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Samstag, 18. April 2020
Verordnung therapeuten auch in Alten- und Pflegeheimen) bzw. im Rahmen
des Sächsischen Staatsministeriums einer dringend erforderlichen seelsorgerischen Betreuung,
für Soziales und Gesellschaftlichen 8. Versorgungswege für die Gegenstände des täglichen Bedarfs
Zusammenhalt zum Schutz vor dem (Einzelhandel für Lebensmittel, der selbstproduzierenden und
Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 vermarktenden Baumschulen und Gartenbaubetriebe, der Hoflä-
den, der Getränkemärkte, Tierbedarfsmärkte, Apotheken, Droge-
(Sächsische Corona-Schutz-Verordnung — rien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Banken, Spar-
SächsCoronaSchVO) kassen sowie Geldautomaten, Poststellen, Tankstellen, Kfz- und
Fahrradwerkstätten, Reinigungen, Waschsalons, des Zeitungs-
vom 31. März 2020 verkaufs sowie die Abgabe von Briefwahlunterlagen) und den
Großhandel,
Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 9. Besuch mobiler Verkaufsstände unter freiem Himmel oder in
und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I Markthallen für Lebensmittel, selbsterzeugte Gartenbau- und
S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 durch Artikel 1 Baumschulerzeugnisse sowie Tierbedarf, sofern durch geeigne-
Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S.587) neu te Abstände zwischen den Verkaufsständen ein Mindestabstand
gefasst worden ist, und mit § 7 der Verordnung der Sächsischen der Besucher an den Ständen von 2 Metern gewährleistet ist,
Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für So- 10. die Wahrnehmung unaufschiebbarer Termine bei Behörden,
ziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Gerichten, Gerichtsvollziehern, Rechtsanwälten, Notaren, Steu-
Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und für die erberatern, Wirtschaftsprüfern und Bestattern, dazu gehört auch
Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen der die Teilnahme an öffentlichen Gerichtsverhandlungen und die
Prophylaxe vom 9. Januar 2019 (Sächs-GVBI. S. 83), der durch die Wahrnehmung von Terminen kommunaler Räte sowie von deren
Verordnung vom 13. März 2020 (SächsGVBI. S. 82) geändert wor- Ausschüssen und Organen,
den ist, verordnet das Sächsische Staatsministerium für Soziales 11. Besuch bei Ehe- und Lebenspartnern sowie bei Partnern von
und Gesellschaftlichen Zusammenhalt: Lebensgemeinschaften, hilfsbedürftige Menschen, Kranken oder
Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen)
1§ und die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jewei-
Grundsatz ligen privaten Bereich,
12. Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und
Jeder wird anlässlich der Corona-Pandemie angehalten, die Minderjährigen,
physisch-sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der 13. Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Fami-
Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Mi- lienkreis, wobei die Anzahl 15 Personen nicht überschreiten darf,
nimum zu reduzieren. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand 14. Sport und Bewegung im Freien vorrangig im Umfeld des
zwischen zwei Personen von 1,5 Meter einzuhalten. Wohnbereichs sowie Besuch des eigenen Kleingartens oder
Grundstücks, allerdings ausschließlich alleine oder in Begleitung
§2 des Lebenspartners bzw. mit Angehörigen des eigenen Haus-
Vorläufige Ausgangsbeschränkung standes oder im Ausnahmefall mit einer weiteren nicht im Haus-
stand lebenden Person,
(1) Das Verlassen der häuslichen Unterkunft ohne triftigen Grund 15. unabdingbare Handlungen zur Versorgung von Tieren.
wird untersagt. (3) Im Falle einer Kontrolle durch die nach § 1 der Verordnung
(2) Triftige Gründe sind: der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsmi-
1. Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum, nisteriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur
2. Ausübung beruflicher Tätigkeiten (dies umfasst auch den Hin- Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz
und Rückweg zur jeweiligen Arbeitsstätte), und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maß-
3. Hin- und Rückweg zur Kindernotbetreuung gemäß der Allge- nahmen der Prophylaxe vom 9. Januar 2019 (SächsGVBI. S. 83),
meinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesell- die durch die Verordnung vom 13. März 2020 (Sächs-GVBI. S. 82)
schaftlichen Zusammenhalt bezüglich Kindertagesstätten und geändert worden ist, zuständigen Behörden und durch die Poli-
Schulen vom 23. März 2020, bzw. beruflich veranlassten Kinder- zei sind die triftigen Gründe durch den Betroffenen in geeigneter
ersatzbetreuung sowie zu Tagespflegeinrichtungen entspre- Weise glaubhaft zu machen. Eine Glaubhaftmachung kann ins-
chend der Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Sozi- besondere durch Vorlage einer Arbeitgeberbescheinigung, eines
ales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 20. März 2020, Betriebs- oder Dienstausweises oder durch mitgeführte Personal-
4. Sicherstellung der Versorgungssicherheit der Bevölkerung, ein- dokumente erfolgen.
schließlich Abhol- und Lieferdienste (auch im Rahmen von ehren-
amtlicher Tätigkeit), §3
5. Wahrnehmung des notwendigen Lieferverkehrs, einschließlich Besuchsverbot
Brief- und Versandhandel,
6. Fahrten von Feuerwehr-, Rettungs- oder Katastrophenschutz- (1) Untersagt wird der Besuch von
kräften zum jeweiligen Stützpunkt oder Einsatzort, 1. Alten- und Pflegeheimen, ausgenommen zur Sterbebeglei-
7. Inanspruchnahme medizinischer, psychosozialer und vete- tung naher Angehöriger, unter Begrenzung der Zahl der gleich-
rinärmedizinischer Versorgungsleistungen, (z. B. Arztbesuch, zeitig anwesenden Angehörigen auf fünf Personen,
medizinische Behandlungen und unaufschiebbar notwendige 2. Einrichtungen und ambulant betreuten Wohngemeinschaften
fachliche Beratungen sowie Blut- und Plasmaspenden), sowie und Wohngruppen mit Menschen mit Behinderungen, die im
der Besuch Angehöriger der Heil- und Gesundheitsfachberufe, Anwendungsbereich nach § 2 des Sächsischen Betreuungs- und
soweit dies medizinisch erforderlich ist (z. B. Psycho- und Physio- Wohnqualitätsgesetzes vom 12. Juli 2012 (SächsGVBI. S. 397), das
zuletzt durch das Gesetz vom 6. Juni 2019 (SächsGVBI. S. 466) ge-
ändert worden ist, erfasst sind,