Page 8 - Stadtanzeiger04.2020
P. 8

8 Nummer 4
          Samstag, 18. April 2020

s) 	 Spielplätze,                                                   Für Kläger ohne Sitz oder Wohnsitz im Freistaat Sachsen ist das
t) 	 Seniorentreffpunkte,                                           Verwaltungsgericht Dresden, Fachgerichtszentrum, Hans-Oster-
u) 	Reisebusreisen.                                                 Straße 4, 01099 Dresden, örtlich zuständig.
7. Untersagt sind:                                                  Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Sachsen) und
a) Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die           den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen
Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften sowie                 bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden
b) Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Frei-        Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochte-
zeiteinrichtungen.                                                  ne Allgemeinverfügung soll in Abschrift beigefügt werden. Der
8. Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten      Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen
Sportanlagen ist untersagt.                                         Beteiligten beigefügt werden.
Dies gilt sowohl für Sportanlagen im Freien als auch in geschlos-
senen Räumen (z. B. Fußball- und Tennishallen, Schießstände         Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung
usw.) sowie für so genannte Indoorspielplätze.                      - 	Gegen Verwaltungsakte des Sächsichen Staatsministeriums
Ausnahmen hiervon, insbesondere für die Kaderathletinnen und
-athleten, können in besonders begründeten Einzelfällen durch          für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt ist ein Wi-
schriftliche Genehmigung des Sächsischen Staatsministeriums            derspruchsverfahren nicht vorgesehen. Durch die Einlegung
des Innern zugelassen werden. Das Sächsische Staatsministerium         eines Widerspruchs wird die Klagefrist nicht gewahrt.
für Soziales und gesellschaftlichen Zusammenhalt ist fachlich zu    - 	Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist
beteiligen.                                                            nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen.
9. Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes   - 	Wird eine Klage in elektronischer Form erhoben, muss das elek-
vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372, zuletzt geändert durch          tronische Dokument entweder mit einer qualifizierten elektro-
Artikel 57 des Gesetzes vom 20. November 2019, BGBl. I S. 1626,        nischen Signatur der verantwortenden Person versehen wer-
1661), dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.          den oder von der verantwortenden Person signiert und auf
Prostitutionsvermittlung im Sinne des Prostituiertenschutzge-          einem sicheren Übermittlungsweg gemäß §55a Absatz 4 der
setzes muss eingestellt werden. Prostitutionsveranstaltungen im        Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingereicht werden. Die
Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes dürfen nicht durchge-           weiteren Maßgaben für die Übermittlung des elektronischen
führt werden.                                                          Dokuments ergeben sich aus Kapitel 2 der Verordnung über die
10. Diese Anordnungen sind gemäß § 28 Absatz 3 i. V. m. § 16           technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechts-
Absatz 8 IfSG sofort vollziehbar.                                      verkehrs und über das besondere elektronische Behördenpost-
11. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach der Bekannt-            fach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV).
gabe im Sächsischen Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Be-  - 	Kraft Bundesrecht wird in Prozessverfahren vor den Verwal-
kanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales           tungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensge-
und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 20. März 2020, Az.:            bühr fällig.
15-5422/5 (Allgemeinverfügung - Vollzug des Infektionsschutz-
gesetzes - Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie - Verbot                                 Begründung
von Veranstaltungen) außer Kraft.
12. Diese Allgemeinverfügung gilt zunächst bis einschließlich       Zweck des Infektionsschutzgesetzes ist es, übertragbaren Krank-
20. April 2020.                                                     heiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu
13. Bei Verstößen gegen diese Allgemeinverfügung ist zu unter-      erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. Gemäß
scheiden:                                                           § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG kann die zuständige Behörde Schutz-
a) Zuwiderhandlungen gegen das Verbot von Veranstaltungen/          maßnahmen treffen. Sie kann insbesondere Personen verpflich-
Ansammlungen und die Schließung von Badeanstalten nach § 28         ten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter be-
Abs. 1 Satz 2 IfSG,                                                 stimmten Bedingungen zu verlassen oder zu ihr bestimmte Orte
b) Verstöße gegen Schutzmaßnahmen nach § 28 Abs. 1 Satz 1           oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingun-
IfSG und                                                            gen zu betreten.
c) vorsätzlich begangene Verstöße gegen Schutzmaßnahmen             Gemäß § 28 Absatz 1 Satz 2 IfSG kann sie die Veranstaltungen
nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG in Verbindung mit § 74 IfSG.           oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Men-
Zuwiderhandlungen gegen die Buchstaben a) und c) sind strafbar.     schen beschränken oder verbieten, die eine Verbreitung von
Im Übrigen werden Verstöße als Ordnungswidrigkeit geahndet.         Krankheitserregern begünstigen.
                                                                    Durch den vorherrschenden Übertragungsweg von SARS-CoV-2
                  Rechtsbehelfsbelehrung                            (Tröpfchen) zum Beispiel durch Husten, Niesen oder teils mild
                                                                    erkrankte oder auch asymptomatisch infizierte Personen kann
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats          es zu Übertragungen von Mensch zu Mensch kommen. Übertra-
nach ihrer Bekanntgabe Klage beim örtlich zuständigen Säch-         gungen kommen im privaten und beruflichen Umfeld, aber auch
sischen Verwaltungsgericht schriftlich, zur Niederschrift des       bei Veranstaltungen und Ansammlungen von Menschen vor.
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts oder elek-       Größere Ausbrüche wurden in Zusammenhang mit Konferen-
tronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form       zen (Singapur) oder auch Karnevalsveranstaltungen (Deutsch-
erhoben werden.                                                     land) beschrieben. Bei Veranstaltungen oder Ansammlungen
Örtlich zuständig ist das Sächsische Verwaltungsgericht, in des-    von Menschen kann es zu einer Vielzahl von Übertragungen von
sen Bezirk der Kläger seinen Sitz oder Wohnsitz hat:                SARS-CoV-2 kommen.
- 	Verwaltungsgericht Chemnitz, Zwickauer Straße 56, 09112         Die Beschränkungen unter Ziffern 1 bis 9 sind erforderlich, um
                                                                    nach dem Stand der medizinischen Erkenntnisse besonders vul-
    Chemnitz                                                        nerable Personengruppen vor einer Ansteckung mit SARS-CoV-2
- 	Verwaltungsgericht Dresden, Fachgerichtszentrum, Hans-Os-       zu schützen. Wegen der dynamischen Ausbreitung, die sich in
                                                                    den letzten Wochen und Tagen gezeigt hat, sind bei der Entschei-
    ter-Straße 4, 01099 Dresden,                                    dung die medizinischen und epidemiologischen Erkenntnisse zu
- 	Verwaltungsgericht Leipzig, Rathenaustraße 40, 04179 Leip-      berücksichtigen, dass bei Menschenansammlungen die latente

    zig
   3   4   5   6   7   8   9   10   11   12   13