Page 7 - Stadtanzeiger04.2020
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                                                                   Samstag, 18. April 2020

        Allgemeinverfügung Vollzug                                 Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen.
       des Infektionsschutzgesetzes                                Dienstleister und Handwerker ohne Publikumsverkehr können
                                                                   ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen. Alle Einrichtungen des Ge-
           Maßnahmen anlässlich                                    sundheitswesens bleiben unter Beachtung der gestiegenen hy-
            der Corona-Pandemie                                    gienischen Anforderungen geöffnet.
        Verbot von Veranstaltungen                                 3. Gewerbebetriebe im Sinne der Gewerbeordnung in der Fas-
                                                                   sung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (GewO, BGBl. I
  Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums                S. 202, zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom
    für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt               22. November 2019, BGBl. I S. 1746) der folgenden Arten dürfen
             vom 31. März 2020, Az.: 15-5422/5                     nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden:
                                                                   a) 	Tanzlustbarkeiten (wie zum Beispiel Clubs, Diskotheken, Mu-
Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaft-
lichen Zusammenhalt erlässt auf der Grundlage von § 28 Abs. 1          sikclubs; hierzu zählen zusätzlich auch Bars ohne Tanzange-
Infektionsschutzgesetz (lfSG) folgende                                 bot, in denen bei gewöhnlichem Betrieb Menschenansamm-
                                                                       lungen mit räumlicher Enge nicht ausgeschlossen werden
                    Allgemeinverfügung                                 können),
                                                                   b) 	 Kneipen,
1. Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen sowie sonsti-  c) 	 Messen, Ausstellungen,
ge Ansammlungen, bei denen es zu einer Begegnung von Men-          d) 	 Spezialmärkte und Jahrmärkte,
schen kommt, sowie Versammlungen unabhängig von der Zahl           e) 	 Volksfeste,
der Teilnehmenden sind untersagt. Badeanstalten sind zu schlie-    f ) 	 Spielhallen,
ßen.                                                               g) 	 Spielbanken,
Ausgenommen sind:                                                  h) Wettannahmestellen und ähnliche Unternehmen.
a) Veranstaltungen der Sächsischen Staatsregierung, der Ministe-   Weiterhin dürfen Übernachtungsangebote der Hotel- und Beher-
rien des Freistaats Sachsen, des Sächsischen Verfassungsgerichts-  bergungsbetriebe im Inland nur zu notwendigen und ausdrück-
hofs, der Gerichte und der Staatsanwaltschaften des Freistaats     lich nicht zu touristischen Zwecken genutzt werden. Gegebe-
Sachsen, der Behörden des Freistaats Sachsen, anderer Hoheits-     nenfalls werden Hotel- und Beherbergungsbetrieben durch die
träger (insbesondere Behörden des Bundes) sowie anderer Stel-      Gesundheitsbehörden weitere Auflagen erteilt, um das Risiko
len oder Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahr-   einer Verbreitung des Corona-Virus zu minimieren, etwa durch
nehmen.                                                            Reglementierung der Besucherzahl, Hygienemaßnahmen und
b) Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen     -hinweise.
Sicherheit und Ordnung, der öffentlich-rechtlichen Leistungs-      4. Gaststätten im Sinne des Sächsischen Gaststättengesetzes in
erbringung, der Versorgung der Bevölkerung oder der Gesund-        der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2011 (SächsGVBI.
heitsfürsorge der Bevölkerung dienen.                              S. 198, zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom
c) die Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten         26. April 2018, SächsGVBI. S. 198) sind zu schließen. Ausgenom-
Familienkries, wobei die Anzahl 15 Personen nicht überschreiten    men sind Personalrestaurants und Kantinen in der Zeit zwischen
darf.                                                              6.00 Uhr und 18.00 Uhr, wenn sie die in der Anlage aufgeführten
Die Möglichkeit zum Erlass von weitergehenden verschärfenden       Auflagen beachten.
Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz durch die zustän-        Erlaubt ist auch der Außer-Haus-Verkauf durch Gaststätten zwi-
dige Behörde bleibt unberührt.                                     schen 6.00 Uhr und 20.00 Uhr bzw. ein entsprechender Liefer-
Es wird im Übrigen aus Gründen des Infektionsschutzes empfoh-      und Abholservice ohne zeitliche Beschränkung.
len, private Veranstaltungen zu verschieben oder abzusagen.        5. Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung
Der Betrieb und der Besuch von Einzelhandelsstätten gelten         in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017
nicht als Veranstaltungen im Sinne dieser Allgemeinverfügung.      (BGBl. IS. 3787) dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet
2. Geschäfte, Mensen und Hochschul-Cafeterien sind grund-          werden.
sätzlich geschlossen. Ausnahmen gelten für Versorgungswege         6. Folgende Einrichtungen oder Angebote dürfen nicht für den
für die Gegenstände des täglichen Bedarfs (Einzelhandel für        Publikumsverkehr geöffnet werden:
Lebensmittel, der selbstproduzierenden und vermarktenden           a) 	 Theater (einschließlich Musiktheater)
Baumschulen und Gartenbaubetriebe, der Hofläden, der Abhol-        b) 	 Filmtheater (Kinos),
und Lieferdienste, der Getränkemärkte, Tierbedarfsmärkte, Apo-     c) 	 Konzerthäuser und -veranstaltungsorte,
theken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker,    d) 	 Opern,
Banken, Sparkassen sowie Geldautomaten, Poststellen, Tank-         e) 	 Museen,
stellen, Kfz- und Fahrradwerkstätten, Reinigungen, Waschsalons,    f ) 	 Ausstellungshäuser,
des Zeitungsverkaufs sowie die Abgabe von Briefwahlunterla-        g)	 Angebote in Stadtteilkulturzentren und Bürgerhäusern,
gen, Besuch mobiler Verkaufsstände unter freiem Himmel oder        h)	 Angebote der offenen Kinder und Jugendarbeit,
in Markthallen für Lebensmittel, selbsterzeugte Gartenbau- und     i) 	 öffentliche Bibliotheken,
Baumschulerzeugnisse sowie Tierbedarf, sofern durch geeigne-       j) 	 Planetarien,
te Abstände zwischen den Verkaufsständen ein Mindestabstand        k) 	 zoologische Ausstellungen in geschlossenen Räumen,
der Besucher an den Ständen von 2 Metern gewährleistet ist) und    I) 	 Angebote von Volkshochschulen,
den Großhandel.                                                    m) 	A ngebote von Sprach- und Integrationskursen der Integrati-
Für diese Bereiche sind die Sonntagsverkaufsverbote bis auf wei-       onskursträger,
teres grundsätzlich ausgesetzt.                                    n) 	 Angebote von Musikschulen,
Eine Öffnung dieser genannten Einrichtungen erfolgt unter Be-      o) 	Angebote in Literaturhäusern,
achtung der als Anlage beigefügten Auflagen zur Hygiene, zur       p) 	Angebote öffentlicher und privater Bildungseinrichtungen,
                                                                   q) 	 Saunas und Dampfbäder,
                                                                   r) 	 Fitness- und Sportstudios,
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