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Netzschkauer Stadtanzeiger Nummer 10 9
Samstag, 22. Oktober 2016
1. für die Grundsteuer und Bestattungswesen (SächsBestG) vom 8. Juli 1994 (GVBl.
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grund- S. 1321), letzte Änderung 13. Dezember 2012 (GVBI. S. 725) sowie
der §§ 1, 2 und 9 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes
steuer A) auf 350 v. H. der Steuermessbeträge, (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August
b) für bebaute und unbebaute Grundstücke (Grundsteuer B) auf 2004 (GVBl. S. 418), letzte Änderung, geändert durch Gesetz vom
28. November 2013 (SächsGVBI. S. 822), hat der Gemeinderat in
420 v. H. der Steuermessbeträge, öffentlicher Sitzung am 26.09.2016 folgende Satzung über die Be-
2. für die Gewerbesteuer auf 400 v. H. der Steuermessbeträge. nutzungsgebühren für die Friedhofshalle der Gemeinde Limbach
einstimmig beschlossen:
§2
Inkrafttreten und Geltungsdauer §1
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft und ersetzt die Sat- Geltungsbereich
zung vom 01.01.1995.
Limbach, den 26. September 2016 (1) Die Friedhofshallensatzung gilt für die Friedhofshalle der Ge-
meinde Limbach.
B. Damisch
Bürgermeister (2) Die Vorschriften des Trägers des Friedhofs, der evangelisch-
Hinweis nach § 4 Abs. 4 SächsGemO: lutherischen Kirchgemeinde Limbach, für das Benutzen des kirch-
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 der SächsGemO gelten Satzungen, die unter lichen Friedhofs bleiben hiervon unberührt.
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO
zustandegekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als §2
von Anfang an gültig zustandegekommen. Dies gilt nicht, wenn Benutzung der Friedhofshalle
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmi- (1) Die Friedhofshalle dient der Aufnahme der Leiche und dem
Abhalten von Trauerfeierlichkeiten. Sie darf nur in Begleitung des
gung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden Friedhofshallenpersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde
sind, Limbach betreten werden.
3. Der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 Sächs-
GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, (2) Das Recht zum Benutzen der Friedhofshalle entsteht mit dem
4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist Anmelden der Bestattung, in der Regel durch den Bestattungs-
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet pflichtigen (§ 10 Abs. 1 u. 2 SächsBestG) oder den vom Bestattungs-
pflichtigen beauftragten Bestattungsunternehmer. Die Anmel-
hat oder dung der Bestattung erfolgt in der Gemeindeverwaltung Limbach.
b) dieVerletzung derVerfahrens- und Formvorschrift gegen-
(3) Auf Antrag in der Gemeinde Limbach kann die Benutzung der
über der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, Friedhofshalle auch für Leichen von ortsfremden Personen gestat-
der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend ge- tet werden, auch wenn die Bestattung nicht auf dem Friedhof in
macht worden ist. Limbach erfolgt.
Ist eineVerletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht wor-
den, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO §3
genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Gebührenpflicht
Verwaltungsvermerk:
DieVeröffentlichung der Hebesatzsatzung der Gemeinde Limbach (1) Das Benutzen der Friedhofshalle der Gemeinde Limbach ist
vom 26.09.2016 erfolgte im Amtsblatt „Netzschkauer Stadtanzei- gebührenpflichtig.
ger“ Nr. 10/2016, Erscheinungstag 22.10.2016.
Limbach, den 10.10.2016 (2) Für das Benutzen der Friedhofshalle werden Gebühren nach
Maßgabe der §§ 4 bis 6 dieser Satzung erhoben.
B. Damisch
Bürgermeister Gemeinde Limbach §4
Satzung der Gemeinde Limbach Gebührenhöhe
über das Benutzen der Friedhofshalle und das Erheben Die Gebühren betragen für:
von Gebühren für das Benutzen dieser Friedhofshalle
1. Trauerfeier
(Friedhofshallensatzung)
(inkl. Nutzung der Kühlzelle und Verabschiedung
Aufgrund von § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (Sächs-
GemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 am Vorabend) 190,00 Euro
(GVBI. S. 146), letzte Änderung 29. April 2015 (GVBI. S. 349) und
§ 7 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über das Friedhofs-, Leichen- 2. nur Trauerfeier
(mit Sarg, aber ohne Nutzung der Kühlzelle) 165,00 Euro
3. kleine Urnenfeier im Sprechraum 140,00 Euro
4. nur Verabschiedung am Vorabend
(einschl. Nutzung der Kühlzelle) 115,00 Euro
5. nur Nutzung der Kühlzelle; pro Tag 17,50 Euro
§5
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet, wer die gebühren-
pflichtige Leistung nach § 2 Abs. 2 veranlasst.
(2) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§6
Entstehen der Fälligkeit der Gebührenschuld
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit Beginn der Inanspruchnahme
der Friedhofshalle.
(2) Die Gebühr wird zu dem im Gebührenbescheid genannten
Termin fällig.