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11.01.2025 | Nummer 1 | Seite 6 Netzschkauer STADTANZEIGER
An alle Grundstückseigentümer der Stadt Netzschkau und Gemeinde Limbach
Grundsteuer 2025- Bitte keine Zahlung ohne Bescheid ! Änderung der Kostenabrechnung für Pachtgrundstücke
Bitte warten Sie auf Ihren neuen Grundsteuerbescheid ! Auch hier gilt, warten Sie auf Ihren neuen Bescheid!
Ab dem Jahr 2025 müssen die Grundsteuerbescheide den neuen gesetzli- In dem mit der Kommune abgeschlossenen Pachtvertrag ist bereits er-
chen Regelungen angepasst werden. Alle Bescheide aus Vorjahren verlie- klärt, dass der Pächter alle auf dem Grundstück liegenden öffentlichen
ren ihre Gültigkeit. Abgaben und Lasten als Nebenkosten zu tragen hat.
Jeder Grundstückseigentümer erhält von der Kommune einen neuen Das bedeutet, dass ab dem Veranlagungsjahr 2025 der auf Ihre Pachtfläche
Grundsteuerbescheid, auf der Grundlage der Messbetragsbescheide, entfallende Anteil Grundsteuer als Nebenkosten mit in Rechnung gestellt
welche dem Eigentümer vom Finanzamt zugegangen sind. wird.
Was ist vom Grundstückseigentümer zu tun? Möchten Sie sich noch kurzfristig für die Erteilung eines Last-
- Haben Sie der Stadt ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt, so prüfen Sie schriftmandates entscheiden, so finden Sie die Antragsformulare
auf dem „neuen Bescheid“ für 2025, ob die für die Lastschrift von Ih- auf unserer Homepage unter Bürgerinformation- Formularservice
nen angegebene Bankverbindung noch gültig ist. Dann wird Ihre oder Sie sprechen die Mitarbeiter der Kämmerei direkt an. (Frau G.
Grundsteuer zu den Fälligkeiten, wie gewohnt, eingezogen. Puschner unter 390126, Frau D. Schwabe unter 390127, Frau I.
- Teilt sich Ihre Grundsteuer zukünftig in Messbeträge der Grundsteuer A Schiller unter 390117 oder Frau S. Wolf unter 390132)
und B auf (getrennte Bescheide), so muss für die bisher noch nicht veran-
lagte Steuerart ein neues Lastschriftmandat an die Stadt erteilt werden.
- Haben Sie bei Ihrem Kreditinstitut einen Dauerauftrag eingerichtet, so I. Schiller
ändern Sie diesen bitte rechtzeitig! Kämmerin
Anschriftenänderung KfZ durch Einwohnermeldeämter der Gemeinden
Auf Grundlage des mit dem Landratsamt Vogtlandkreis geschlossenen Die bisherige technische Lösung steht ab dem 01.01.2025 nicht mehr zur
Vertrages, nehmen wir bei der Vorsprache der Bürger, aufgrund einer An- Verfügung. Die angekündigte neue technische Lösung ist in Entwicklung.
schriftenänderung, auf Wunsch auch die Änderung der Anschrift in der Bis zur Kenntnis der neuen Verfahrensweise müssen Bürger Änderungen
Zulassungsbescheinigung Teil 1 für deren Fahrzeuge vor. in ihren Zulassungsbescheinigungen in der Zulassungsstelle des Landrats-
Dies ist leider ab 01.01.2025 vorerst nicht mehr möglich. amtes Vogtlandkreis vornehmen lassen.
Hinweis an alle Hundehalter/innen mit der Bitte um Einhaltung
Auszug aus der Polizeiverordnung der Stadt Netzschkau als Orts- Tiere, die durch ihre Körperkräfte, Gifte oder Verhalten Personen ge-
polizeibehörde zugleich als erfüllende Gemeinde der Verwal- fährden können, ist der Ortspolizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.
tungsgemeinschaft Netzschkau/Limbach (7) Gefährliche Hunde im Sinne des Gesetzes zum Schutz der Bevölke-
rung vor gefährlichen Hunden sind Hunde, deren Gefährlichkeit ver-
Abschnitt 3 mutet wird oder deren Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt wurde.
Gefahren und Verunreinigungen durch Tiere Die Haltung eines gefährlichen Hundes bedarf einer entsprechenden
Erlaubnis durch die Kreispolizeibehörde. Der zuständigen Kreispolizei-
§ 4 Tierhaltung behörde ist jede Veränderung, die die Haltung des gefährlichen Hun-
(1) Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass Menschen oder des betrifft anzuzeigen. Gefährliche Hunde sind außerhalb entspre-
Tiere nicht belästigt oder gefährdet, Sachen nicht beschädigt werden. chend sicher umfriedeter Grundstücke sowie in Treppenhäusern und
Belästigend sind insbesondere anhaltende tierische Lautäußerungen. auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern an einer geeigneten Leine zu
(2) Tiere, welche mit einem Laufgeschirr oder einer Leine und der glei- führen und haben einen Maulkorb zu tragen. Das gleichzeitige Führen
chen gesichert werden können, müssen auf öffentlichen Straßen, We- von mehreren gefährlichen Hunden durch eine Person ist unzulässig.
gen und Plätzen sowie in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen (8) § 28 Straßenverkehrsordnung, § 121 Ordnungswidrigkeitengesetz,
zum Schutz von Menschen und Tieren stets von einer geeigneten Per- und die Vorschriften des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor
son an der Leine geführt oder dürfen nur mit Leine gesichert am Ort gefährlichen Hunden bleiben von dieser Regelung unberührt.
belassen werden. Geeignet ist jede Person, der das Tier auf Zuruf ge-
horcht und die zum Führen des Tieres körperlich in der Lage ist. § 5 Verunreinigung durch Tiere
(3) Von dieser Regelung ausgenommen sind Blindenführhunde, Assis- (1) Halter und/oder Führer von Tieren haben dafür Sorge zu tragen, dass
tenzhunde, Diensthunde im polizeilichen Einsatz, Hütehunde wäh- das Tier die Notdurft nicht auf öffentlichen Straßen und in öffentli-
rend der Schafweidehaltung sowie Jagdhunde im Einsatz. chen Grün- und Erholungsanlagen verrichtet. Sind Verschmutzungen
(4) Der Halter und/oder Führer eines Tieres hat sein Tier von öffentlich zu- nicht zu vermeiden, sind diese unverzüglich zu beseitigen. Dazu sind
gänglichen Spiel- und Sportplätzen sowie Liegewiesen fernzuhalten. ausreichend geeignete Hilfsmittel für Aufnahme und Transport kon-
(5) Hunde müssen bei größeren Menschenansammlungen einen Maul- trollfähig mitzuführen. Der Kot ist über den Hausmüll oder öffentlich
korb tragen. Die Ortspolizeibehörde kann Leinenzwang und/oder aufgestellte Müllbehälter zu entsorgen.
Maulkorbzwang anordnen, wenn Umstände bestehen, die ein gefahr- (2) Der Absatz 1 gilt nicht für Führhunde für Menschen mit Behinderung
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loses Führen des Hundes nicht ermöglichen. sowie Diensthunde und Dienstpferde des Polizeivollzugsdienstes. M Y
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(6) Das Halten von Raubtieren, Gift- oder Riesenschlangen sowie anderer (3) Die Vorschriften des Sächsischen Straßengesetzes, der Straßenver-