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          Samstag, 18. April 2020

Durch den vorherrschenden Übertragungsweg von SARS-CoV-2           Kindern und Jugendlichen ist ein Besuchsverbot innerhalb der
(Tröpfchen) zum Beispiel durch Husten, Niesen oder teils mild er-  Einrichtungen angemessen und erforderlich. In den genannten
krankte oder auch asymptomatisch infizierte Personen kann es       Einrichtungen werden vielfach Personen betreut, die durch eine
zu Übertragungen von Mensch zu Mensch kommen. Deshalb ist          Infektion mit dem neuen Erreger in besonders schwerer Weise
es erforderlich, die physischen sozialen Kontakte zwischen den     gesundheitlich gefährdet wären. Außerdem wird dadurch das
Menschen auf ein Minimum zu beschränken.                           Erkrankungs- und Ausfallrisiko des medizinischen Personals bzw.
Bereits mit der Allgemeinverfügung des Sächsischen Staatsmi-       des Pflegepersonals verringert, so dass der Betrieb aufrechterhal-
nisteriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt        ten werden kann. In besonderen Lebenslagen und Situationen
vom 22. März 2020, Az. 15-5422/10 (Vollzug des Infektionsschutz-   des in § 3 genannten Personenkreises, wie etwa der persönliche
gesetzes Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie) wurden          Beistand bei schwerstkranken Menschen, können besonders na-
Ausgangsbeschränkungen und Besuchsverbote erlassen. Diese          hestehende Personen im Einzelfall unter Beachtung der Verhal-
gilt es in Anbetracht der aktuellen Entwicklungen weiter zu prä-   tensweisen der Hygiene Zutritt erhalten.
zisieren. Die Ausgangsbeschränkungen und Besuchsverbote sind
nach wie vor erforderlich, um nach dem Stand der medizinischen                Zu § 4 (Weitergehende Anordnugnen)
Erkenntnisse besonders vulnerable Personengruppen vor einer
Ansteckung mit SARS-CoV-2 wegen der dynamischen Anste-             Anordnungen der örtlichen Gesundheitsbehörden, mittels derer
ckung zu schützen. Die Beschränkungen tragen dem Schutz der        die Regelungen dieser Verordnung verschärft werden, bleiben
Bevölkerung Rechnung, da sie eine Ansteckung einer größeren        unberührt, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass es Fall-
Anzahl von Menschen zumindest verzögern können. Die dadurch        konstellationen gibt, die nicht durch diese Verordnung erfasst
zu erreichende Verzögerung des Eintritts von weiteren Infektio-    werden. Dies hat nur deklaratorischen Charakter, da unabhängig
nen ist erforderlich, um das Gesundheitswesen nicht zu überlas-    von der Verordnung außerhalb seines Regelungsbereichs Ver-
ten und die erforderlichen Kapazitäten für die Behandlung der      schärfungen schon jetzt möglich sind.
Erkrankten, aber auch sonstiger Krankheitsfälle bereit zu halten.
Mit der Verordnung soll auch das Verhältnis der Allgemeinverfü-      Zu § 5 (Durchsetzung der Verbote, Bußgelder, Strafen)
gungen zueinander und die Durchsetzung der Verbote, Bußgel-
der und Strafen ergänzend geregelt werden.                         Nach der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung sind
                                                                   die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes auf der Ebe-
                      B. Besonderer Teil                           ne der Landkreise und Kreisfreien Städte grundsätzlich zuständig
                                                                   für die Umsetzung des Infektionsschutzgesetzes. Mit der Re-
                      Zu § 1 (Grundsatz)                           gelung wird klargestellt, dass diese auch zuständig sind für die
                                                                   Durchsetzung von in Eilfällen durch die oberste Landesgesund-
§ 1 stellt den Grundsatz auf, dass anlässlich der Corona-Pandemie  heitsbehörde wahrgenommene Aufgaben und Befugnisse sowie
physische und soziale Kontakte zu anderen Menschen außerhalb       für die Durchsetzung von Maßnahmen die die oberste Landes-
der Angehörigen des eigenen Hausstandes auf ein absolut nöti-      gesundheitsbehörde bei einer Betroffenheit von mehreren Land-
ges Minimum zu reduzieren sind. Festgelegt wird ein Mindestab-     kreisen und Kreisfreien Städten trifft.
stand zwischen zwei Personen von 1,5 Meter.
                                                                             Zu § 6 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
        Zu § 2 (Vorläufige Ausgangsbeschränkung)
                                                                   Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten und begrenzt die Gültig-
Um das Infektionsrisiko in Anbetracht der aktuellen akuten Ge-     keitsdauer der Verordnung im Interesse der Verhältnismäßigkeit
fährdungslage zu beschränken, wird das Verlassen der häusli-       bis zum Ablauf des 20. April 2020. Gleichzeitig wird mit dem In-
chen Unterkunft grundsätzlich untersagt. Nur aus triftigen Grün-   krafttreten dieser Verordnung die Allgemeinverfügung des Säch-
den kann davon abgewichen werden.                                  sischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen
Ziel dieser Regelung ist es, die physischen und sozialen Kontakte  Zusammenhalt vom 22. März 2020, Az. 15-5422/10 (Vollzug des
außerhalb des eigenen Hausstandes im öffentlichen Bereich auf      Infektionsschutzgesetzes Maßnahmen anlässlich der Corona-
ein Minimum zu reduzieren. Dies trägt entscheidend dazu bei, die   Pandemie - Ausgangsbeschränkungen) außer Kraft gesetzt.
weitere Ausbreitung des Virus zu verlangsamen. Hierzu können
die zu erwartenden schweren Krankheitsfälle über einen länge-
ren Zeitraum gestreckt und damit eine Überlastung des Gesund-
heitssystems verhindert werden. Die Maßnahme ist geeignet, er-
forderlich und auch verhältnismäßig. Ein milderes Mittel, um den
beabsichtigten oben dargestellten Zweck einer Eindämmung
des Infektionsgeschehens zu erreichen, ist nicht ersichtlich.
Bei der Ausgangsbeschränkung handelt es sich um keine Frei-
heitsentziehung, sondern lediglich um eine Einschränkung der
persönlichen Bewegungsfreiheit. Deshalb wird das Verlassen der
häuslichen Unterkunft aus Verhältnismäßigkeitsgründen bei Vor-
liegen triftiger Gründe gestattet. Die triftigen Gründe werden in
§ 2 abschließend benannt.

                   Zu § 3 (Besuchsverbote)

Aufgrund der aktuellen Entwicklungen und Erkenntnisse, insbe-
sondere der stark zunehmenden Ausbreitung des Coronavirus
SARS-CoV-2 und im Sinne der Reduzierung der Kontakte und
der Unterbrechung potentieller Infektionswege vor allen Din-
gen bei vulnerablen Gruppen wie kranken, älteren und pflege-
bedürftigen Menschen sowie Menschen mit Behinderungen und
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