Page 9 - Stadtanzeiger04.2020
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und erhöhte Gefahr einer Ansteckung besteht. Die unter Ziffern 1    nen. Bei den erfassten Spezialmärkten im Sinne der Gewerbeord-
bis 9 aufgeführten Beschränkungen tragen dem Schutz der Be-         nung handelt es sich um regelmäßig in größeren Zeitabständen
völkerung Rechnung, da sie eine Ansteckung einer größeren An-       wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltungen, auf der eine
zahl von Menschen zumindest verzögern können. Die dadurch           Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren feilbietet. Ausdrücklich
zu erreichende Verzögerung des Eintritts von weiteren Infektio-     sind damit (spezialisierte) Einzelhandelsgeschäfte nicht erfasst.
nen ist erforderlich, um das Gesundheitswesen nicht zu überlas-     Ein Jahrmarkt im Sinne der Gewerbeordnung ist eine regelmäßig
tenund die erforderlichen Kapazitäten für die Behandlung der        in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte
Erkrankten, aber auch sonstiger Krankheitsfälle bereit zu halten.   Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern Waren aller Art
Nach der aktuellen Erkenntnislage muss davon ausgegangen            feilbietet. Ein Volksfest im Sinne der Gewerbeordnung ist eine re-
werden, dass in der Regel keine Schutzmaßnahmen durch die           gelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf
Betreiber bzw. Veranstalter der unter Ziffer 1 bis 9 genannten      der eine Vielzahl von Anbietern unterhaltende Tätigkeiten ausübt
Veranstaltungen, Gewerbebetriebe bzw. Einrichtungen getroffen       und Waren feilbietet, die üblicherweise auf Veranstaltungen die-
werden können, die gleich effektiv, aber weniger eingriffsinten-    ser Art angeboten werden.
siv sind. Dafür sprechen nachdrücklich die hohen Risikofaktoren
einer Vielzahl von Personen wie vor allem Dauer, Anzahl und In-                               Zu Ziffer 4
tensität der Kontaktmöglichkeiten sowie die nicht durchgehend
gewährleistete Nachverfolgbarkeit der Teilnehmer.                   Die Begründung zu Ziffer 3 gilt entsprechend auch für Gaststät-
                                                                    ten im Sinne des Gaststättengesetzes. Für Personalrestaurants
                          Zu Ziffer 1                               und Kantinen wird eine Ausnahmeregelung geschaffen, soweit
                                                                    in diesen die Plätze für die Gäste so angeordnet werden, dass ein
Aufgrund aktueller Entwicklungen und Erkenntnisse, insbeson-        Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen ge-
dere der stark zunehmenden Ausbreitung von SARS-CoV-2, ist          währleistet ist. Dies gilt auch für die Ausgestaltung von Stehplät-
nunmehr grundsätzlich auch in den Fällen von Veranstaltungen        zen.
und Versammlungen unter 1.000 erwarteten Teilnehmenden
davon auszugehen, dass keine Schutzmaßnahmen getroffen                                        Zu Ziffer 5
werden können, die gleich effektiv aber weniger eingriffsinten-
siv sind, als die Veranstaltung oder Versammlung nicht durchzu-     Die Begründung zu Ziffer 3 gilt entsprechend. In den angeführten
führen. Von dem Veranstaltungsverbot ausgenommen sind not-          Vergnügungsstätten, also Gewerbebetrieben, die in unterschied-
wendige Veranstaltungen der Sächsischen Staatsregierung, der        licher Weise durch eine kommerzielle Freizeitgestaltung und ei-
Ministerien des Freistaats Sachsen, des Sächsischen Verfassungs-    nen Amüsierbetrieb gekennzeichnet sind, besteht bei ihrem üb-
gerichtshofs, der Gerichte und der Staatsanwaltschaften des Frei-   lichen Betrieb aufgrund der Nähe der anwesenden Personen und
staats Sachsen, der Behörden des Freistaats Sachsen (einschließ-    ihrer Verweildauer ein hohes Ansteckungsrisiko.
