Gemeinderat vom Bürgermeister bestellt.              (5) Gewählt ist, wer über die Hälfte der Stimmen der anwesenden
(5) Der Gemeindewehrleiter und der Gemeindegerätewart haben         Wahlberechtigten erhalten hat. Erreicht kein Kandidat im ersten
ihr Amt nach Ablauf der Wahlperiode oder im Falle eines beabsich-   Wahlgang die absolute Mehrheit, so ist eine Stichwahl zwischen
tigten vorzeitigen Ausscheidens bis zur Berufung eines Nachfol-     den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen durchzuführen,
gers weiterzuführen. Steht kein Nachfolger zur Verfügung, kann      bei der die einfache Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit
der Bürgermeister geeignete Personen mit der kommissarischen        entscheidet das Los.
Leitung der Gemeindefeuerwehr beauftragen. Kommt innerhalb          (6) Die Gewählten sind zu fragen, ob sie die Wahl annehmen.
eines Monats nach Freiwerden der Stelle keine Neuwahl zustande,     (7) Die Niederschrift über die Wahl ist spätestens eine Woche nach
setzt der Bürgermeister bis zur satzungsgemäßen Bestellung eines    der Wahl durch den Wahlleiter dem Bürgermeister zur Vorlage an
                                                                    den Gemeinderat zu übergeben.
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