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Samstag, 18. April 2020
3. Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrich- 3. die von der obersten Landesgesundheitsbehörde gemäß § 1
tungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare me- Absatz 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und
dizinische Versorgung erfolgt (Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesell-
Nummer 1 und 3 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 schaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten
(BGBl. 1 S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 bis 3 des Gesetzes nach dem Infektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung
vom 27. März 2020 (BGBl. 1 S. 587) geändert worden ist), für Impfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe getroffe-
4. genehmigungspflichtigen stationären Einrichtungen der Kin- nen Maßnahmen soweit erforderlich durchzusetzen. Dabei ist der
der- und Jugendhilfe gemäß §§ 13 Absatz 3, 19, 34, 35, 35a Absatz 2 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Sie können dabei
Nummer 3 und 4, 42 und 42a des Achten Buches Sozialgesetz- auch die Ortspolizeibehörden in geeigneten Fällen um Vollstre-
buch — Kinder und Jugendhilfe — in der Fassung der Bekannt- ckungshilfe ersuchen.
machung vom 11. September 2012 (BGBl. 1 S. 2022), das zuletzt (2) Verstöße werden als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbu-
durch Artikel 36 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. 1. S ße bis zu 25.000 Euro oder als Straftaten mit Freiheitsstrafe bis zu
2652) geändert worden ist, sowie Wohnstätten in denen Leistun- fünf Jahren verfolgt (§§ 73 Absatz la Nummer 6, Absatz 2 und 74
gen der Eingliederungshilfe an Kinder und Jugendliche erbracht des Infektionsschutzgesetzes).
werden. (3) Verstöße gegen die §§ 2 und 3 dieser Verordnung sind ohne
(2) Ausgenommen von Absatz 1 Nummer 3 sind Besuche von weiteren konkretisierenden Verwaltungsakt nach § 73 Absatz la
engsten Angehörigen auf Geburts-, Kinder- und Palliativstati- Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes bußgeldbewehrt.
onen sowie Hospize und Besuche zur Sterbebegleitung naher
Angehöriger. Hierbei wird die Zahl der gleichzeitig anwesenden §6
Angehörigen auf fünf Personen begrenzt. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(3) Ausgenommen von Absatz 1 Nummer 4 sind notwendige
Besuche von Mitarbeitern des Jugendamtes einschließlich des (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft
ASD (Allgemeiner Sozialdienst), des Amtsvormundes und Besu- und mit Ablauf des 20. April 2020 außer Kraft.
che durch Personensorgeberechtigte bzw. von diesen schriftlich (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Allgemeinver-
Bevollmächtigen bei Vorliegen eines dringenden medizinischen fügung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Ge-
Notfalls. Diese Personen haben ihren Besuch im Vorfeld im Ein- sellschaftlichen Zusammenhalt vom 22. März 2020, Az. 15-5422/10
vernehmen mit der Einrichtungsleitung abzustimmen. Bei Ver- (Vollzug des Infektionsschutzgesetzes Maßnahmen anlässlich der
dachtsfällen ist entsprechend den Vorgaben des RKI (Robert- Corona-Pandemie - Ausgangsbeschränkungen) außer Kraft.
Koch-Institutes) der Zutritt grundsätzlich zu verweigern.
(4) Auf die Verhaltensweisen zur Einhaltung der Hygiene ist durch Dresden, den 31. März 2020
die Einrichtungen nach Absatz 1 Nummern 1 bis 4 in besonderem
Maße hinzuweisen. Das Betreten der vorgenannten Einrichtun- Die Staatsministerin für Soziales
gen zu therapeutischen oder medizinischen Zwecken sowie zu und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
nicht aufschiebbaren baulichen Maßnahmen am und im Gebäu- Petra Köpping
de und Reparaturen an Infrastruktureinrichtungen gilt nicht als
Besuch im Sinne dieser Regelung. Begründung
§4 A. Allgemeiner Teil
Weitergehende Anordnungen
Die Weltgesundheitsorganisation hat die Verbreitung des neuar-
Die nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung der Sächsischen tigen Coronavirus SARS-CoV-2 und der dadurch hervorgerufenen
Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für So- Erkrankung COVID-19 am 11. März 2020 als Pandemie eingestuft.
ziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Die Ausbreitung dieses Virus stellt eine sehr dynamische und
Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und für die ernstzunehmende Belastung für das Gesundheitssystem dar. Mit
Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen der einer weiteren starken Zunahme von Fallzahlen ist zu rechnen.
Prophylaxe zuständigen Behörden können auf der Grundlage Entsprechend wird auch die Zahl der schwerstkranken Personen,
des Infektionsschutzgesetzes weitergehende verschärfende An- die intensivmedizinscher Betreuung bedürfen, ansteigen.
ordnungen erlassen. Die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutsch-
land wird derzeit durch das Robert-Koch-Institut insgesamt als
§5 hoch eingeschätzt. Besonders ältere Menschen und solche mit
Durchsetzung der Verbote, Bußgelder, Strafen vorbestehenden Grunderkrankungen sind von schweren Krank-
heitsverläufen betroffen und können ohne erforderliche Behand-
(1) Die nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung der Sächsischen lungsmaßnahmen an der Krankheit sterben.
Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für So- Da derzeit weder eine Impfung noch eine spezifische Therapie
ziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der zur Verfügung stehen, müssen alle Maßnahmen ergriffen wer-
Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und für die den, um die weitere Ausbreitung des Virus zu verzögern.
Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen der Nur durch eine schnell wirksame Verlangsamung des Infektions-
Prophylaxe zuständigen Behörden sind gehalten, geschehens kann erreicht werden, dass das Gesundheitssystem
1. die Bestimmungen dieser Verordnung, funktionsfähig bleibt.
2. die von der obersten Landesgesundheitsbehörde gemäß § 1 Zweck des Infektionsschutzgesetzes ist es, übertragbaren Krank-
Absatz 1 Satz 3 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung heiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu
und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesell- erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.
schaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten Gemäß § 28 Absatz 1 IfSG kann die zuständige Behörde Schutz-
nach dem Infektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung maßnahmen treffen und in diesem Rahmen zum Schutz der Be-
für Impfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe in Eilfäl- völkerung ebenfalls Ausgangsbeschränkungen regeln.
len wahrgenommenen Aufgaben und Befugnisse und