lich Polizei und Feuerwehr), anderer Hoheitsträger (insbesondere
Behörden des Bundes) sowie anderer Stellen oder Einrichtungen,                                Zu Ziffer 6
die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen. Ferner sind
solche Veranstaltungen von dem Verbot ausgenommen, die der          Die Begründung zu Ziffer 3 gilt entsprechend. Auch in Theatern,
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der      Musiktheatern, Filmtheatern (Kinos), Konzerthäusern und -veran-
öffentlich-rechtlichen Leistungserbringung, der Versorgung der      staltungsorten, Museen, Ausstellungshäusern, öffentlichen Bib-
Bevölkerung oder der Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung            liotheken, Angeboten in Stadtteilkulturzentren und Bürgerhäu-
dienen. Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit können private, fa-     sern, Planetarien, zoologischen Ausstellungen in geschlossenen
miliäre Veranstaltungen bis zu einer Zahl von 15 Teilnehmenden      Räumen, Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen, in den
stattfinden. Die Möglichkeit zum Erlass von ergänzenden Maß-        Angeboten privater Bildungseinrichtungen, Schwimmbädern
nahmen nach dem Infektionsschutzgesetz durch die zuständige         (einschließlich sog. Spaßbäder), Saunas und Dampfbädern, in
Behörde bleibt unberührt. Im Sinne einer Klarstellung werden        Fitness- und Sportstudios sowie in Seniorentreffpunkten besteht
Versammlungen im Sinne des Art. 8 GG (vgl. § 28 Absatz 1 Satz 3     bei ihrem üblichen Betrieb aufgrund der Nähe der anwesenden
IfSG) in Ziffer 1 der Verfügung explizit erwähnt.                   Personen und ihrer Verweildauer ein hohes Ansteckungsrisiko.
                                                                    Dasselbe gilt für die Angebote von Sprach- und Integrations-
                          Zu Ziffer 2                               kursen der Integrationskursträger, für die Mensen und Cafös der
                                                                    Hochschulen und sonstigen Bildungseinrichtungen im Freistaat
Ziffer 2 bestimmt die Ausnahmen für Geschäfte und ermöglicht        Sachsen.
Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermei-
dung von Warteschlangen.                                                                      Zu Ziffer 7

                          Zu Ziffer 3                               Bei den genannten Zusammenkünften besteht aufgrund der
                                                                    Nähe der anwesenden Menschen zueinander sowie aufgrund
In den nach Ziffer 3 vom Verbot der Öffnung für den Publikums-      der durchschnittlichen Dauer ihres Verbleibs regelmäßig ein ho-
verkehr betroffenen Gewerbebetrieben (Tanzlustbarkeiten – wie       hes Infektionsrisiko. Deshalb ist es erforderlich und angemessen,
zum Beispiel Clubs, Diskotheken, Musikclubs – Messen, Ausstel-      die genannten Zusammenkünfte bis zu dem unter Ziffer 10 auf-
lungen, Spezialmärkten, Spielhallen, Spielbanken und Wettan-        geführten Zeitpunkt zu schließen.
nahmestellen und ähnliche Unternehmen) besteht aufgrund der
Nähe der im üblichen Betrieb anwesenden Menschen zueinan-                                     Zu Ziffer 8
der sowie aufgrund der durchschnittlichen Dauer ihres Verbleibs
regelmäßig ein hohes Infektionsrisiko. Deshalb ist es erforderlich  Die Begründung zu Ziffer 3 gilt entsprechend. Der Sportbetrieb
und angemessen, die genannten Gewerbebetriebe für den Publi-        auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen hat re-
kumsverkehr bis zu dem unter Ziffer 12 aufgeführten Zeitpunkt zu    gelmäßig eine räumliche Nähe der Sporttreibenden und zum Teil
schließen. Darum werden zusätzlich auch Bars ohne Tanzangebot       deren körperlichen Kontakt zur Folge. Dies hat eine erhebliche
erfasst, in denen bei gewöhnlichem Betrieb Menschenansamm-          Infektionsgefahr zur Folge.
lungen mit räumlicher Enge nicht ausgeschlossen werden kön-         Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit können Ausnahmen hier-
                                                                    von in besonders begründeten Einzelfällen durch schriftliche Ge-
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